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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: 8 AZR 491/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613a
BGB § 130 Abs. 1 Satz 2
Hat ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam widersprochen, so kann er diesen Widerspruch als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht einseitig nach Zugang beim Erklärungsadressaten widerrufen.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

8 AZR 491/02

Verkündet am 30. Oktober 2003

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Umfug und Hickler für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juni 2002 - 19 Sa 43/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten auf Grund eines Betriebsübergangs.

Der Kläger war bei der A GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) beschäftigt. Diese veräußerte ihren Bereich Verkehrstechnik, in dem der Kläger tätig war, zum 1. Mai 2001 an die Beklagte. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 20. März 2001 gegenüber der KG dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte. Später erklärte er, dass er ein neues Arbeitsverhältnis bei der Beklagten nur annehme, wenn diese einen Anerkennungstarifvertrag mit der Gewerkschaft vereinbare. Die KG kündigte nunmehr das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31. Mai 2001. Mit Schreiben vom 10. April 2001 widerrief der Kläger gegenüber der KG seinen Widerspruch und bat um Rücknahme der Kündigung. Noch am gleichen Tage stimmte die KG dem Widerruf zu und erklärte die Kündigung für gegenstandslos. Sie wies den Kläger darauf hin, dass sein Arbeitsverhältnis mit ihr zum 30. April 2001 ende und auf die Beklagte übergehe. Die Beklagte erklärte dem Kläger, dass ein Arbeitsverhältnis mit ihr nicht zustande gekommen sei und lehnte ein Arbeitsangebot des Klägers ab. Mit Schreiben vom 12. April 2001 focht der Kläger gegenüber der KG den Widerruf des Widerspruchs an. Am 15. Mai 2001 schlossen die Beklagte und die KG eine Vereinbarung, wonach die KG den Kläger als Mitarbeiter übernehme. Nachdem die KG gegenüber dem Kläger erneut eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hatte, schlossen beide am 24. August 2001 einen Vergleich. Danach endet das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit dem 30. September 2001; der Kläger wurde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Verrechnung noch offener Urlaubsansprüche bei Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und erhielt eine Abfindung.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten auf Grund des Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis bestehe. Im Verlauf des Verfahrens erklärte der Kläger die Rücknahme jedweden Widerrufs einer etwaigen Erklärung, die seiner Weiterbeschäftigung bei der Beklagten entgegenstehen könnte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis zur KG sei auf die Beklagte übergegangen. Er habe den Widerspruch gegen den Betriebsübergang auf die Beklagte wirksam widerrufen. Dem Widerspruch komme die Rechtsqualität eines Gestaltungsrechts nicht zu; er könne daher widerrufen werden. Die von ihm erklärte Anfechtung der Widerrufserklärung sei mangels eines Anfechtungsgrundes unwirksam.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass das zwischen ihm und der früheren Firma A GmbH & Co. KG bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 auf die Beklagte übergangen ist und daher zwischen den Parteien seitdem ein Arbeitsverhältnis besteht, und zwar zu den Bedingungen, zu denen der Kläger zuletzt bei der Firma A GmbH & Co. KG beschäftigt war.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Widerspruch des Klägers habe zur Folge, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf sie übergegangen sei. Eine einseitige Rücknahme sei nicht möglich. Jedenfalls sei diese Rücknahme durch die Anfechtungserklärung vom 12. April 2001 untergegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis zur KG nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich erst mit Ablauf des 30. September 2001 geendet habe, nunmehr das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ab dem 1. Mai 2001 geltend mache.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, auf Grund des vom Kläger erklärten Widerspruchs sei das Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte übergangen. Das Widerspruchsrecht sei bedingungsfeindlich, so dass der spätere Vorbehalt unwirksam sei; auch könne der Widerspruch nach Zugang nicht einseitig zurückgenommen werden. Die einvernehmliche Rückgängigmachung der Rechtsfolgen des Widerspruchs mit der KG wirke nicht gegen die Beklagte. Hierfür wäre Voraussetzung gewesen, die Beklagte in die Einigung einzubeziehen. Sie habe unwidersprochen vorgetragen, dass ihr der Widerspruch des Klägers bekannt gewesen sei, so dass sie bereits im Vorfeld des Betriebsübergangs personelle Dispositionen habe treffen können, die nach Bekanntwerden des Widerspruchs anders ausgefallen wären als ohne einen solchen Widerspruch.

Zudem verstoße der Kläger mit dem Widerruf seines Widerspruchs gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, denn durch die Erklärung habe er sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt. Bis zum 24. August 2001, dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses, habe er den Anschein gesetzt, sein Arbeitsverhältnis bestehe auch über den 1. Mai 2001 hinaus mit seinem alten Arbeitgeber fort. Dies ergebe sich aus seinen Erklärungen im Zusammenhang mit der Anfechtung des Widerrufs mit Schreiben vom 12. April 2001 sowie daraus, dass er ungeachtet der gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsklage sein Arbeitsverhältnis mit der KG rechtlich weiterverfolgt und hierüber mit ihr einen Abfindungsvergleich geschlossen habe.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der KG auf Grund seines Widerspruchs nicht auf die Beklagte übergegangen ist.

1. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 20. März 2001 wirksam widersprochen.

a) Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang auf den Erwerber zu widersprechen, entspricht ständiger Rechtspraxis seit Inkrafttreten des § 613a BGB (Senat 25. Januar 2001 - 8 AZR 336/00 - AP BGB § 613a Nr. 215 = EzA BGB § 613a Nr. 194; 18. März 1999 - 8 AZR 190/98 - BAGE 91, 129 = AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 41 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 40; 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196 = AP BGB § 613a Nr. 177 = EzA BGB § 613a Nr. 163). Sie bedurfte keiner ausdrücklichen Regelung, sondern folgte aus einer Auslegung des § 613a BGB (BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 449/91 - BAGE 70, 238 = AP BGB § 613a Nr. 96 = EzA BGB § 613a Nr. 103).

b) Der Wirksamkeit des Widerspruchs steht das Vorbringen des Klägers nicht entgegen, er habe durch ihn seinen Arbeitsplatz erhalten und nicht das Gegenteil erreichen wollen. Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer sich weigert, das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortzusetzen, ist grundsätzlich unerheblich (Senat 21. November 1996 - 8 AZR 265/95 -). Die Angabe eines Grundes ist für die Ausübung des Widerspruchsrechts ebenso wenig von Belang wie das zugrunde liegende Motiv des Arbeitnehmers. Dieser allein hat zu entscheiden, ob er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen will, und muss die Gründe und das mit dem Widerspruch verbundene Risiko eigenverantwortlich beurteilen (Senat 21. November 1996 - 8 AZR 265/95 -; BAG 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - BAGE 45, 140 = AP BGB § 613a Nr. 37 = EzA BGB § 613a Nr. 39). Er ist nicht ohne weiteres vor faktischen und rechtlichen Nachteilen geschützt, die mit dem Widerspruch verbunden sein können. Nachteilige Folgen ergeben sich regelmäßig insbesondere daraus, dass der bisherige Arbeitgeber nach dem Betriebsübergang keine oder nur noch eine eingeschränkte Beschäftigungsmöglichkeit für den widersprechenden Arbeitnehmer hat (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG). Derartige Nachteile muss der Arbeitnehmer grundsätzlich in Kauf nehmen (Senat 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196 = AP BGB § 613a Nr. 177 = EzA BGB § 613a Nr. 163; 21. November 1996 - 8 AZR 265/95 -; BAG 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - aaO).

c) Die KG war der richtige Adressat der Widerspruchserklärung. Die nunmehr in § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB geregelte Frage, an welchen Arbeitgeber der Widerspruch zu richten ist, wurde nach der - hier einschlägigen - Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Norm zwar kontrovers diskutiert (vgl. BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - AP BGB § 613a Nr. 103 = EzA BGB § 613a Nr. 111 mwN). Einigkeit bestand jedoch insoweit, als der Arbeitnehmer den Widerspruch vor dem Betriebsübergang jedenfalls gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber erklären konnte. So liegt es hier.

d) Der Widerspruch vom 20. März 2001 ist auch rechtzeitig erfolgt. Der Betriebsübergang erfolgte unstreitig am 1. Mai 2001.

aa) Vor Einführung des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB konnte der Arbeitnehmer grundsätzlich bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs widersprechen; er musste sich nicht ab Kenntnis von dem bevorstehenden Betriebsübergang innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erklären, es sei denn, er wäre dazu aufgefordert worden (Senat 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196 = AP BGB § 613a Nr. 177 = EzA BGB § 613a Nr. 163).

bb) Im Streitfall handelt es sich um einen Widerspruch vor Betriebsübergang. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm von der KG eine Frist gesetzt worden wäre, um sich zu dem Betriebsübergang zu erklären. Daher war der Widerspruch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Senat 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196 = AP BGB § 613a Nr. 177 = EzA BGB § 613a Nr. 163) jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs jederzeit möglich. Er war daher nicht verspätet.

2. Der Kläger kann sich gegenüber der Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Widerspruch sei wegen des von ihm erklärten Widerrufs bzw. auf Grund der von ihm mit der KG getroffenen Vereinbarung unbeachtlich. Auch der nachträglich erklärte Vorbehalt des Klägers hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit seines Widerspruchs.

a) Der Widerspruch gegen einen Übergang des Arbeitsverhältnisses ist nicht frei widerruflich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei dem Widerspruch um ein Gestaltungsrecht in der Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - AP BGB § 613a Nr. 103 = EzA BGB § 613a Nr. 111; 30. Oktober 1986 - 2 AZR 101/85 - BAGE 53, 251 = AP BGB § 613a Nr. 55 = EzA BGB § 613a Nr. 54 mwN). Der Widerspruch ist nämlich darauf gerichtet, die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsübernehmer, nicht eintreten, sondern stattdessen das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehen zu lassen. Seine Ausübung stellt ein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft dar, das durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgt (vgl. ErfK/Preis § 613a BGB Rn. 92).

Die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs richten sich nach den für Willenserklärungen geltenden Vorschriften des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach ist ein Widerruf nur wirksam, wenn er dem Erklärungsempfänger vor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Gleiches gilt für den - bei der Erklärung des Widerspruchs als eines bedingungsfeindlichen Gestaltungsrechts unzulässigen - Vorbehalt. Er ist schon deshalb unbeachtlich, weil ihn der Kläger erst nach Zugang des Widerspruchs erklärt hat.

b) Die Abrede des Klägers mit der KG, wonach sein Arbeitsverhältnis ungeachtet des zuvor erklärten Widerspruchs auf die Beklagte übergehen sollte, entfaltet im Verhältnis zu dieser keine Rechtswirkung.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass der Widerspruch gegen den Betriebsübergang nicht nur das zweiseitige Verhältnis zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer betreffe, sondern Rechtswirkungen auch gegenüber dem Betriebsnachfolger zeitige. Hierin unterscheide sich der Widerspruch von der Kündigung. Daher könne eine Einigung über die Rücknahme eines Widerspruchs rechtswirksam nur zwischen allen drei Beteiligten getroffen werden. Im Streitfall ergebe sich ein Interesse der Beklagten an ihrer Beteiligung daraus, dass ihr der Widerspruch des Klägers mitgeteilt worden sei. Sie habe daher bereits im Vorfeld des Betriebsübergangs Dispositionen treffen können, die nach Bekanntwerden des Widerspruchs anders ausgefallen wären als ohne einen solchen Widerspruch.

bb) Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zu folgen, dass die Vereinbarung des Klägers mit der KG im Verhältnis zur Beklagten einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellt.

(1) Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist der in Deutschland geltenden Rechtsordnung fremd (BAG 14. Dezember 1983 - 7 AZR 371/80 - EzAÜG BGB § 611 Haftung Nr. 9; BGH 9. März 1972 - VII ZR 178/70 - BGHZ 58, 216 = NJW 1972, 942; 9. April 1970 - KZR 7/69 - BGHZ 54, 145 = NJW 1970, 2157). Einem Dritten ohne dessen Mitwirkung eine Verpflichtung aufzuerlegen, würde dessen rechtsgeschäftliche Willens- und Handlungsfreiheit in einer nicht zu rechtfertigenden Weise binden und stände in unüberbrückbarem Gegensatz zu dem Grundsatz der Privatautonomie und zur allgemeinen Handlungsfreiheit (Staudinger/Jagmann BGB Vorbem zu §§ 328 ff. Rn. 77 mwN; MünchKomm-Gottwald BGB § 328 Rn. 139).

(2) Bei der zwischen dem Kläger und der KG getroffenen Abrede handelt es sich um einen solchen Vertrag zu Lasten Dritter. Sie ist darauf gerichtet, die zuvor durch den wirksam erklärten Widerspruch des Klägers verhinderte Rechtsfolge - Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte - eintreten zu lassen und damit die Beklagte statt der KG mit der Entgeltzahlungs- und Beschäftigungspflicht zu belasten.

(3) Diese Wertung steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach sich ein Arbeitnehmer angesichts eines bevorstehenden Betriebsübergangs gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verpflichten kann, keinen Widerspruch zu erklären, so dass sein Arbeitsverhältnis übergeht (vgl. Senat 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196 = AP BGB § 613a Nr. 177 = EzA BGB § 613a Nr. 163; BAG 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - BAGE 45, 140 = AP BGB § 613a Nr. 37 = EzA BGB § 613a Nr. 39). Für diese Fälle, die sich vom Streitfall dadurch unterscheiden, dass ein Widerspruch noch nicht erklärt war, hat der Senat das Vorliegen eines Vertrages zu Lasten Dritter verneint. Er hat zur Begründung ausgeführt, der Betriebserwerber sei ohnehin an § 613a BGB gebunden (19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - aaO, zu I 3 a der Gründe; aA Herschel Anm. AP BGB § 613a Nr. 37).

Im hier zur Entscheidung anstehenden Fall liegt es anders. Der vom Kläger erklärte Widerspruch hatte die in § 613a BGB normierten Rechtsfolgen schon beseitigt, als der Vertrag geschlossen wurde. Die die Beklagte belastenden Folgen ergeben sich im Streitfall also nicht aus der gesetzlichen Regelung, sondern aus der vertraglichen Vereinbarung selbst.

3. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Vereinbarung der Beklagten mit der KG vom 15. Mai 2001 berufen. Danach war zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden, dass die KG den Kläger als Mitarbeiter "übernimmt". Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte damit am 15. Mai 2001 davon ausgegangen war, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund des vorangegangenen Betriebsübergangs auf sie übergegangen war. Welche Vorstellungen sich die Beklagte bei Abschluss der Vereinbarung über das Arbeitsverhältnis des Klägers gemacht hat, ist für die Entscheidung im Streitfall ebenso wenig erheblich wie ihr Motiv für den Abschluss der Vereinbarung. Immerhin erscheint es verständlich, dass die Vertragsparteien angesichts der zwischen ihnen bestehenden Streitfrage durch die Vereinbarung vom 15. Mai 2001 eine klare Zuordnung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vornehmen wollten.

4. Somit besteht zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Da der Kläger seinen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht wirksam widerrufen konnte, kommt es nicht mehr auf die Anfechtung des Widerrufs an. Ebenso bedurfte es keiner Entscheidung, ob der Kläger treuwidrig handelt, wenn er trotz seines vorangegangenen widersprüchlichen Verhaltens die Beklagte in Anspruch nimmt.

III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Ende der Entscheidung

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