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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: 8 AZR 342/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 6. April 2006 - 8 AZR 249/04 - (führend), - 8 AZR 334/05 -, - 8 AZR 340/05 -, - 8 AZR 341/05 -, - 8 AZR 342/05 - (vorliegend)

8 AZR 342/05

Verkündet am 6. April 2006

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Haible und die ehrenamtliche Richterin Wankel für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. März 2005 - 12 Sa 1012/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

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