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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 8 AZR 79/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 613a |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Parallelsachen - 8 AZR 77/07 - (führend), - 8 AZR 78/07 -, - 8 AZR 79/07 - (vorliegend), - 8 AZR 80/07 - und - 8 AZR 81/07 -
Verkündet am 21. Februar 2008
In Sachen
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Umfug und die ehrenamtliche Richterin Wankel für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Dezember 2006 - 5 Sa 2104/05 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand und Entscheidungsgründe entfallen, da die Parteien auf diese verzichtet haben und kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zulässig ist (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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