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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.05.2001
Aktenzeichen: 8 AZR 705/00
Rechtsgebiete: Allgemeine Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft HBV


Vorschriften:

Allgemeine Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft HBV
"Sekretäre" einer Gewerkschaft sind die sog. politischen Sekretäre und die Rechtssekretäre (Rechtsschutzsekretäre). Zum Begriff des Rechtssekretärs gehört regelmäßig die Prozeßvertretung und Prozeßführung.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

8 AZR 705/00 5 Sa 433/99

Verkündet am 17. Mai 2001

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Etzel, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek und Prof. Dr. Mikosch, die ehrenamtlichen Richter Brückmann und Heydenreich für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. August 2000 - 5 Sa 433/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger war nach einer Ausbildung seit dem 1. April 1993 bei der Beklagten als Gewerkschaftssekretär in Mecklenburg-Vorpommern tätig. Nachdem die Beklagte das Verfahren zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eingeleitet hatte, schlossen die Parteien am 12. Dezember 1994 folgende Vereinbarung:

"Der mit K T mit Wirkung vom 01.04.1993 geschlossene Anstellungsvertrag als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen und alle aus diesem Vertrag abzuleitenden Ansprüche hinsichtlich der Eingruppierung werden mit Wirkung zum 31.12.1994 aufgehoben.

Für den Verlust des Besitzstandes (SekretärInnenstatus) erhält K T eine einmalige Abfindung in Höhe von 9.000,00 DM. Die steuerlichen Vorschriften werden berücksichtigt.

Alle Ansprüche gemäß § 8 AAB, Ziffer 3 ff. sind damit abgegolten.

K T wird mit Wirkung ab 01.01.1995 bis zum 30.06.1995 in der OV H als Verwaltungsangestellter/Sachbearbeiter (Vollzeit) für den Rechtsschutzbereich eingesetzt.

Die Eingruppierung erfolgt in TG 7/2 für den o.g. Zeitraum. Für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 30.06.1995 erhält K T die Differenz zur TG 8/2 in Form einer Ausgleichszulage.

Spätestens ab 01.07.1995 wird K T als Verwaltungsangestellter/Sachbearbeiter für den Rechtsschutzbereich in der BV S bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Std./Woche tätig.

Für die Zeit seines Einsatzes in der OV H ab 01.01.1995 sowie danach in der BV S macht K T keinen Anspruch auf Trennungsentschädigung, Mietkosten, Heimfahrten etc. gem. § 12 AAB geltend.

Zur Beilegung des Konfliktes und zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen erhält K T rückwirkend ab 01.01.1994 bis 31.03.1994 den Differenzbetrag zwischen TG 7/1 und TG 8/1 und ab 01.04.1994 bis 31.12.1994 den Differenzbetrag zw. TG 7/1 und TG 8/2 nachgezahlt (insgesamt 5.305,00 DM). Die ab Oktober 1994 gezahlte Ausgleichszulage wird mit diesen Zahlungen verrechnet."

Dementsprechend ist der Kläger seit dem 1. Juli 1995 als "Verwaltungsangestellter/Sachbearbeiter für den Rechtsschutzbereich" in der Bezirksverwaltung S der Beklagten in K tätig. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den zwischen dem Hauptvorstand und dem Betriebsrat vereinbarten Allgemeinen Anstellungsbedingungen (AAB) einschließlich den Gehaltstabellen und der "Gehaltsstruktur".

§ 7 Nr. 1 der AAB lautet:

"Die Gehaltshöhe ergibt sich aus der Tätigkeit, der entsprechenden Eingruppierung in eine der Tätigkeitsgruppen und aus der Gehaltstabelle."

Der Kläger berät die Mitglieder der Beklagten mündlich und schriftlich auf den Gebieten des Arbeits- und Sozialrechts. Hierzu hat er die ihm unterbreiteten Sachverhalte selbständig und allein verantwortlich rechtlich zu würdigen und Lösungsansätze zu erarbeiten. Er macht etwaige Ansprüche von Mitgliedern der Beklagten gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber mündlich oder schriftlich geltend. Sofern keine außergerichtliche Erledigung erfolgt, prüft der Kläger die gerichtliche Durchsetzbarkeit und übergibt dann die Unterlagen vollständig an die Rechtsschutzstelle des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Diese macht nach erneuter Prüfung gegebenenfalls ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig. Der Kläger erledigt seine Aufgaben ausschließlich im Innendienst und nimmt auch keine Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten wahr.

Der Kläger erhält Vergütung nach der Tätigkeitsgruppe 7 der Gehaltsstruktur. Mit Schreiben vom 12. Juni 1997 verlangte er erfolglos Vergütung nach der Tätigkeitsgruppe 9 der Gehaltsstruktur. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses bei der Hauptverwaltung der Beklagten blieb ohne Ergebnis.

Mit der am 30. Dezember 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 15. Januar 1998 zugestellten Klage fordert der Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Tätigkeitsgruppe 7 und der Tätigkeitsgruppe 9 der Gehaltsstruktur für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. November 1997 in der unstreitigen Höhe von 14.945,98 DM brutto. Er hat vorgetragen, seine Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen der Tätigkeitsgruppe 9. Er nehme nicht die Aufgaben eines Sachbearbeiters, sondern die eines Gewerkschaftssekretärs wahr. Er sei allein zuständig und verantwortlich für die Rechtsschutzbetreuung von ca. 18.000 Mitgliedern der Beklagten in S. Zudem sei er Ansprechpartner für Betriebsräte, Personalräte, Sekretäre der DGB Rechtsschutz GmbH und die anderen Gewerkschaftssekretäre in allen rechtlichen Fragen. Er führe die maßgeblichen vorgerichtlichen Verhandlungen, entscheide faktisch über die Frage der Rechtsschutzgewährung und bereite arbeits-, sozial- und verwaltungsgerichtliche Klagen sowie den rechtspolitischen Rahmen eines Tätigwerdens der Beklagten anhand konkreter Sachverhalte vor, zB zum Thema "Tarifflucht" oder "630 DM-Beschäftigung". Seine umfängliche Rechtsschutzarbeit finde sich in der Gehaltsstruktur der Beklagten nicht wieder, weil diese Arbeit früher von Gewerkschaftssekretären miterledigt worden sei. 1992 sei dann durch ein Abkommen zwischen dem DGB und den Einzelgewerkschaften festgelegt worden, daß der vorgerichtliche Bereich nicht mehr von den politischen Sekretären geleistet werden könne. Vor diesem Hintergrund sei er, der Kläger, in H sechs Monate ergänzend zu den Sekretären eingesetzt worden. Die Rechtsschutztätigkeit sei qualitativ anders zu bewerten als die ergänzende Tätigkeit eines Sachbearbeiters. Eine Außendiensttätigkeit sei nach der Gehaltsstruktur bei den Sekretären nicht erforderlich. Der Sekretär sei ein Funktionsträger innerhalb der Organisation Gewerkschaft, er individualisiere eine Funktion der Gewerkschaft. Aufgabe der Gewerkschaften sei die Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen. In diesem Rahmen sei der Rechtsschutz ein wesentlicher Stützpfeiler.

Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 14.945,98 DM brutto zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger erfülle nicht die vollen Aufgaben eines Gewerkschaftssekretärs, sondern sei lediglich Sachbearbeiter im Innendienst mit einzelnen Teilaufgaben eines Gewerkschaftssekretärs. Er nehme nur vorbereitende Tätigkeiten und beratende Funktionen wahr. Die Tätigkeit eines Gewerkschaftssekretärs umfasse die Betreuung von Personen und Fachgruppen, die Vertretung der Organisation auf Betriebsversammlungen und in Verhandlungen gegenüber Arbeitgebern, die Betreuung der Mitglieder, Betriebsräte und Funktionäre in den Betrieben sowie die Arbeit in den entsprechenden Kommissionen. Über die Beratung in arbeitsrechtlichen Fragen hinaus gehe es allgemein um den gewerkschafts- und betriebspolitischen Bereich. In den Bezirks- und Ortsverwaltungen seien keine Gewerkschaftssekretäre ausschließlich im Innendienst mit Rechtsschutzaufgaben beschäftigt. Wenn Gewerkschaftssekretäre im Einzelfall diesen Bereich mit abdeckten, so seien sie jedenfalls zusätzlich auch als politische Sekretäre im Außendienst tätig. Im übrigen habe der Kläger die ihm angebotene Stelle eines Gewerkschaftssekretärs mit der Begründung ausgeschlagen, er wolle lediglich im Innendienst tätig werden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht Vergütung nach der Tätigkeitsgruppe 9 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Die Parteien haben nicht einzelvertraglich eine Vergütung nach der Tätigkeitsgruppe 9 für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 vereinbart. Die Vereinbarung vom 12. Dezember 1994 enthält keine selbständige Regelung über die Höhe der Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum.

2. Auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung und gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten für die Vergütung des Klägers die AAB für die Beschäftigten der Gewerkschaft HBV. Nach § 7 Nr. 1 AAB ergibt sich die Gehaltshöhe aus der Tätigkeit und der entsprechenden Eingruppierung in eine der Tätigkeitsgruppen. Die für den Streitfall erheblichen Tätigkeitsgruppen sind in der Gehaltsstruktur, gültig ab 1. April 1992, wie folgt aufgeführt:

"TG|Oberbegriffe|Tätigkeitsmerkmale 5 (alt 7)|VA/SB, die ein schwieriges Aufgabengebiet selbständig erfüllen|- Vorbereitung/Unterstützung von Etatplanungen |- Vorbereitung/Unterstützung bei Bilanzerstellungen |- Vorbereitung/Aufbereitung von Rechtsschutzanträgen aus dem Arbeits-/Sozialrecht |- Beantragung/Abrechnung öffentlicher Mittel bei Schulungen |- Fehlerbereinigung/Beratung im DV-Bereich |- Gehaltsbuchhaltung/Personalverwaltung/Betriebsorganisation |- Organisation von Sekretariatsarbeiten |- Bearbeitung Quartals-/Jahresabrechnung Dienst-PKW |- versicherungs-/vertragsrechtliche Abwicklung Kfz 6 (alt 8)|VA/SB, die ein schwieriges Aufgabengebiet selbständig erfüllen mit besonderen Qualifikationen Leiter der Druckerei|- Beratung/Auskunftserteilung aus dem Arbeits- und Tarifrecht ||- Steuerung/Koordination des Sekretariats einer HA oder LBL ||- überregionale Beratung und Betreuung im DV-/Orga-Bereich, die besondere Anforderungen an die Kenntnisse von Betriebssystemen/Anwendungsprogrammen und die Ablauforganisation in den Geschäftsstellen stellen sowie teilweise selbständige Durchführung von DV-Schulungen ||- versicherungs-/vertragsrechtliche Abwicklung Kfz |Sekretäre zur Einarbeitung| 7 (alt 9 + 10)|SB, die ein schwieriges Aufgabengebiet selbständig erfüllen, für das Spezialkenntnisse (z.B. abschlußsichere Buchhaltung) erforderlich sind SB mit teilweisen Sekretärsfunktionen Systemberater/Personalreferent/Betriebsorganisator zur Einarbeitung Sekretäre zur Einarbeitung mit hauptamtlicher Praxis oder langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit| 8 (alt 11)|Sekretäre mit selbständigem Aufgabengebiet Sekretäre mit selbständigem Aufgabengebiet und besonderer Verantwortung in den ersten 12 Monaten| 9 (alt 12)|Sekretäre mit selbständigem Aufgabengebiet und besonderer Verantwortung nach 12monati-ger Tätigkeit|

§ 77 Abs. 3 BetrVG steht der Anwendung der AAB und ihrer Anlagen nicht entgegen. Die Beklagte schließt als Gewerkschaft für ihre eigenen Arbeitnehmer üblicherweise keine Tarifverträge ab (vgl. nur BAG 17. Februar 1998 - 1 AZR 364/97 - BAGE 88, 38, 46 f.; 18. Januar 1994 - 1 ABR 44/93 - nv.; 28. April 1992 - 1 ABR 68/91 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 10, zu B II 1 a der Gründe). Der Abschluß von Betriebsvereinbarungen zur Regelung des Arbeitsentgelts ist hier zulässig (vgl. auch BAG 16. April 1997 - 4 AZR 408/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gewerkschaften Nr. 1; 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - BAGE 93, 75).

3. Der Kläger war nicht "Sekretär" im Sinne der Gehaltsstruktur.

a) Die Parteien haben am 12. Dezember 1994 ausdrücklich vereinbart, daß der Kläger ab dem 1. Juli 1995 als Verwaltungsangestellter/Sachbearbeiter für den Rechtsschutzbereich tätig wird. Der Kläger hat für den Verlust des Sekretärstatus eine einmalige Abfindung erhalten. Die Parteien sind also übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Kläger in H und K nicht mehr als Sekretär eingesetzt war. Das spricht gegen eine Eingruppierung als "Sekretär".

b) Der Kläger war auch nach seiner Tätigkeit (§ 7 Nr. 1 AAB) nicht Sekretär. Er hat nur Teilfunktionen eines Sekretärs ausgeführt.

aa) Der Begriff des "Sekretärs" in Vergütungsregelungen einer Gewerkschaft kann im vorliegenden Zusammenhang nur als "Gewerkschaftssekretär" oder als "Rechtssekretär" ("Rechtsschutzsekretär") verstanden werden. Der Sekretär nimmt als Tendenzträger Funktionen der Gewerkschaft wahr. Ein allgemeingültiger Begriff in Rechtsprechung und Literatur ist nicht ersichtlich.

bb) Der Wortlaut "Sekretär" ist zwar nicht eindeutig, spricht aber bereits gegen den Kläger. Der Kläger war jedenfalls kein sog. "politischer" Sekretär, der die Ziele der Gewerkschaft formuliert und nach außen vertritt. Die ihm übertragenen Rechtsschutzaufgaben erstrecken sich nicht auf die Gewerkschaftspolitik. Es liegt nahe, als Rechts- oder Rechtsschutzsekretär nur denjenigen anzusehen, der auch mit Prozeßvertretung und Prozeßführung befaßt ist. Immerhin ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung nicht zweifelsfrei, welche Bandbreite der Aufgabenstellung erforderlich und welche Spezialisierung auf einzelne Aufgaben unschädlich ist.

cc) Aus dem Zusammenhang der Gehaltsstruktur wird deutlich, daß nicht jeder, der Teilfunktionen einer Gewerkschaft ausübt, als Sekretär anzusehen ist. Der Begriff des Tendenzträgers ist weiter als der des Sekretärs. In der Tätigkeitsgruppe 7 sind Sachbearbeiter mit teilweisen Sekretärsfunktionen eingruppiert. Das sind in erster Linie nicht Arbeitnehmer, die Sachbearbeitertätigkeiten wahrnehmen und zusätzlich mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Sekretärsfunktionen ausüben. Vielmehr besteht die Sachbearbeitertätigkeit gerade darin, daß Sekretärsfunktionen ausgeübt werden, aber eben nicht alle. Dabei kann sich Sachbearbeitertätigkeit grundsätzlich auf alle zu bearbeitenden Angelegenheiten erstrecken, auch auf Rechtsschutz. In den Tätigkeitsgruppen 5 und 6 sind bestimmte Tätigkeiten der Sachbearbeiter genannt, während in der Tätigkeitsgruppe 7 auch andere Tätigkeiten in Betracht kommen.

Der Sekretär muß hiernach alle oder jedenfalls alle wesentlichen Sekretärsfunktionen erfüllen, anderenfalls ist er kein Sekretär im Sinne der Gehaltsstruktur. Eine Sachbearbeitertätigkeit genügt nicht. Praktisch kann dies gerade für Innendiensttätigkeiten werden. So werden Rechtsschutzaufgaben einschließlich Rechtsberatung nach den Tätigkeitsgruppen 5 und 6 auch von Sachbearbeitern erledigt. Das legt den Schluß nahe, daß allenfalls bei vollständiger Wahrnehmung des Rechtsschutzes einschließlich Prozeßführung und Prozeßvertretung die wesentlichen Sekretärsfunktionen erfüllt werden.

dd) Die Abgrenzung des Sachbearbeiters von dem Sekretär ist von den Vorinstanzen zutreffend gesehen worden. Der Sekretär hat eine bestimmte Funktion, die über die Tätigkeit des Sachbearbeiters hinausgeht. Das läßt sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung durchaus mit einem bloßen Innendienst des Sachbearbeiters und andererseits der Tätigkeit in der "Öffentlichkeit" einschließlich Betrieben, Behörden und Gerichten umschreiben. Die Außenwirkung, die auch der Sachbearbeiter mit seiner Tätigkeit möglicherweise erzielt, steht dem nicht entgegen. Die Tätigkeit des Sekretärs erfordert - weitergehend - eine Außendarstellung. Dem Sekretär kommt in aller Regel deswegen eine höhere Bedeutung für die Gewerkschaft zu, weil er die Gewerkschaft nach außen hin darstellt. Dementsprechend berücksichtigt der von der Beklagten einsichtig herausgestellte Zweck der Gehaltsstruktur auch die Arbeitszeit der Sekretäre. Anders als beim Innendienst des Sachbearbeiters gibt es hier nach Umfang und Lage keine klare Begrenzung.

ee) Die zwischen den Parteien unstreitige historische Entwicklung der Beschäftigung von Funktionsträgern bei der Beklagten bestätigt das hier gefundene Auslegungsergebnis. Die Beklagte hat offenbar zu keiner Zeit spezielle Rechts- oder Rechtsschutzsekretäre beschäftigt, da die Prozeßführung von den Rechtssekretären des DGB wahrgenommen wurde. Die Sekretäre der Beklagten waren "nebenbei" auch für den vorprozessualen Rechtsschutz zuständig. Es handelte sich dabei nur um einen Ausschnitt, der ihrer Tätigkeit nicht das Gepräge gab. Hiervon mußte auch die ab April 1992 gültige Gehaltsstruktur ausgehen. Wenn dann einzelne Aufgaben des Innendienstes aus der Tätigkeit der Sekretäre herausgelöst und auf speziell hierfür zuständige Arbeitnehmer übertragen werden, wird das von dem Begriff des Sekretärs nicht mehr umfaßt. Eine neue Form des "Rechtssekretärs im Innendienst" kann nicht angenommen werden. Ein solcher Arbeitnehmer war von der Gehaltsstruktur nicht gemeint. Daß es sich bei dem Rechtsschutz um ein schwieriges und wichtiges Aufgabengebiet mit besonderen Anforderungen handelt, wird bereits in der Tätigkeitsgruppe 7, erste und zweite Fallgruppe berücksichtigt.

4. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Ende der Entscheidung

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