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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 8 AZR 771/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613a Abs. 5
BGB § 613a Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: vgl. auch Senat 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - (führend), - 8 AZR 772/05 - und - 8 AZR 776/05 -

8 AZR 771/05

Verkündet am 14. Dezember 2006

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Volz und die ehrenamtliche Richterin Wankel für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2005 - 15 (8) Sa 558/05 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. März 2005 - 5 Ca 8446/04 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten über den 31. Dezember 2003 unverändert fortbesteht.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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