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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 8 AZR 413/05
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG
Vorschriften:
BGB § 276 | |
BGB § 675 | |
BGB § 328 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 826 | |
BetrVG § 40 | |
BetrVG § 111 | |
BetrVG § 112 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweis des Senats: vgl. auch Senat 24. August 2006 - 8 AZR 414/05 -
Verkündet am 24. August 2006
In Sachen
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Schömburg und Henniger für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Juni 2005 - 4 Sa 1329/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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