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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.01.1998
Aktenzeichen: 7 AZR 656/96
Rechtsgebiete: HRG, HEG Mecklenburg-Vorpommern
Vorschriften:
HRG § 47 Abs. 1 | |
HRG § 48 Abs. 1 und Abs. 3 | |
Hochschulerneuerungsgesetz (HEG) Mecklenburg-Vorpommern § 60 |
§ 48 Abs. 3 HRG i.V.m. § 48 Abs. 1 HRG enthält einen gesetzlichen Sachgrund für die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Assistenten im Angestelltenverhältnis.
Aktenzeichen: 7 AZR 656/96 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 28. Januar 1998 - 7 AZR 656/96 -
I. Arbeitsgericht Rostock Urteil vom 25. Januar 1996 - 2 Ca 407/95 -
II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 25. September 1996 - 2 Sa 104/96 -
---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Ja Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Ja ----------------------------------------------------------------------
Entscheidungsstichworte: Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Assistent
Gesetz: HRG § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und Abs. 3; Hochschulerneue- rungsgesetz (HEG) Mecklenburg-Vorpommern § 60
7 AZR 656/96 ------------- 2 Sa 104/96 Mecklenburg-Vorpommern
Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Januar 1998
U r t e i l
Siegel, Amtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
pp.
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dörner, den Richter Prof. Dr. Steckhan und die Richterin Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Jubelgas und Dr. Koch für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 1996 - 2 Sa 104/96 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen !
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge einer Befristung.
Der Kläger war seit 1. August 1970 aufgrund mehrfach befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Rostock, tätig. Aufgrund des Änderungsvertrags vom 15. August 1983 wurde er als Oberassistent unbefristet beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit dem beklagten Land ab 1. Juli 1991 fortgesetzt.
Die Universität Rostock wurde 1992 nach Maßgabe des Einigungsvertrages umstrukturiert. In diesem Zusammenhang wies das beklagte Land den Kläger wie andere Arbeitnehmer der Universität Rostock darauf hin, daß bei einem Scheitern der Übernahme mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden müsse. Im Hinblick darauf beantragte der Kläger die Übernahme in ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Assistent. Daraufhin schlossen die Parteien am 16. Dezember 1992 einen Änderungsvertrag, wonach der Kläger ab 1. Oktober 1992 als wissenschaftlicher Assistent bis zum 30. September 1995 befristet beschäftigt wurde. Als Befristungsgrund waren §§ 62, 63 Hochschulerneuerungsgesetz (HEG) angegeben. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 10. Dezember 1990 (BAT-Ost) Anwendung.
Der Kläger hat die vereinbarte Befristung für unwirksam gehalten. Es fehle an einem Sachgrund. Auf die im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristungsgründe könne sich das beklagte Land aus formalen und inhaltlichen Gründen nicht berufen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 30. September 1995 hinaus unbefristet fortbesteht,
2. die Bekagte zu verurteilen, den Kläger als wissenschaftlichen Assistenten (Mitarbeiter) zu den bisherigen Bedingungen auch über den 30. September 1995 hinaus weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat die Ansicht vertreten, für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelte der gesetzliche Befristungsgrund des § 60 HEG.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Revision ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund einer wirksamen Befristung am 30. September 1995 geendet. Damit steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu.
1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von der Notwendigkeit einer Befristungskontrolle ausgegangen, da dem Kläger durch den Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluß an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis der für ihn geltende Kündigungsschutz entzogen werden konnte. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der auch die nachträgliche Befristung eines bereits unbefristet bestehenden Arbeitsverhältnisses eines sachlichen Grundes bedarf, um eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes auszuschließen (BAG Urteil vom 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - AP Nr. 179 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt die Wirksamkeit der Befristung nicht aus § 60 Abs. 4 Satz 1 HEG, sondern aus § 48 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 HRG, der abschließend einen gesetzlichen Befristungsgrund für die Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher Assistenten im Sinne des § 47 Abs. 1 HRG regelt.
a) Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Nr. 12 GG für die Arbeits- und Dienstverhältnisse an Universitäten und Forschungseinrichtungen abschließende Befristungsregelungen getroffen (BVerfG Beschluß vom 24. Juni 1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268 = AP Nr. 2 zu § 57 a HRG; BAG Urteil vom 14. Februar 1996 - 7 AZR 613/95 - AP Nr. 4 zu § 57 c HRG). Dazu normiert § 48 Abs. 3 und Abs. 1 HRG im Rahmen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten einen besonderen, funktionsbezogenen Befristungsgrund. Nach § 48 HRG sind die Stellen der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem Angestelltenverhältnis auf drei Jahre zu befristen. Während dieser Zeit erhalten sie Gelegenheit für weitere wissenschaftliche Qualifizierungen in Lehre und Forschung. Dazu haben sie nach § 47 Abs. 1 HRG wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen und neben der eigenen wissenschaftlichen Arbeit Studenten Fachwissen zu vermitteln und in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Auf diese Weise können sie ihre besondere Eignung für das Amt eines Professors oder für andere anspruchsvolle Funktionen im Wissenschaftsbereich unter Beweis stellen. Neben der individuellen, im Hinblick auf die weitere Verwendung der Assistenten in Bereichen innerhalb und außerhalb der Hochschule auf Zeit angelegten Förderung soll der zeitlich begrenzte Einsatz von wissenschaftlichen Assistenten die Leistungsfähigkeit der Universitäten erhalten und steigern. Diese Ziele können nur durch eine zeitlich begrenzte Tätigkeit wissenschaftlicher Assistenten erreicht werden.
b) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger auch die einem wissenschaftlichen Assistenten nach § 47 Abs. 1 HRG obliegenden Aufgaben erfüllt. Wissenschaftliche Assistenten erbringen nach dieser Vorschrift unselbständige wissenschaftliche Dienstleistungen, die dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Dazu gehört auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Der Kläger hat mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit für die Anfertigung einer Habilitationsschrift zur Verlagsgeschichte des H aufgewendet. Daneben war er zu einem Viertel seiner Arbeitszeit mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen betraut. In der verbleibenden Arbeitszeit hatte er Verwaltungsaufgaben durchzuführen. Danach hat er zwar nicht ausschließlich wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht, sondern auch administrative Aufgaben erledigt. Diese Aufgaben haben nach ihrem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Umfang und Inhalt seine Tätigkeit nicht geprägt (vgl. BAG Urteil vom 28. Januar 1998 - 7 AZR 677/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
c) Das Vorliegen dieses Befristungsgrundes wird auch nicht durch das Fehlen der dienstrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in Frage gestellt. Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 HRG wird für die Einstellung des wissenschaftlichen Assistenten neben der Erfüllung der allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen eine qualifizierte Promotion gefordert, die vor der Einstellung liegen muß. Seine wissenschaftliche Befähigung hatte der Kläger mit einer über dem unteren Benotungsgrad liegenden Promotion auf dem Gebiet der Sozialistischen Literatur nachgewiesen. Danach fehlt es an Anhaltspunkten für ein Fehlen seiner wissenschaftlichen Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben eines wissenschaftlichen Assistenten.
3. Die die bundesgesetzlichen Bestimmungen des § 48 HRG umsetzende Regelung des § 60 Abs. 4 HEG Mecklenburg-Vorpommern, nach der die Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher Assistenten auf drei Jahre zu befristeten sind, entspricht den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes und ist deshalb mit Bundesrecht vereinbar.
Nach § 72 Abs. 1 Satz 3 HRG in der durch die Anlage I Kap. XVI Sachgeb. A Abschn. II Ziff. 2 e des Einigungsvertrags vorgegebenen Fassung hatten die neuen Bundesländer bis zum 2. Oktober 1993 den Vorschriften des HRG entsprechende Landeshochschulgesetze zu erlassen. Demzufolge waren auch die für die Personalstruktur maßgebenden Bestimmungen des HRG in das jeweilige Landesrecht zu übernehmen und gegebenenfalls auszufüllen. Dazu gehören Regelungen über die vom HRG vorgegebenen Personalkategorien und die weitere Vorgabe, die Rechtsverhältnisse von wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten (§ 47 HRG) kraft Gesetzes zu befristen (Plander, NZA 1993, 1057, 1065). Nach § 48 Abs. 1 HRG werden wissenschaftliche Assistenten für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Sie können aber auch nach § 48 Abs. 3 HRG im befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Mit der Neufassung des HEG vom 18. März 1992 hat der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommern von der durch das HRG eröffneten Möglichkeit, die Rechtsverhältnisse der wissenschaftlichen Assistenten als Beamte auf Zeit zu regeln, keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat er für diesen Personenkreis aussschließlich privatrechtliche Dienstverhältnisse auf Zeit vorgesehen. Das läßt § 48 Abs. 3 HRG zu.
4. Das beklagte Land kann sich auf den Befristungsgrund des § 48 HRG berufen, auch wenn er im Arbeitsvertrag der Parteien nicht benannt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hängt die Wirksamkeit einer Befristung nicht davon ab, daß der Befristungsgrund vertraglich vereinbart oder bei Vertragsschluß mitgeteilt wird (BAG Urteil vom 8. Dezember 1988 - 2 AZR 308/88 - BAGE 60, 282, 287 = AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985, zu 2 der Gründe). Besondere gesetzliche oder tarifliche Formvorschriften, die eine Angabe des Befristungsgrundes zur Wirksamkeitsvoraussetzung einer Befristung machen, liegen nicht vor. Der BAT-Ost enthält keine der SR 2 y BAT entsprechende Formvorschrift. Der unzutreffende Hinweis im Arbeitsvertrag auf die §§ 62, 63 HEG ist deshalb ohne Bedeutung.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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