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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: 8 AZR 350/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613a
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: vgl. auch 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - (führend), - 8 AZR 423/06 - und - 8 AZR 606/05 -

8 AZR 350/06

Verkündet am 23. November 2006

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Vesper und von Schuckmann für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 2. Februar 2006 - 9 Sa 329/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

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