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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: 8 ABR 9/04
Rechtsgebiete: BetrVG, Manteltarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz vom 6. August 1996, Gehaltstarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 2002
Vorschriften:
BetrVG § 99 | |
Manteltarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz vom 6. August 1996 | |
Gehaltstarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 2002 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! BESCHLUSS
Hinweis des Senats: vgl. BAG 17. März 2005 - 8 ABR 8/04 -
Verkündet am 17. März 2005
In dem Beschlussverfahren
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Anhörung vom 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Heydenreich und Brückmann beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2003 - 2 TaBV 586/03 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung der Gründe wird gemäß § 313a ZPO analog abgesehen.
Ende der Entscheidung
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