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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 8 AZR 183/07
Rechtsgebiete: BGB, RL 2001/23/EG


Vorschriften:

BGB § 613a Abs. 1
RL 2001/23/EG Art. 1 Nr. 1 lit b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen - 8 AZR 158/07 - (führend) und - 8 AZR 183/07 - (vorliegend)

8 AZR 183/07

Verkündet am 22. Januar 2009

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger, die ehrenamtliche Richterin Morsch und den ehrenamtlichen Richter von Schuckmann für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2006 - 16 Sa 1298/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 8 AZR 158/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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