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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: 7 AZR 846/98
Rechtsgebiete: BGB, BAT SR 2 y


Vorschriften:

BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag
BAT SR 2 y Nr. 1 b
Leitsätze:

Die Prognose des Arbeitgebers zum Vorliegen einer Aufgabe von begrenzter Dauer ist Teil des Sachgrunds nach der Nr. 1 b zur SR 2 y BAT (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 170/91 - AP Nr. 145 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

Erweist sich die Prognose als zutreffend, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, daß sie richtig erstellt worden ist.

Aktenzeichen: 7 AZR 846/98 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 3. November 1999 - 7 AZR 846/98 -

I. Arbeitsgericht Stade - 1 Ca 616/96 - Urteil vom 11. März 1997

II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 5 Sa 782/97 - Urteil vom 31. August 1998


BUNDESARBEITSGERICHT

7 AZR 846/98 5 Sa 782/97

Im Namen des Volkes! URTEIL

Verkündet am 3. November 1999

der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dörner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Steckhan, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie den ehrenamtlichen Richter Wilke und die ehrenamtliche Richterin Meyer für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 31. August 1998 - 5 Sa 782/97 - aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 11. Mai 1997 - 1 Ca 616/96 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge einer Befristung.

Die Klägerin ist Chemielaborantin. Sie war seit dem 1. Oktober 1987 im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt für Fische und Fischwaren Cuxhaven (VUA) aufgrund mehrfach befristeter Arbeitsverträge tätig. Nachdem ihre Beschäftigung bis zum 30. September 1988 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme erfolgt war, führte sie anschließend aufgrund von 1-Jahres-Verträgen bis zum 31. Dezember 1991 Schadstoffanalysen im Rahmen des "Joint-Monitoring-Programms" (JMP) und des "Bund-Länder-Meßprogramms" (BLM) durch. Diese Untersuchungsaufträge wurden seit 1987 vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie (NLÖ) und der ARGE Elbe an das VUA jeweils für ein Jahr vergeben.

Während der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 war die Klägerin nach der vertraglichen Vereinbarung im Rahmen eines Forschungsprojekts des Bundesumweltamtes eingesetzt, ehe sie in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 befristet im Rahmen eines Forschungsvorhabens "Schadstoffanreicherung im Nahrungsnetz des Wattenmeers" tätig war. Im Anschluß daran schlossen die Parteien einen weiteren, für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 befristeten Arbeitsvertrag zur Erledigung von Aufgaben von begrenzter Dauer im Rahmen des JMP 95 bzw. des BLM 95. Nach diesem Zeitpunkt wurde das VUA nicht mehr mit weiteren Untersuchungsaufträgen für diese Programme beauftragt.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage vom 5. November 1996 gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge einer Befristung zum 31. Dezember 1996 gewandt. Sie hat die Befristung für unwirksam gehalten, weil es an einem Sachgrund fehle. Das VUA habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einer weiteren Beauftragung zur Durchführung von Untersuchungen im Rahmen des BLM und des JMP rechnen können.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß zwischen den Parteien über den 31. Dezember 1996 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des beklagten Landes, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund einer wirksamen Befristung im Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 1995 mit Ablauf des 31. Dezember 1996 geendet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Sachgrund nach der Nr. 1 b der SR 2 y BAT vorgelegen.

1. Bei dem Begriff des sachlichen Grundes zur Rechtfertigung einer Befristung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Sachgrunds kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände des Einzelfalls übersehen worden sind (BAG 26. August 1998 - 7 AZR 349/97 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 203). Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil nicht stand.

2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Durchführung von Untersuchungsaufträgen des NLÖ und der ARGE Elbe sei für das VUA eine Aufgabe von begrenzter Dauer, die grundsätzlich eine befristete Beschäftigung rechtfertige. Angesichts der bisherigen Vergabepraxis habe das beklagte Land konkrete Anhaltspunkte vortragen müssen, nach denen das VUA im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin nicht mehr davon ausgehen konnte, nach dem 31. Dezember 1996 noch einen Anschlußauftrag des NLÖ und der ARGE Elbe zu erhalten. Derartige Tatsachen seien nicht vorgebracht worden.

3. Mit dieser Begründung kann das Vorliegen eines Sachgrunds für eine Befristung nicht verneint werden.

a) Die Klägerin war nach der vertraglichen Vereinbarung für die Erledigung von Aufgaben von begrenzter Dauer nach der Nr. 1 b SR 2 y BAT eingestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Aufgabe von begrenzter Dauer vor, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten ist, daß diese Aufgabe innerhalb des von den Parteien zugrunde gelegten Zeitraumes beendet sein wird (BAG 11. Dezember 1991 - 7 AZR 170/91 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 145). Der von der Rechtsprechung anerkannte Befristungsgrund besteht in diesen Fällen darin, daß der Arbeitgeber infolge einer zeitlich begrenzten Aufgabe einen vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften hat. Darüber hat der Arbeitgeber eine Prognose zu erstellen. Diese Prognose ist Teil des Sachgrunds.

b) Die Prognose des Arbeitgebers zur begrenzten Dauer einer Aufgabe muß auf konkreten Anhaltspunkten beruhen. Wie in den Fällen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften als Sachgrund für eine Befristung, gilt eine abgestufte Darlegungslast. Wird die Prognose des Arbeitgebers durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, daß sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Aufgabe des Arbeitnehmers Tatsachen vorzubringen, die die Richtigkeit der Prognose im Zeitpunkt des Abschlusses des Zeitvertrags in Frage stellen (vgl. BAG 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 142, zu II 4 der Gründe).

c) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des beklagten Landes. Dagegen hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine fehlerhafte Prognose des Arbeitgebers bei Abschluß des Zeitvertrags schließen lassen. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt und deshalb zu Unrecht nach dem Klageantrag entschieden.

aa) Die Klägerin war im Vertragszeitraum mit der Durchführung von Untersuchungen für das NLÖ und die ARGE Elbe im Rahmen des von ihnen erteilten Untersuchungsauftrags eingesetzt und ist aus den dafür gegebenen Mitteln auch vergütet worden. Die Durchführung dieses Untersuchungsauftrags gehörte nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu den Daueraufgaben des VUA. Eine Planstelle hat für die Klägerin nicht bestanden. Sie erhielt auch keine Vergütung aus laufenden Haushaltsmitteln des beklagten Landes.

bb) Nach der vom Arbeitgeber angestellten Prognose war eine weitere Auftragserteilung durch das NLÖ und die ARGE Elbe im Dezember 1995 nicht zwingend. Tatsächlich ist das VUA nach dem 31. Dezember 1996 auch nicht mehr mit Untersuchungsaufträgen zum BLM bzw. JMP bedacht worden. Die Prognose des beklagten Landes hat sich als zutreffend erwiesen.

cc) Es hätte demnach an der Klägerin gelegen, Gründe für die Fehlerhaftigkeit der Prognose zu benennen. Daran fehlt es. Soweit sie vorgebracht hat, die Auftraggeber hätten bereits 1996 weitere Untersuchungsproben für Folgeaufträge des Jahres 1997 übersandt, belegt das keinen Prognosefehler des Arbeitgebers im Dezember 1995. Abgesehen davon, daß es sich um Vorgänge nach Vertragsschluß handelt, hat das VUA die Auswertung dieser Proben im Vorgriff auf einen künftigen Vertragsschluß abgelehnt. Auch die Verhandlungen über die Fortführung der Untersuchungsaufträge stellen nicht in Frage, daß das VUA jedenfalls im Dezember 1995 nicht mit einer Fortsetzung der Aufträge über den 31. Dezember 1996 hinaus rechnen konnte. Das gilt auch, soweit die Untersuchungen im Rahmen des BML und des JMP für die Auftraggeber aufgrund langfristiger nationaler bzw. internationaler Verträge auf Dauer angelegt waren. Weder das NLÖ noch die ARGE Elbe waren aufgrund dieser Verträge auf das VUA als Auftragnehmer zur Durchführung der Untersuchungen festgelegt. Schließlich belegt auch die von der Klägerin aufgeführte Organisationsstruktur ihrer Abteilung nicht die Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung. Danach waren in diese Abteilung mit Ausnahme der Leiterin ausschließlich befristet angestellte Arbeitnehmer tätig, die mit der Erledigung externer Untersuchungsaufträge betraut waren. Dieses Vorbringen könnte allenfalls darauf hinweisen, daß das VUA mit der weiteren Überlassung von Aufträgen durch Dritte rechnete. Diese Tatsache ist jedoch kein ausreichendes Indiz dafür, daß gerade ein Anschlußauftrag des NLÖ und der ARGE Elbe erwartet wurde. Anhaltspunkte dafür, wonach das Ausbleiben von Folgeaufträgen in einem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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