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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 8 AZR 1024/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 72 Abs. 5 | |
ZPO § 555 Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 313a Abs. 1 S. 2 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Parallelsache zu - 8 AZR 1026/06 -, - 8 AZR 1028/06 - (Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe)
Verkündet am 2. April 2009
In Sachen
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Vesper und Warnke für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. August 2006 - 8 (3) Sa 455/06 - aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 8. März 2006 - 3 Ca 2349/05 lev - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.286,02 Euro und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.752,00 Euro für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 11.11.2008, aus 7.200,00 Euro für den Zeitraum vom 12.11.2008 bis 12.12.2008 und aus 2.286,02 Euro seit dem 13.12.2008 zu zahlen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe:
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidungen des Senats vom 20. März 2008 - 8 AZR 1022/06 - (EzA BGB 2002 § 613a Nr. 91) und vom 27. November 2008 - 8 AZR 1023/06 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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