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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 11.06.2009
Aktenzeichen: 9 AZA 8/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 78 S. 2 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS
In Sachen
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 11. Juni 2009 beschlossen:
Tenor:
Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Antragsteller verlangt Prozesskostenhilfe. Er will sich mit einer Rechtsbeschwerde und einer hilfsweisen Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren wehren.
Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
II. Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die angekündigte Rechtsbeschwerde und die hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2009 - 4 Ta 2/09 - wären als unzulässig zu verwerfen, wenn sie eingelegt würden.
1. Nach § 78 ArbGG, § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Besondere Rechtsbehelfe für die Überprüfung der Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren sind nicht vorgesehen (BAG 3. Februar 2009 - 3 AZB 101/08 - Rn. 2, NZA 2009, 396). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (21. November 2002 - V ZB 40/02 - zu II 1 der Gründe, NJW 2003, 1126). Das Landesarbeitsgericht hat die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. Sie wäre deshalb unstatthaft.
2. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (iSv. § 574 Abs. 1 ZPO) kann auch nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, die der Antragsteller hilfsweise in Aussicht gestellt hat.
a) Das in § 78 Satz 2 ArbGG geregelte Recht der Zulassung der Rechtsbeschwerde verweist ausschließlich auf die vom Landesarbeitsgericht zu beachtenden Zulassungsgründe, die anders als im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht in § 574 Abs. 2 ZPO, sondern in § 72 Abs. 2 ArbGG geregelt sind (vgl. AnwK-ArbR/Treber § 78 ArbGG Rn. 31). Die entsprechende Anwendung des in § 72a ArbGG geregelten Rechts der Anfechtung der Nichtzulassung der Revision (sog. Nichtzulassungsbeschwerde) ist nicht vorgesehen. Da der Gesetzgeber das Rechtsmittelrecht durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887) und das Anhörungsrügengesetz (vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3220) umfassend neu geregelt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Ausschluss des Zugangs zum Rechtsbeschwerdegericht bewusst und gewollt erfolgt ist. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist somit unstatthaft.
b) Der Antragsteller eines Prozesskostenhilfeverfahrens wird dadurch auch nicht in verfassungswidriger Weise in seiner Rechtsverfolgung beeinträchtigt. Er braucht nur die Erfüllung der ihm nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts obliegenden Mitwirkungspflichten nachzuholen, um die Bewilligung zu erreichen.
III. Der Senat hat nicht über das Befangenheitsgesuch des Antragstellers zu entscheiden (vgl. § 49 Abs. 1 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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