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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: 8 AZR 365/03
Rechtsgebiete: BAT, BAT-O, Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O, Anlage I zum BBesG, Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002, GG


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23 Lehrer
BAT-O § 11 Satz 2
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3
Anlage I zum BBesG Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 16
Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002
GG Art. 3

Entscheidung wurde am 19.11.2004 korrigiert: im Verfahrensgang muß es richtig LAG und nicht LSG heißen
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

8 AZR 365/03

Verkündet am 24. Juni 2004

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Morsch und Wankel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. April 2003 - 2 Sa 325/02 - wird zurückgewiesen und der Tenor des Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12. Juni 2002 - 5 Ca 1105/02 - wird auf die Berufung des beklagten Landes abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit zwischen dem 1. März 2001 und dem 30. Juni 2002 in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf Grund des Verzichts der Parteien abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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