Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: 8 AZR 359/03
Rechtsgebiete: BAT, BAT-O, Änderungstarifvertrag Nr. 1, Richtlinien der TdL, BGB


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23 Lehrer
BAT-O § 11 Satz 2
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3
Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfassten Angestellten vom 24. Juni 1991
BGB § 315
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen: - 8 AZR 203/03 - (führend), - 8 AZR 204/03 -, - 8 AZR 205/03 -, - 8 AZR 336/03 -, - 8 AZR 359/03 - (vorliegend), - 8 AZR 360/03 - (teilweise parallel)

8 AZR 359/03

Verkündet am 22. Juli 2004

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Schömburg und Brückmann für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juni 2003 - 2 Sa 102/03 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 19. November 2002 - 5 Ca 84/02 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 30. September 2001 hinaus eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT-O zu gewähren.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf Grund des Verzichts der Parteien abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück