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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 8 AZR 608/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ArbGG
Vorschriften:
BGB § 613a | |
ZPO § 138 | |
ZPO § 139 | |
ZPO § 253 | |
ZPO § 551 | |
ArbGG § 72 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: 8 AZR 607/07 (führend), 8 AZR 609/07, 8 AZR 619/07
Verkündet am 25. September 2008
In Sachen
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter von Schuckmann und Schulz für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Juli 2007 - 7 Sa 1429/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe:
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 8 AZR 607/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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