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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: 8 AZR 178/04
Rechtsgebiete: Entgeltrahmenabkommen für das Kraftfahrzeuggewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2001 (ERA), Manteltarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2001 (MTV)
Vorschriften:
Entgeltrahmenabkommen für das Kraftfahrzeuggewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2001 (ERA) § 3 | |
Entgeltrahmenabkommen für das Kraftfahrzeuggewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2001 (ERA) 6 | |
Manteltarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2001 (MTV) § 10 Nr. 2 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweis des Senats: vgl. BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 -
Verkündet am 17. März 2005
In Sachen
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Heydenreich und Brückmann für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Februar 2004 - 19 Sa 1697/03 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf Grund des Verzichts der Parteien abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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