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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: 8 AZR 1044/06
Rechtsgebiete: BGB, KSchG
Vorschriften:
BGB § 613a Abs. 1 | |
KSchG § 1 Abs. 2 | |
KSchG § 17 Abs. 1 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweis des Senats: Parallelsachen - 8 AZR 1043/06 - (führend) und - 8 AZR 1044/06 -(vorliegend)
Verkündet am 14. August 2007
In Sachen
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Haible und Brückmann für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2006 - 15 Sa 945/06 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. April 2006 - 7 Ca 1236/06 - wird zurückgewiesen, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen hat.
Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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