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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: 8 AZR 205/03
Rechtsgebiete: BAT, BAT-O, Änderungstarifvertrag Nr. 1, Richtlinien der TdL, BGB
Vorschriften:
BAT § 22 | |
BAT § 23 Lehrer | |
BAT-O § 11 Satz 2 | |
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3 | |
Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfassten Angestellten vom 24. Juni 1991 | |
BGB § 315 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Parallelsachen: - 8 AZR 203/03 - (führend), - 8 AZR 204/03 -, - 8 AZR 205/03 - (vorliegend), - 8 AZR 336/03 -, - 8 AZR 359/03 -, - 8 AZR 360/03 - (teilweise parallel)
Verkündet am 22. Juli 2004
In Sachen
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Schömburg und Brückmann für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Februar 2003 - 2 Sa 472/02 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 6. August 2002 - 5 Ca 124/02 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin auch über den 30. September 2001 hinaus eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT-O zu gewähren.
Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf Grund des Verzichts der Parteien abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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