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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 8 AZR 544/03
Rechtsgebiete: Eingruppierungstarifvertrag, Vergütungstarifvertrag Nr. 4


Vorschriften:

Eingruppierungstarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 20. August 1993 idF vom 27. November 2000
Vergütungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. November 1998
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweis des Senats: vgl. auch 17. Februar 2005 - 8 AZR 112/04 -

8 AZR 544/03

Verkündet am 17. Februar 2005

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie den ehrenamtlichen Richter Binder und die ehrenamtliche Richterin Wankel für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 23. Juli 2003 - 2 Sa 297/02 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 17. Oktober 1983 bei der Beklagten als Techniker in der operativen Flugsicherung beschäftigt. Nach § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 8. September 1993 nebst Änderungsvertrag vom 5. Februar 1998 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger erhält derzeit auf Grund des Eingruppierungstarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 20. August 1993 idF vom 27. November 2000 (ETV) in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. November 1998 (VTV) eine Grundvergütung nach der Gruppe 5.

Der Kläger wurde zunächst im Bereich System, Steuerung und Überwachung eingesetzt. Nachdem er am 29. Oktober 1998 die erste Teileinsatzberechtigung für das System GS-D für Techniker erworben hatte, wurde er von der Gruppe 4 des ETV in die Gruppe 5 des ETV höhergruppiert. Am 3. Dezember 1999 erwarb der Kläger die komplette Einsatzberechtigungsgruppe EBG-T1/Techniker, am 14. März 2000 legte er die Prüfung zum Erwerb der Berechtigung für die flugsicherungstechnische Einrichtung "SSÜ-Ingenieur" ab. Seitdem wird er in der Wartung/Instandhaltung der System Steuerung Überwachung (SSÜ) eingesetzt.

Mit der bezifferten Klage macht der Kläger die Differenzbeträge zwischen der VergGr. 6 und 7 hinsichtlich des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes für die Jahre 2000 bis 2002 in unstreitiger Höhe geltend.

Der Kläger hat gemeint, seit dem Erwerb der Teil-EBG für Ingenieure übe er die Tätigkeit eines "Systemtechnikers" aus, so dass er entsprechend der Gruppe 7 des ETV zu vergüten sei. Voraussetzung für die Tätigkeit am Instrumentenlandesystem sei lediglich die Teil-EBG für Ingenieure und dementsprechend verrichte er überwiegend ingenieurmäßige Tätigkeiten. Es komme auch nicht auf die Erfüllung der tariflichen Oberbegriffe und auf eine sechsjährige Tätigkeit als Techniker nach Erwerb der EBG für Techniker an, da der Begriff des Systemtechnikers, so wie er in VergGr. 7 bezeichnet sei, aus sich heraus auslegbar sei. Auch werde in VergGr. 7 die Tätigkeit, die eine besondere Qualifikation und nicht eine Berufserfahrung voraussetze, belohnt.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. März 2000 Vergütung nach der VergGr. 7 des Eingruppierungstarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 20. August 1993 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.470,12 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die Klage sei unbegründet. Der Kläger begehre eine tarifrechtlich nicht vorgesehene Sprungbeförderung. Voraussetzung für die Eingruppierung eines Technikers in die Gruppe 7 sei die vorherige Eingruppierung in der Gruppe 6. Dementsprechend könne er frühestens sechs Jahre nach dem Erwerb der vollen EBG für Techniker in die Gruppe 7 höhergruppiert werden. Nur auf Grund eines redaktionellen Versehens nehme das Tarifmerkmal "Systemtechniker" nicht auf das Merkmal des (Senior) FS-Technikers Bezug. Andernfalls hätte man ein perplexes Ergebnis, denn die weniger qualifiziert ausgebildeten Techniker könnten schneller in die Gruppe 8 aufsteigen als Ingenieure. Dies hätten die Tarifvertragsparteien nicht gewollt.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger ist in der VergGr. 7 des ETV eingruppiert.

I. Das Landesarbeitsgericht hat den Eingruppierungstarifvertrag dahin gehend ausgelegt, dass ein Techniker im operativen Flugsicherungsdienst nicht erst dann in Gehaltsgruppe 7 höhergruppiert werden könne, wenn er die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe 6 erfülle, dh. nach Erwerb der vollen EBG für Techniker sechs Jahre tätig gewesen sei, davon die letzten zwei Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben. Der Kläger verrichte auch überwiegend ingenieurmäßige Tätigkeit.

II. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Auslegung des ETV durch das Landesarbeitsgericht hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Ein Arbeitnehmer, der nach Erwerb der Teil-EBG für Ingenieure als Systemtechniker eingesetzt ist, muss nicht die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe 6 erfüllt haben, um in der Gehaltsgruppe 7 eingruppiert zu sein.

Die Voraussetzungen des Regelbeispiels zur VergGr. 7 sind insgesamt erfüllt.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden auf Grund Vereinbarung die Tarifverträge für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anwendung. § 18 MTV lautet ua. wie folgt:

"(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag (VTV) und ggf. nach dem Zulagentarifvertrag (ZTV). Die Vergütung besteht aus dem Grundbetrag nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV. ...".

§ 19 MTV lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Bei der Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden die Tätigkeiten, die sie ausüben, den im Eingruppierungstarifvertrag beschriebenen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen zugeordnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Eingruppierung nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten, sofern sie diese nicht nur vorübergehend wahrnehmen.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen unbefristet höherwertige Tätigkeiten übertragen wurden, haben ab dem Zeitpunkt der Übertragung Anspruch auf Vergütung (§ 18 Abs. 1 Satz 2) nach der höheren Vergütungsgruppe."

§ 5 des Vergütungstarifvertrages Nr. 4 lautet:

"(1) Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden.

..."

In § 2 (Vergütungsgruppen) ETV ist ua. Folgendes geregelt:

"Gruppe 4

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausführen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich ist oder eine betriebsinterne Ausbildung oder die praktische Erfahrung aus einer Vortätigkeit, durch welche damit gleichzusetzende Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erlangt werden, z. B.:

Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als

...

- FS-Techniker in Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen

...

Gruppe 5

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten der Gruppe 4 wahrnehmen, welche weitere Berufserfahrung oder einen höheren Grad an Selbständigkeit erfordern, z. B.:

Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als

...

- FS-Techniker nach Erwerb der ersten Teil-EBG

- Senior Flugfernmelder (nach mind. 8 Jahren Flugfernmelder mit EBG, davon die letzten 4 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben)

...

Gruppe 6

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausführen, die in der Regel selbständig ausgeführt werden und für die zusätzliche Erfahrungen erforderlich sind oder zusätzliche Qualifikationen, welche im Wege der Fachhochschulausbildung oder der beruflichen Fortbildung oder durch qualifizierte DFS-spezifische Ausbildung erworben werden, z. B.:

Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als

...

- Senior FDB (nach mind. 8 Jahren FDB mit EBG, davon die letzten 4 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben)

- Senior FB (nach mind. 8 Jahren FB mit EBG, davon die letzten 4 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben)

...

- Senior FS-Techniker nach mindestens sechs Jahren nach Erwerb der vollen EBG, davon die letzten 2 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben

...

Gruppe 7

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten der Gruppe 6 wahrnehmen, die ein darüber hinausgehendes Maß an Erfahrung oder Selbständigkeit erfordern und entsprechende Verantwortung beinhalten, z. B.:

Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als

...

- Senior Lotse TWR-E (nach mind. 8 Jahren Lotse mit EBG, davon die letzten 4 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben)

...

- Systemtechniker nach Erwerb der ersten Teil-EBG für Ingenieure

...

Gruppe 8

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten wahrnehmen, welche ein hohes Maß an Selbständigkeit und Verantwortung beinhalten oder wesentlich erweiterte und vertiefte Fachkenntnisse erfordern, z. B.:

Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als

...

- FS-Ingenieur nach mindestens sechs Jahren berechtigungspflichtiger Tätigkeit und mindestens einem Jahr nach Erwerb der vollen EBG

- Systemtechniker nach Erwerb der vollen EBG für Ingenieure

...

Protokollnotiz zu Gruppe 8:

Mit der Möglichkeit, einen Systemtechniker in Gruppe 8 einzugruppieren, wird nicht das Ziel verfolgt, weniger Ingenieure einzustellen. Nur für einen kleinen Teil besonders qualifizierter Systemtechniker kommt die Eingruppierung in die VG 8 zum Tragen. Diese Techniker sollen dann auch die gleiche Qualifikation für die Tätigkeit in der VG 8 wie Ingenieure haben. Dies geschieht, indem sie die EBG für Ingenieure erwerben. Nach weiterer Qualifikation können diese Systemtechniker auch in die VG 9 aufsteigen. Parallel dazu werden Ingenieure von der VG 7 über die VG 8 zur VG 9 geführt; der erforderliche Personalbedarf kann von diesen hochqualifizierten Systemtechnikern allein nicht sichergestellt werden"

2. Der Kläger stützt sich zur Begründung seines Anspruchs auf Eingruppierung in der Gehaltsgruppe 7 zu Recht auf das Regelbeispiel "Tätigkeiten im operativen FS- Dienst als ...- Systemtechniker nach Erwerb der ersten Teil-EBG für Ingenieure".

Der Kläger ist unstreitig im operativen Flugsicherungsdienst tätig und hat am 14. März 2000 die erste Teil-EBG für Ingenieure mit Ablegen der Prüfung zum Erwerb der Berechtigung für die flugsicherungstechnische Einrichtung "SSÜ-Ingenieur" gemäß § 11 FSPAV erworben. Die Erfüllung dieses Regelbeispiels der Gruppe 7 setzt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht voraus, dass der Kläger eine sechsjährige Tätigkeit als Techniker nach Erwerb der vollen EBG (für Techniker) zurückgelegt hat.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung eines Gesetzes geltenden Grundsätzen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127 mwN). Auszugehen ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages abzustellen. Der allgemeine Sprachgebrauch wird lediglich dann verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriffen eine eigenständige Definition geben oder aber einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden.

Es entspricht darüber hinaus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tatbestandsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (20. März 2003 - 8 AZR 656/01 -; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -). Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -). Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen (BAG 6. Dezember 1972 - 4 AZR 56/72 - AP HGB § 59 Nr. 23).

b) Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angewandt. Nach dem Wortlaut des Regelbeispiels muss ein Systemtechniker nach Erwerb der ersten Teil-EBG für Ingenieure keine bestimmte Zeit in dieser oder einer anderen Funktion tätig gewesen sein. Das Regelbeispiel lautet lediglich "Tätigkeiten im operativen FS- Dienst als ...- Systemtechniker nach Erwerb der ersten Teil-EBG für Ingenieure". Insoweit unterscheidet sich das Beispiel auch von anderen Regelbeispielen des Tarifvertrages, die ausdrücklich eine Zurücklegung bestimmter Dienstzeiten als Eingruppierungsvoraussetzung nennen, vgl. zum Beispiel das weitere in VergGr. 7 genannte Regelbeispiel: "Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als ... - Senior Lotse TWR-E (nach mind. 8 Jahren Lotse mit EBG, davon die letzten 4 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben)" oder das in VergGr. 6 genannte Regelbeispiel: "Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als ... - Senior FDB (nach mind. 8 Jahren FDB mit EBG, davon die letzten 4 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben)". In den einzelnen Vergütungsgruppen wird in den jeweiligen Tätigkeitsbeispielen ausdrücklich angegeben, ob und, falls ja, welche Tätigkeitsdauer in welcher Funktion vorausgesetzt wird. Aus dieser differenzierten Aufführung der Eingruppierungsmerkmale lässt sich die Schlussfolgerung ableiten, dass der Mitarbeiter eine bestimmte Tätigkeitsdauer nur dort aufweisen muss, wo diese explizit verlangt ist. Hätten die Tarifvertragsparteien anderes gewollt, hätte die schlichte Übernahme der Zeitmerkmale aus anderen Regelbeispielen nahe gelegen. Außerdem hätte es sich angeboten, die Eingruppierungsvoraussetzung der längeren Beschäftigungszeit in der Funktionsbezeichnung selbst auszudrücken, so wie dies in den Bezeichnungen "Senior FS-Techniker" und "Senior Lotse" geschehen ist. Wenn die Tarifvertragsparteien hiervon in bestimmten Tätigkeitsbeispielen, namentlich in dem Fallbeispiel "Systemtechniker nach Erwerb der ersten Teil-EBG für Ingenieure", abgesehen haben, hat der von der Beklagten behauptete ("Redaktionsversehen") abweichende wirkliche Wille, auch für die Erfüllung dieser Tätigkeitsbeispiele eine bestimmte Beschäftigungsdauer zu verlangen, jedenfalls in der Tarifnorm keinen Niederschlag gefunden. Deshalb muss ein solcher Wille bei der Tarifauslegung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (so zutreffend LAG Düsseldorf 19. Mai 2004 - 12 Sa 191/04 -).

Eine Zurücklegung einer Dienstzeit von sechs Jahren käme somit nur dann in Betracht, wenn es andere Anhaltspunkte und Auslegungskriterien dafür gäbe, dass es sich bei der VergGr. 7 bezogen auf den Systemtechniker um eine Aufbaufallgruppe zu dem in VergGr. 6 genannten Regelbeispiel des "Senior FS-Technikers nach mindestens sechs Jahren nach Erwerb der vollen EBG, davon die letzten 2 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben" handeln würde. Für das Vorliegen einer solchen Aufbaufallgruppe spricht jedoch nichts.

Zunächst lässt sich feststellen, dass die Tarifvertragsparteien in der VergGr. 7 nicht die Bezeichnung FS-Techniker bzw. Senior FS-Techniker mit zusätzlichen Qualifikationen, sondern die Bezeichnung "Systemtechniker" gewählt haben. Bereits dies spricht dafür, dass insoweit nicht an die Untergruppen angeknüpft werden sollte und der Systemtechniker kein langjähriger Flugsicherungstechniker mit zusätzlichen Qualifikationen sein muss. Der Begriff des Systemtechnikers iSd. VergGr. 7 und 8 ETV ist aus sich heraus auslegbar und seine erstmalige Benennung kennzeichnet damit eine Ersteingruppierung in der Ingenieurslaufbahn und nicht die Erreichung einer weiteren Technikerkarrierestufe. Der Begriff "Systemtechniker" bezeichnet eine Berufstätigkeit, die - auch wenn sie regelmäßig eine Ausbildung zB als Elektro-, Mess- oder Regeltechniker voraussetzt - den Mitarbeiter in seiner Funktion (wie etwa den Konstrukteur oder Versuchstechniker) beschreibt. Die Funktion des Systemtechnikers besteht in Abgrenzung von anderen Technikern darin, sich in dem jeweiligen Arbeitsfeld, etwa in der Automatisierungs-, Energie-, Mess- und Regeltechnik, im Tele-/Kommunikations- und IT-Bereich oder in der Datenverarbeitung, weniger mit einzelnen Elementen, Vorgängen und vorstrukturierten Abläufen, sondern mit deren Zusammenwirken in (kompletten) Systemen zu befassen und - bei ingenieurmäßigem Zuschnitt der Tätigkeit - die komplexen und hochtechnischen Problemlösungen vorausschauend in ein System- Denken einzuordnen (LAG Düsseldorf 19. Mai 2004 - 12 Sa 191/04 -). Ein "System" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zunächst ein ganzheitlicher Zusammenhang von Teilen, Einzelheiten, Dingen oder Vorgängen, die voneinander abhängig sind, ineinander greifen oder zusammen wirken (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch Stichwort: System; Meyers Enzyklopädisches Lexikon Stichwort: System). Technische Systeme sind im allgemeinen Zusammenfügungen unterschiedlicher Bauelemente, die auf Grund der Eigenschaften ihrer Bestandteile ein bestimmtes Verhalten zeigen und bei Einwirkung von äußeren Kräften, Zufuhr von Energie, Eingabe von Signalen ua. mit einer Reaktion gleicher Art antworten, zum Beispiel eine Einheit aus technischen Anlagen, die eine gemeinsame Funktion haben (Meyers aaO). Das bedeutet, dass ein Systemtechniker verschiedene einzelne Elemente zu bedienen hat, die gemeinsam ein Ganzes, dh. ein System ergeben. Dieses allgemeine Verständnis wird durch das branchenspezifische Verständnis eines flugsicherungstechnischen Systems ergänzt. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (19. Mai 2004 - 12 Sa 191/04 -) zutreffend ausgeführt, dass auch die Durchführungsrichtlinie der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung für die FS-Technik definitionsmäßig die Ingenieur-Berechtigung (Nr. 3.3.2) von der Techniker-Berechtigung (Nr. 3.3.3) in diesem Sinne abgrenze. Während für die EBG für Ingenieure "aufgrund hochkomplexer Systeme bzw. Systemarchitektur von Fall zu Fall eine problemorientierte Störungs-/Fehleranalyse auf der Grundlage entsprechenden Ingenieurwissens erforderlich ist", genügt für die EBG für Techniker, dass "die Störungsresp. Fehleranalyse i.d.R. auf der Basis eines näherungsweise festgelegten und beschriebenen Verfahrens durchgeführt werden kann". Damit ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wie vor dem Hintergrund des besonderen Sprachgebrauchs in der Flugsicherung festzustellen, dass der Begriff des "Systemtechnikers" eine Funktion und deren Übertragung auf Grund entsprechender fachlicher Qualifizierung bezeichnet. Der mit Ingenieursystemen befasste Techniker ist deshalb im tariflichen Sinne Systemtechniker. Bereits dies lässt den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien in VergGr. 7 eine besondere Qualifikation und nicht eine zusätzliche Zurücklegung von Dienstzeiten bzw. eine langjährige Berufserfahrung belohnen wollten. Dass es sich bei den Systemtechnikern um eine den Ingenieuren vergleichbare Gruppe handelt, wird des Weiteren durch die Protokollnotiz zur VergGr. 8 bestätigt. Hiernach kommt nur für einen kleinen Teil besonders qualifizierter Systemtechniker eine Eingruppierung in der VergGr. 8 zum Tragen. Diese Techniker sollen dann die gleiche Qualifikation für die Tätigkeit in der VergGr. 8 wie Ingenieure haben. Dies geschieht, in dem sie die EBG für Ingenieure erwerben. Auch dies stellt - neben der neuen Bezeichnung - einen Hinweis auf den Umstand dar, dass es sich bei den Systemtechnikern um eine Technikergruppe mit ingenieurmäßiger Qualifikation und nicht um einen "normalen" FS-Techniker handelt.

Nicht zu folgen ist schließlich dem Argument der Beklagten, wonach die Tarifvertragsparteien zwar für qualifizierte Techniker eine Aufstiegsmöglichkeit eröffnen wollten, jedoch keinen schnelleren Aufstieg als für Ingenieure, und der weiteren Prämisse, dass eine sofortige Eingruppierung eines Technikers, der eine erste Teil-EBG für Ingenieure erworben hat, in die VergGr. 7 dazu führen könne, dass jener nach - weiterem Erwerb der vollen EBG - nach vier bis fünf Jahren von der VergGr. 5 über VergGr. 7 in die VergGr. 8 gelangen könnte, während Ingenieure erst nach sechsjähriger Tätigkeit in der VergGr. 7 in die VergGr. 8 aufsteigen könnten. Mag man der Beklagten gegebenenfalls darin folgen, dass qualifizierte Techniker nach dem Tarifvertrag nicht besser als Ingenieure gestellt werden sollten, so ist jedoch die weitere Annahme des schnelleren Aufstiegs nicht zwingend. Die Ersteingruppierung für Ingenieure erfolgt in der VergGr. 7, die des FS-Technikers in der VergGr. 4. Der Techniker hat zunächst die Berechtigung zu erwerben, die eine Höhergruppierung nach Gruppe 5 ermöglicht. Er hat sodann die volle EBG zu erwerben, um anschließend sechs Jahre als Senior FS-Techniker eingesetzt zu sein oder er kann alternativ die Teil-EBG für Ingenieure erlangen. Wie lange der Aufstieg eines FS-Technikers aus der Gruppe 4 nach Gruppe 8 dauert und ob und wann er erfolgt, hängt vom Bedarf der Beklagten und den Steuerungsmöglichkeiten ab, die sie ihren Technikern zur Qualifikation bietet.

Soweit die Beklagte schließlich meint, es müsse auf die allgemeinen tariflichen Merkmale abgestellt werden, weil der Begriff des Systemtechnikers sowohl in der VergGr. 7 als auch in der VergGr. 8 verwendet werde, geht dies ebenfalls fehl, denn durch das in VergGr. 8 enthaltene zusätzliche Merkmal des Erwerbs der vollen EBG für Ingenieure ist der Unterschied zwischen beiden Vergütungsgruppen deutlich, ohne dass es einer Abgrenzung nach den allgemeinen Merkmalen bedarf.

c) Die Verfahrensrüge der Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte rügt unter Hinweis auf § 286 ZPO, das Landesarbeitsgericht habe nicht den von ihr angebotenen Zeugenbeweis für ihre Behauptung erhoben, es handele sich um ein redaktionelles Versehen, dass die Tarifvertragsparteien im Regelbeispiel in VergGr. 7 nicht ausdrücklich eine sechsjährige Tätigkeit nach Erwerb der vollen EBG für Techniker aufgenommen hätten, dass aber insoweit ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien vorhanden gewesen sei. Die Verfahrensrüge ist jedoch unbegründet, da es auf die Aussage des Zeugen nicht ankommt. Die Durchführung einer Beweisaufnahme, die inhaltlich der Einholung einer Tarifauskunft entspricht, war nicht geboten. Denn die übereinstimmenden subjektiven Vorstellungen der Tarifvertragsparteien können nur dann bei der Tarifvertragsauslegung berücksichtigt werden, wenn sich für sie Anhaltspunkte im Tarifwortlaut oder Tarifzusammenhang ergeben (BAG 30. September 1971 - 5 AZR 123/71 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 121; 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Kirchen Nr. 2; 19. November 1996 - 9 AZR 712/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenanstalten Nr. 1 = EzA TVG § 4 Privatkrankenanstalten Nr. 1). Dies folgt aus der Methodik der Tarifauslegung. Tarifverträge enthalten Rechtsnormen. Die Normunterworfenen müssen erkennen, welchen Regelungsinhalt die Normen haben. Sie können nicht auf Auskünfte bei ihren Koalitionen verwiesen werden. Sofern Normunterworfene nicht zu Objekten heruntergestuft werden sollen, müssen die Normen aus Wortlaut und Zusammenhang unter Berücksichtigung ihrer Geschichte verständlich sein (BAG 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 - aaO). Wie bereits festgestellt, hat ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden.

d) Das Landesarbeitsgericht hat in einer für das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt, dass die klagende Partei überwiegend Tätigkeiten eines Systemtechnikers verrichtet. Hiergegen hat die Beklagte keine Einwände oder Verfahrensrügen erhoben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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