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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: 8 AZR 723/07
Rechtsgebiete: BGB, DRK-TV-Ost
Vorschriften:
BGB § 134 | |
BGB § 307 | |
BGB § 613a Abs. 1 S. 1 | |
DRK-TV-Ost § 65 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Parallelsache zu BAG 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - (führend) und 19. März 2009 - 8 AZR 724/07 -
Verkündet am 19. März 2009
In Sachen
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Umfug und die ehrenamtliche Richterin Wankel für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2007 - 7 Sa 309/06 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe:
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 8 AZR 722/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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