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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 8 AZR 679/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: vgl. Parallelen Senat 29. März 2007 - 8 AZR 474/06 -, - 8 AZR 519/06 - und - 8 AZR 675/06 - sowie als Teilparallele Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 -

8 AZR 679/06

Verkündet am 29. März 2007

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek und Breinlinger sowie den ehrenamtlichen Richter Heydenreich und die ehrenamtliche Richterin Lorenz für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Mai 2006 - 6 Sa 494/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

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