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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 8 AZR 412/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 613a
ZPO § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 21. August 2008 - 8 AZR 407/07 - (führend), 19. Februar 2009 - 8 AZR 408/07 -, - 8 AZR 409/07 -, - 8 AZR 410/07 -, - 8 AZR 411/07 - und - 8 AZR 412/07 - (vorliegend)

8 AZR 412/07

Verkündet am 19. Februar 2009

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Böck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Schuster und Schulz für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Januar 2007 - 6 Sa 866/06 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2006 - 19 Ca 6712/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf das frühere Parallelverfahren - 8 AZR 407/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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