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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: 8 AZR 3/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 27. Oktober 2005
In Sachen
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Brückmann und Binder für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 1. Dezember 2004 - 4 Sa 532/03 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über einen im Wege der Widerklage verfolgten Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung.
Der Kläger war bei der Beklagten, die sich mit der Erbringung von Ingenieur- und Planungsleistungen sowie Arbeitnehmerüberlassung befasst, seit 1. Juli 1988 als Vertriebsingenieur beschäftigt. Er schied auf Grund einer Eigenkündigung zum 30. Juni 2001 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Grundlage der Rechtsbeziehung der Parteien war ein Anstellungsvertrag vom 21./24. Juni 1988, nach dessen § 5 der Hausvertrag der Beklagten wesentlicher Bestandteil des Anstellungsvertrages war. § 11 des Hausvertrages lautet:
"Ausschlußfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, müssen innerhalb von 2 Wochen nach Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt der Vertragspartner den Anspruch ab, oder erklärt er sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruches uneingeschränkt zur Erfüllung bereit, so kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."
Anfang April 1998 wurde die Beklagte von der M mit der Durchführung von deren innerbetrieblichem Umzug beauftragt. Der Umzug sollte vom 8. Mai 1998 bis Ende Mai 1998 dauern. Die Durchführung des Umzugs war Aufgabe des Klägers. Dabei war es zunächst erforderlich, eine entsprechende Erweiterung der bei der S AG bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten zu beantragen. Dies erledigte der Kläger am 9. April 1998 unter Einschaltung des für die Beklagte allgemein tätigen Versicherungsmaklers H. Die (vorläufige) Deckungszusage erhielt die Beklagte mit Schreiben der S vom 6. Mai 1998. Am 27. Mai 1998 wurde der Umzug auf Veranlassung der M unterbrochen. Die restlichen Umzugsarbeiten sollten in der Zeit vom 9. -31. Juli 1998 durchgeführt werden. Hiervon unterrichtete der Kläger telefonisch noch am 27. Mai 1998 den Versicherungsmakler H und wies darauf hin, dass der Versicherungsschutz unterbrochen werden und dann wieder vom 8. - 31. Juli 1998 bestehen solle. H blieb allerdings untätig, weshalb die S keine Deckungszusage für den zweiten, im Juli 1998 stattfindenden Teil des Umzugs erteilte. Am 23. Juli 1998 wurde im Verlaufe des wieder aufgenommenen Umzugs eine Produktionsmaschine der M beschädigt.
Die Beklagte ließ den Schaden an der Produktionsmaschine am 31. Juli und 1. August 1998 reparieren, weil sie Folgeschäden auf Grund eines Produktionsausfalls befürchtete. Die Zahlung der Reparaturkosten lehnte die Versicherung ab.
In der Folge erhob die Beklagte Klage gegen die S auf Erstattung der Schadensbeseitigungskosten. Dem Versicherungsmakler H verkündete sie den Streit. Die S vertrat die Auffassung, es habe kein Versicherungsschutz bestanden. H habe sie nicht über die teilweise Verschiebung der Umzugsarbeiten unterrichtet. Die Klage wurde durch Urteil vom 24. Februar 2000 abgewiesen.
Danach verklagte die Beklagte den Versicherungsmakler H auf Schadensersatz. Am 28. Februar 2002 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. H verpflichtete sich, zur Erledigung des Rechtsstreits 16.000,00 Euro an die Beklagte zu zahlen.
Mit Schreiben der Beklagten vom 12. März 2002 wurde der Kläger aufgefordert, seine Eintrittspflicht für den Restschaden iHv. 16.289,12 Euro unverzüglich mitzuteilen und Zahlung bis spätestens 22. März 2002 zu leisten. Das Schreiben ging dem Kläger am 18. März 2002 zu. Der Kläger ließ mit Schreiben vom 19. März 2002 erklären, dass er jegliche Ansprüche zurückweise, weil ihn kein Verschulden treffe.
Im Rahmen des zwischen den Parteien anhängigen Vergütungsrechtsstreits hat die Beklagte mit einem dem Kläger am 31. Mai 2002 zugestellten Schriftsatz Widerklage wegen des Versicherungsschadens erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei ihr zum Ersatz des restlichen Schadens (Schadensbeseitigungskosten, Kosten der Prozesse gegen die S und H) iHv. 16.289,12 Euro verpflichtet. Dabei hat sie gemeint, der Kläger hätte H nicht nur telefonisch, sondern zusätzlich auch schriftlich über die Unterbrechung des Umzugs unterrichten müssen. Außerdem hätte er sich selbst um die Dinge kümmern und nachfragen müssen. In diesem Zusammenhang trägt die Beklagte vor, Grundlage des Vergleichsvorschlags des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Februar 2002 im Prozess gegen H sei es gewesen, dass der Kläger ein Mitverschulden von 50 % trage. Sie sei zunächst der Ansicht gewesen, H treffe das alleinige Verschulden. Dass dies nicht zutreffend gewesen sei, habe sie erst auf Grund der Rechtsansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Verhandlungstermin vom 28. Februar 2002 erfahren. Die Verfallfrist laufe daaher erst ab diesem Zeitpunkt.
Widerklagend hat die Beklagte - soweit hier von Interesse - beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 16.289,12 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2002 zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, Schadensersatzansprüche gegen ihn seien nicht gegeben, da ihn kein Verschulden treffe. Dazu hat er vorgetragen, er habe während des Telefonats mit H am 27. Mai 1998 von diesem die Auskunft erhalten, dass die Angelegenheit klar gehe. Außerdem habe die Beklagte jederzeit die Möglichkeit gehabt, etwaige Schadensersatzansprüche im Verlauf der Jahre ab 1998 geltend zu machen. Mögliche Ansprüche der Beklagten gegen ihn wegen des Versicherungsschadens seien daher jedenfalls verfallen.
Das Arbeitsgericht hat die Widerklage, soweit hier von Interesse, abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Der Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Vertragsverletzung in Höhe des restlichen Versicherungsschadens zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten seien verfallen. Der Lauf der Ausschlussfrist habe jedenfalls im Jahr 2000 nach Abschluss des Rechtsstreits gegen die S durch Urteil vom 24. Februar 2000 begonnen. Der Beklagten seien spätestens im Jahr 2000 die Umstände bekannt gewesen, die sie dem Kläger als schadensbegründende Handlung zur Last lege. Die Höhe des Schadens habe festgestanden und die Beklagte habe die notwendige Tatsachenkenntnis gehabt. Die gegebenenfalls unzutreffende rechtliche Beurteilung, dass H ein alleiniges Verschulden treffe, sei unerheblich. Das stelle kein beachtenswertes Hindernis für eine rechtzeitige Geltendmachung dar. Die Geltendmachung vom 18. März 2002 wahre daher die vertragliche Geltendmachungsfrist nicht.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Vorinstanzen haben die Widerklage, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, zu Recht abgewiesen.
1. Der etwaige Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Versicherungsschadens ist jedenfalls gem. § 11 Hausvertrag iVm. § 5 Anstellungsvertrag der Parteien verfallen. Es fehlt bereits an der rechtzeitigen schriftlichen Geltendmachung durch die Beklagte.
a) Die Wirksamkeit der vertraglichen Verfallfristenregelung nach § 11 Hausvertrag iVm. § 5 Anstellungsvertrag begegnet keinen Bedenken. Einer besonderen Inhaltskontrolle der von der Beklagten formularmäßig verwendeten Verfallklausel bedarf es nicht. Selbst wenn die Verfallklausel den Kläger als Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen würde, könnte sich die Beklagte hierauf nicht mit Erfolg berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (BGH 2. April 1998 - IX ZR 79/97 - NJW 1998, 2280, zu II 3 a der Gründe; 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85 - BGHZ 99, 160, zu 3 b der Gründe mwN).
b) Der Schadensersatzanspruch der Beklagten unterfällt der Ausschlussklausel, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der geltend gemachten Vertragsverletzung um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis oder einen Anspruch, der mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht, handelt.
c) Der Anspruch hätte innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit dem Kläger gegenüber schriftlich geltend gemacht werden müssen. Daran fehlt es hier. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schadensersatzanspruch der Beklagten spätestens nach Abschluss des Prozesses der Beklagten gegen die S durch Urteil vom 24. Februar 2000 fällig iSv. § 11 Hausvertrag iVm. § 5 Anstellungsvertrag der Parteien geworden ist.
aa) Der Begriff der Fälligkeit wird von den Gerichten für Arbeitssachen unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengemäß ausgelegt. Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Das entspricht im Grundsatz der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF (st. Rspr.; zuletzt BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu IV 7 c der Gründe; 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1, zu III 5 c aa der Gründe, jeweils mwN).
bb) Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zutreffend zugrunde gelegt.
Anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Revision angezogenen Entscheidungen. Die Beklagte kann hieraus nichts für ihren Standpunkt ableiten. Dem steht auch der Zweck der Ausschlussfristen entgegen.
Der Fall, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1981 (- 3 AZR 269/78 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 71 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 47) zugrunde liegt, war anders gelagert. Dort ging es um Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers wegen unerlaubter Handlungen von Arbeitnehmern. Es wurde entschieden, dass der Arbeitgeber vor der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche zunächst den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten kann, von dem er sich weitere Aufklärung des streitigen Sachverhalts versprechen darf. Dies war im Streitfall nicht so. Hier war der Sachverhalt geklärt.
Auch aus den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 1966 (- 1 AZR 247/63 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 37) sowie 16. März 1966 (- 1 AZR 411/65 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 32) zugrunde lagen, kann die Beklagte für ihren Standpunkt nichts herleiten. So kann nicht, wie die Revision meint, der Schluss gezogen werden, dass der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer immer dann, wenn neben dem Arbeitnehmer auch ein Dritter in Anspruch genommen werden kann, erst dann im Sinne der Ausschlussfrist fällig wird, wenn feststeht, dass Schadensersatz von Dritten - ganz oder teilweise - nicht erlangt werden kann. Im erstgenannten Fall ist entschieden, dass der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber erst nach erfolgreicher Inanspruchnahme des Arbeitnehmers fällig im Sinne der Ausschlussfrist ist und im zweitgenannten, dass der Rückgriffanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer frühestens in dem Zeitpunkt im Sinne der Ausschlussfrist entsteht, in dem der Dritte bei dem Arbeitgeber Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht oder in dem der Arbeitgeber in sonstiger Weise von einer drohenden Schadensersatzforderung erfährt. Dritter im Sinne der letztgenannten Entscheidung ist aber nicht H, sondern die M. Die angezogene Entscheidung gibt also unmittelbar nichts für den vorliegenden Fall her. Dass die Beklagte den Schaden der M bereits beglichen hat und nicht erst von dieser hierauf in Anspruch genommen worden ist, spricht gerade gegen die von der Revision vertretene Auffassung. Außerdem ist diese Ansicht mit dem Zweck der Ausschlussfrist, schnell Rechtsklarheit zu schaffen, nicht vereinbar. Könnte sich der Arbeitgeber zunächst auf den Dritten konzentrieren, käme es zu unvertretbaren Verzögerungen. Schließlich ist ein Fälligkeitsbegriff, wie von der Revision vertreten, auch nicht dadurch gefordert, dass es dem Arbeitgeber möglich sein muss, seinen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bevor er verfallen ist. Diese Gefahr bestand im Streitfall nicht.
cc) Daraus folgt, dass der Schadensersatzanspruch der Beklagten spätestens am 24. Februar 2000, mit dem Verlust des Prozesses gegen die S, fällig geworden ist.
Spätestens nachdem die S mit ihrem Einwand durchgedrungen war, es habe kein Versicherungsschutz für den im Juli 1998 durchgeführten Teil des Umzugs der M bestanden, weil H entgegen dem Auftrag des Klägers hierfür keine Deckungszusage eingeholt hatte, waren der Beklagten alle ihren Ersatzanspruch begründenden Tatsachen bekannt. Sie hätte nunmehr ihren Anspruch auch gegenüber dem Kläger geltend machen können. Damit weiter zuzuwarten bestand kein Grund. Insbesondere haften H und der Kläger grundsätzlich als Gesamtschuldner iSv. § 421 Satz 1 BGB. Geht es um den Ausgleich von Schäden, haften grundsätzlich alle für den Schaden Verantwortlichen gleichstufig als Gesamtschuldner, gleichgültig, ob sie aus Vertrag, Delikt oder sonstigen Rechtsgründen haften (BGH 29. November 1990 - I ZR 45/89 - NJW 1991, 1683, zu II 2 b der Gründe; 29. Juni 1972 - VII ZR 190/71 - BGHZ 59, 97, zu II 2 b der Gründe mwN). Dass die Beklagte vor dem Vergleichsschluss im Prozess gegen H eventuell nicht daran gedacht hat, den Kläger haftbar zu machen, ändert an der Fälligkeit ihres Anspruchs nichts. Sie hätte zumutbarerweise bereits nach dem Prozess gegen die S auch gegen den Kläger vorgehen können.
2. Ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch danach jedenfalls verfallen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger überhaupt wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung haftet und ob und inwieweit diese Haftung auch nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (st. Rspr. des BAG, vgl. GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56, 60 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) gegenüber der widerklagenden Arbeitgeberin besteht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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