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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: 8 AZR 464/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613a Abs. 6
BGB § 626
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

8 AZR 464/03

Verkündet am 30. September 2004

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhand- lung vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsge- richt Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Schmitzberger und Dr. Umfug

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 13. Juni 2003 - 8 Sa 11/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.



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