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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 8 AZR 281/00
Rechtsgebiete: BAT-O, Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O, BBesG
Vorschriften:
BAT-O § 24 | |
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 | |
BBesG § 46 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 26. April 2001
In Sachen
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Etzel, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek und Prof. Dr. Mikosch, die ehrenamtlichen Richter Harnack und Zankl für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1999 - 4 Sa 467/98 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage für den Zeitraum August 1995 bis Juli 1997.
Der im Jahre 1962 geborene Kläger ist seit 1984 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrkraft (Sonderschullehrer) beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 6. Januar 1992 heißt es:
"§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
...
§ 4
Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Die Vergütungsgruppe ergibt sich aus einer dem Arbeitnehmer gesondert zugehenden Mitteilung."
Unter dem 8. Januar 1996 vereinbarten die Parteien mit Wirkung vom 1. Juli 1995:
"Der § 4 des Arbeitsvertrages wird wie folgt geändert:
Für die Eingruppierung gelten die Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der jeweiligen Fassung. Danach ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert."
Am 18. August 1995 schrieb der Beklagte an den Kläger:
"Kommissarische Beauftragung
Sehr geehrter Herr S.,
mit Wirkung ab 01.08.1995 beauftrage ich Sie mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters an der LB VI M.
Ich weise darauf hin, daß aus dieser Beauftragung kein Rechtsanspruch auf die Einweisung in das Amt eines Schulleiters abgeleitet werden kann.
Da sich ab 01.07.1995 die besoldungs- und tarifrechtlichen Bestimmungen geändert haben, erhalten Sie hinsichtlich Ihrer Eingruppierung/Zahlung der Funktionszulage eine gesonderte Mitteilung."
Der Kläger nahm vom 1. August 1995 bis zum 31. Juli 1997 die Aufgaben des Schulleiters an der Lernbehindertenschule LB VI (später Lernbehindertenschule G.) kommissarisch wahr. Zum 1. August 1997 bestellte ihn der Beklagte endgültig zum Leiter dieser Schule. Die Stelle ist nach der Besoldungsgruppe A 14 bewertet. Der Kläger erhielt im Anspruchszeitraum Vergütung nach der VergGr. III BAT-O.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 hat der Kläger den Anspruch auf eine Zulage gem. § 24 Abs. 1 BAT-O in Höhe der Differenz zwischen den VergGr. III und I b BAT-O geltend gemacht. Mit der am 27. Oktober 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat er vorgetragen, ihm sei vorübergehend die Tätigkeit eines Sonderschulrektors nach Besoldungsgruppe A 14 des Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetzes LSA vom 27. Juli 1995 übertragen worden. § 24 BAT-O werde nicht durch die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) oder durch andere Vorschriften verdrängt. Jedenfalls könne nach den Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage zustehe.
Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.422,45 DM brutto zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung findet § 24 BAT-O keine Anwendung, da sich die Eingruppierung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen richtet. Die Voraussetzungen für die Zahlung eines Teils der begehrten Zulage seien ebenfalls nicht erfüllt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts zugelassenen Revision (- 3 AZN 693/99 -) verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
I. Die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs stellen sich wie folgt dar:
1. Für die Eingruppierung des Klägers gelten entsprechend der Vereinbarung der Parteien vom 8. Januar 1996 seit dem 1. Juli 1995 die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA (RdErl. des MF vom 17. Oktober 1995 - 14.31-0007 - MBl. LSA Nr. 65/1995 S 2380). Da der Kläger die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllte (Erfüller), richtete sich seine Eingruppierung nach Abschnitt IV Unterabschnitt A dieser Richtlinien. Die Anforderungen für eine Zuordnung zum Unterabschnitt A richten sich nach den beamtenrechtlichen Regelungen (vgl. IV 1 der Richtlinien). Im Unterabschnitt A heißt es:
"1. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8.5.1991 sind die Lehrkräfte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die oder der Angestellte eingestuft wäre, wenn sie oder er im Beamtenverhältnis stünde.
Welcher Besoldungsgruppe die vergleichbare verbeamtete Lehrkraft angehört, ist der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz i.d.F. vom 21.9.1994, BGBl. I S. 2646, geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.7.1995, BGBl. I S. 962) oder der Landesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz vom 27.6.1991, GVBl. LSA S. 123, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Polizeistrukturreform vom 26.10.1995, GVBl. LSA S. 294) zu entnehmen.
Die in den Besoldungsordnungen A enthaltenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen sowie Dienstzeiterfordernisse für verbeamtete Lehrkräfte müssen auch von den angestellten Lehrkräften entsprechend erfüllt werden. Falls die besoldungsrechtliche Einstufung von Ernennungen abhängig gemacht wird (z.B. Anstellung, Verbeamtung auf Lebenszeit), ist zur Feststellung des Vergleichs davon auszugehen, daß die Lehrkraft am 1.8.1991 erstmalig ernannt worden ist, es sei denn, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen hierfür sind erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt.
Die Vergleichbarkeit nach § 11 Satz 2 BAT-O der für die Lehrkräfte in Betracht kommenden Besoldungs- und Vergütungsgruppen ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:
Besoldungsgruppe | Vergütungsgruppe |
... | ... |
A 14 | I b |
... | ... |
3. Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zur Schulleiterin bzw. zum Schulleiter oder zu deren oder dessen ständigen Vertreterin oder ständigen Vertreter bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren verbeamteten Lehrkräften als Schulleiterinnen bzw. Schulleitern bzw. ständigen Vertreterinnen bzw. Vertretern von Schulleiterinnen bzw. Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Landesbesoldungsordnung A zusteht.
4. Lehrkräfte, denen durch ausdrückliche Anordnung eine Funktion nach Nr. 3 bis zum 30.6.1995 übertragen worden ist, kann eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Vergütung am 30.6.1995 und der aktuellen Vergütung gezahlt werden.
..."
Nach § 2 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes LSA stehen für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei der Übernahme von Leitungsfunktionen an einer Schule die entsprechenden Ämter der Bundesbesoldungsordnung A oder der Landesbesoldungsordnung A zur Verfügung. In der Landesbesoldungsordnung A ist ua. folgendes Amt ausgebracht:
"Besoldungsgruppe A 14
Sonderschulrektor
-
einer Sonderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern - 13)
13) Erhält eine Amtszulage in Höhe von 261,54 DM."
Diese Vorschriften beruhen auf dem Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA vom 27. Juli 1995 (GVBl. LSA S 217). Artikel 3 dieses Gesetzes lautet wie folgt:
"Übergangsvorschriften
Ist einem Lehrer bereits ein in der Anlage 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229), genanntes Amt übertragen worden, gilt er bei Erfüllung der Voraussetzungen als in das maßgebliche Amt der Anlage 1 übergeleitet. Artikel IX §§ 11 und 12 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Agrarsozialreformgesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), gilt entsprechend."
Nach der Bundesbesoldungsordnung sind in der Besoldungsgruppe A 14 keine Ämter für Sonderschullehrer, Sonderschulrektoren oder vergleichbare Lehrer an Sonderschulen ausgebracht.
2. Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O, den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen und den für den Beklagten jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträgen. Soweit die Eingruppierung nicht einzelvertraglich abschließend besonders geregelt ist, sind danach folgende Bestimmungen für die Eingruppierung im Anspruchszeitraum und den Zahlungsanspruch des Klägers heranzuziehen:
BAT-O
"Abschnitt VI
Eingruppierung
§ 22
Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
...
§ 23
Eingruppierung in besonderen Fällen
Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, daß sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.
Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
...
§ 23 a
Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Angestellte, der ein in der Anlage 1 a mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höhergruppiert.
...
§ 23 b
Fallgruppenaufstieg
...
§ 24
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.
(2) Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich. Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach Absatz 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen liegt.
(3) Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied zwischen der Vergütung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
Zu den Vergütungen im Sinne des Satzes 1 gehören
a) die Grundvergütung,
b) der Ortszuschlag,
c) Zulagen mit Ausnahme der Zulagen nach § 33.
(4) Der Angestellte, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Anspruch auf die persönliche Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub solange, bis die Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet."
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O)
"§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
...
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
...
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. ..."
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte
(SR 2 l I BAT-O)
"Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereichž-ž
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
...
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
...
Nr. 3 a (idF vom 1. Juli 1991)
Zu §§ 22 bis 25 - Eingruppierungž-ž
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben. ..."
II. Die Eingruppierung des Klägers hatte sowohl nach der speziellen einzelvertraglichen Regelung wie nach dem in Bezug genommenen Tarifrecht unter Heranziehung der fiktiven Einstufung nach der Bundesbesoldungsordnung A und der Landesbesoldungsordnung A zu erfolgen.
1. Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, weil er an einer Sonderschule und damit an einer allgemeinbildenden Schule des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Somit ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Der Kläger ist gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken (st. Rspr.; vgl. BAG 20. April 1994 - 4 AZR 312/93 - BAGE 76, 264; 24. November 1993 - 4 AZR 16/93 - AP BAT-O § 2 Nr.1; 15. November 2000 - 10 AZR 588/99 - zVv.).
2. Die SR 2 l I verweisen in Nr. 3 a Unterabs. 1 BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese Verweisung wurde durch § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 5. Mai 1998 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gestrichen. Bereits vorher ging die für die Eingruppierung von Lehrern maßgebliche tarifliche Verweisung auf die 2. BesÜV jedoch ins Leere, weil die 2. BesÜV gemäß dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 nur bis zu einer entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weitergalt, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Damit war bereits vor dem Klagezeitraum die 2. BesÜV außer Kraft getreten.
3. Auf der Grundlage von Art. 74 a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Lehrer der Länder, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Nach § 1 Abs. 4 BBesG können die Länder diesbezügliche besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Nach § 20 Abs. 3 BBesG dürfen in Landesbesoldungsordnungen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden.
4. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2186) wurde die Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt. Diese Vorbemerkung bestimmt abschließend, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind. Eine landesgesetzliche Regelung für das beklagte Land erfolgte durch das Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA vom 27. Juli 1995 (GVBl. LSA S 217).
5. Der Kläger verfügt ausschließlich über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR.
III. Der Kläger wäre nicht in die Besoldungsgruppe A 14 einzustufen gewesen, wenn er im Anspruchszeitraum in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte. Als Beamter wäre er nur nach A 14 eingestuft worden, wenn ihm das Amt des Sonderschulrektors übertragen worden wäre. Die Beauftragung mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtes führt beamtenrechtlich nicht zu einer entsprechenden Einstufung. Das Grundgehalt des Beamten bestimmt sich gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Verliehen ist dem Beamten dasjenige Amt, das ihm im Wege der Statusbegründung erstmals oder im Wege der Statusänderung (Beförderung) zuletzt übertragen worden ist (Schinkel/Seifert in GKÖD-Fürst III BBesG K § 19 Rn. 5). Der Anspruch auf die Besoldung entsteht gemäß § 3 Abs. 1 BBesG mit der Ernennung. Für die Ernennung eines Beamten muß neben den Laufbahnvoraussetzungen eine besetzbare Planstelle vorhanden sein (vgl. BAG 12. August 1998 - 10 AZR 329/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 73, zu II 1 c der Gründe). Die Wahrnehmung der Funktion allein reicht besoldungsrechtlich nicht aus. Damit wird die Konzeption der amtsbezogenen Besoldung (§ 18 Satz 1 BBesG) verdeutlicht und gegen eine Besoldung nach Funktionsmerkmalen abgegrenzt (vgl. Schinkel/Seifert in GKÖD-Fürst aaO Rn. 18; Schwegmann/Summer BBesG § 19 Rn. 11; BAG 12. August 1998 aaO). Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf die Differenz zwischen der Vergütung nach VergGr. III und VergGr. I b BAT-O unter dem Gesichtspunkt der zutreffenden Eingruppierung. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob sein Klagebegehren dies überhaupt umfaßt.
IV. Dem Kläger steht auch nicht die Amtszulage eines Sonderschulrektors nach den Eingruppierungsvorschriften zu.
1. Nach Abschnitt IV Unterabschnitt A Nr. 3 der Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA kann Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zu dessen ständigen Vertreter bestellt sind, eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Landesbesoldungsordnung A zusteht. Der Sonderschulrektor einer Sonderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern erhält nach der Landesbesoldungsordnung A eine Amtszulage in Höhe von 261,54 DM.
2. Zwar liegt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine ausdrückliche Anordnung vor. "Ausdrücklich" bezeichnet nur den Gegensatz zu "stillschweigend" oder "konkludent". Eine kommissarische Beauftragung kann ohne weiteres ausdrücklich erfolgen. In diesem Sinne ist der Kläger mit Schreiben vom 18. August 1995 "ausdrücklich" beauftragt worden. Die Beauftragung stellte auch eine Anordnung dar. Der Kläger ist aber nicht zum Schulleiter oder dessen ständigen Vertreter bestellt worden. Vielmehr sollte nur eine kommissarische, dh. vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulleiters erfolgen. Dabei ist es bis Juli 1997 verblieben, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
V. Der Kläger kann den Anspruch nicht ganz oder teilweise auf § 24 BAT-O stützen. Diese Bestimmung findet auf Lehrer, deren Eingruppierung sich nach einer fiktiven beamtenrechtlichen Einstufung richtet, keine Anwendung. Das ergibt sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der zitierten tariflichen Regelungen.
1. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 spricht von der "Eingruppierung" und knüpft damit an § 22 BAT-O an. Einen Hinweis darauf, daß bei Lehrkräften § 24 BAT-O Anwendung findet, enthält die Norm nicht. Die SR 2 l I enthalten in der Nr. 3 a eine Sonderbestimmung für die "Eingruppierung" von Lehrkräften und beziehen sich in der Überschrift der Nr. 3 a ausdrücklich auf die §§ 22 bis 25 BAT-O, die dementsprechend durch den Verweis auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verdrängt werden. Es handelt sich nicht um eine bloße Ergänzung "zu" den §§ 22 bis 25. Vielmehr wird zu dem gesamten Abschnitt VI "Eingruppierung" geregelt, daß bestimmte beamtenrechtliche Vorschriften maßgebend sein sollen.
2. Die Systematik der tariflichen Regelungen zum Eingruppierungsrecht macht deutlich, daß § 24 BAT-O nicht isoliert steht, sondern im systematischen Zusammenhang zu § 22 BAT-O. Findet § 22 BAT-O für die Eingruppierung keine Anwendung, ist auch kein Raum für die Anwendung des § 24 BAT-O.
a) Da sich die Eingruppierung gemäß § 22 Abs. 1 BAT-O nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b) richtet, findet § 22 BAT-O dann keine Anwendung, wenn die Tätigkeit des Angestellten von der Vergütungsordnung nicht erfaßt wird (vgl. BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 524/93 - BAGE 77, 23, 28 f.). Das ist hier der Fall, weil die Anwendung der Anlage 1a gemäß § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ausdrücklich ausgeschlossen ist. Im übrigen ergibt sich dies auch aus der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a, wonach die Anlage 1a nicht für Angestellte gilt, die als Lehrkräfte beschäftigt sind. Die Anlage 1 b ist von vornherein nicht einschlägig.
b) An sich ist der Angestellte gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Aus der nicht nur vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit folgt, wenn die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind, ein Anspruch auf die Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe (sog. Tarifautomatik). § 22 BAT-O ist die Grundnorm, auf der die nachfolgenden Regelungen der §§ 23, 23a und 24 BAT-O aufbauen. Eine höhere Eingruppierung, auch Höhergruppierung genannt, wird ausgelöst durch ausdrückliche Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit durch den Arbeitgeber auf Dauer (§ 22 BAT-O) oder das Hineinwachsen in höher bewertete Tätigkeiten (§ 23 BAT-O) oder die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg. Davon zu unterscheiden ist der Fall der bloß vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, der in § 24 BAT-O geregelt ist. § 24 BAT-O ist damit eine Ausnahmeregelung zu dem Regelfall, daß sich die Eingruppierung nach der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit richtet. Wird ausnahmsweise eine Tätigkeit nur vorübergehend übertragen, so ändert sich damit nichts an der Eingruppierung des Angestellten, sondern er erhält lediglich eine persönliche Zulage gemäß § 24 BAT-O. § 24 BAT-O hat aber ohne die Geltung des § 22 keinen Anwendungsbereich. Denn in § 24 BAT-O wird ausdrücklich auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 sowie § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5 BAT-O Bezug genommen und damit der systematische Zusammenhang dieser beiden Vorschriften deutlich (vgl. auch BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 728/95 - AP BAT-O § 24 Nr. 1).
c) Aus dieser allgemeinen Eingruppierungssystematik folgt, daß dann, wenn § 22 BAT-O keine Anwendung findet, weil die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung nicht gelten, auch eine Anwendung der hierauf aufbauenden Vorschriften des Abschnitts VI zur Eingruppierung im BAT-O ausgeschlossen ist. Die Eingruppierung der Lehrkräfte richtet sich nicht nach Tätigkeitsmerkmalen, wie dies § 22 und § 24 BAT-O voraussetzen, sondern nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.
3. Dasselbe ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften. Die angestellten Lehrkräfte sollen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als vergleichbare Beamte. Zu prüfen ist daher, ob nach den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Einstufung in die betreffende Besoldungsgruppe vorgenommen worden wäre (vgl. nur BAG 12. August 1998 - 10 AZR 329/97 - aaO, zu II 1 b der Gründe mwN). Eine Anwendung des § 24 BAT-O würde damit kollidieren, weil nach dieser Vorschrift unabhängig von den beamtenrechtlichen Vorschriften die Zahlung einer persönlichen Zulage bei der vorübergehenden oder vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Betracht kommt, selbst wenn eine solche Zahlung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht möglich wäre. Dann würden angestellte Lehrkräfte gegenüber Beamten bevorzugt, was die Tarifnorm gerade verhindern will.
VI. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 46 BBesG.
1. Werden einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschriften ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht durch Beförderung erreichen kann (§ 46 Abs. 1 BBesG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, dem das höherwertige Amt zugeordnet ist.
2. Die Vorschrift wurde durch Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S 322, 332) geändert und ist mit diesem Wortlaut seit dem 1. Juli 1997 in Kraft. Die Bestimmung in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist neu. Der frühere Wortlaut des § 46 Abs. 1 BBesG ist durch die Voranstellung des neuen Satzes 1 ohne inhaltliche Änderung zu Satz 2 geworden (Clemens/Millack/Engelking/Lautermann/Henkel Besoldungsrecht des Bundes und der Länder Teil II § 46 BBesG Anm. 2). § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG nF bzw. § 46 Abs. 1 BBesG aF ist für den Streitfall ohne Bedeutung, weil es an der vorausgesetzten landesrechtlichen Vorschrift fehlt. Entsprechende landesrechtliche Regelungen gibt es derzeit nur in Bayern, Berlin und Hamburg (vgl. Schwegmann/Summer BBesG § 46 Rn. 15).
3. § 46 BBesG findet auf angestellte Lehrer entsprechende Anwendung. Zwar verweist § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 lediglich hinsichtlich der Eingruppierung und nicht auch im übrigen auf die beamtenrechtlichen Vorschriften (BAG 10. Juni 1998 - 10 AZR 779/96 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 71, zu II 1 c der Gründe). Ob die angestellte Lehrkraft Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes hat, ist freilich gerade eine Frage der Eingruppierung; denn § 46 BBesG tritt an die Stelle des zum Abschnitt "Eingruppierung" gehörenden § 24 BAT-O. § 46 BBesG will einem Beamten, dem die Aufgaben des höheren Amtes übertragen werden, nach Ablauf einer Übergangsfrist die Bezahlung des höheren - nicht statusrechtlich übertragenen - Amtes unter bestimmten Voraussetzungen verschaffen (Schwegmann/Summer BBesG § 46 Rn. 5). Die vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften verbietet die Nichtanwendung zu Lasten der angestellten Lehrkräfte.
4. Ob dem Kläger die Aufgaben des höherwertigen Amtes eines Schulleiters "vorübergehend vertretungsweise" übertragen worden sind, kann dahingestellt bleiben. Die Zulage wird erst nach 18-monatiger ununterbrochener Wahrnehmung der Aufgaben gewährt. Zwar war der Kläger bereits seit dem 1. August 1995 kommissarischer Schulleiter. Jedoch findet § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG erst ab dem 1. Juli 1997 Anwendung; das Reformgesetz vom 24. Februar 1997 enthält insoweit keine Übergangsvorschriften. Deshalb läuft die 18-Monats-Frist erst ab dem 1. Juli 1997, wie sich schon aus dem Gebrauch der Gegenwartsform ("werden ... die Aufgaben ... übertragen") statt der Vergangenheitsform ("sind übertragen worden") ergibt. Sie war am Ende des Klagezeitraums (31. Juli 1997) noch nicht abgelaufen.
5. Auf die weiteren Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Erfüllung der haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes) kommt es demnach nicht mehr an.
VII. Der Kläger hat gem. § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Ende der Entscheidung
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