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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 8 AZR 605/03
Rechtsgebiete: Einigungsvertrag, GG, BBesG Anlage I, Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes, BAT-O, SR, Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts


Vorschriften:

Einigungsvertrag Art. 37
GG Art. 74a
BBesG Anlage I Vorbemerkung Nr. 16b
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1994 (GVOBl. M-V S. 973 ff.)
BAT-O § 22
BAT-O § 23
SR 2l I
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 8. Mai 1991 § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

8 AZR 605/03

Verkündet am 16. Dezember 2004

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie den ehrenamtlichen Richter Bähringer und die ehrenamtliche Richterin Lorenz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. September 2003 - 4 Sa 582/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a ZPO).



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