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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 27.07.1998
Aktenzeichen: 9 AZB 5/98
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 49 |
Der Ausschluß eines Rechtsmittels gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts, in dem über die Ablehnung von Gerichtspersonen entschieden worden ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Aktenzeichen: 9 AZB 5/98 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 27. Juli 1998 - 9 AZB 5/98 -
I. Arbeitsgericht Krefeld Beschluß vom 16. Januar 1998 - 1 Ga 1/98 -
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluß vom 17. Februar 1998 - 15 Ta 51/98 -
---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------
Entscheidungsstichworte: Außerordentliche Beschwerde
Gesetz: ArbGG § 49
9 AZB 5/98 15 Ta 51/98 Düsseldorf
Beschluß
In Sachen
pp.
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 27. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Leinemann, den Richter Düwell und die Richterin Reinecke beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 1998 - 15 Ta 51/98 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des weiteren Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, das von der Antragstellerin zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug herauszugeben. Am 11. Januar 1998 hat die Antragsgegnerin den Direktor des Arbeitsgerichts als Vorsitzenden der Ersten Kammer des Arbeitsgerichts Krefeld wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Direktor des Arbeitsgerichts habe ihr zur Stellungnahme auf die Antragsschrift eine ohne sachlichen Grund auf 24 Stunden verkürzte Stellungnahmefrist gesetzt. Mit Beschluß vom 16. Januar 1998 hat das Arbeitsgericht Krefeld den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluß vom 17. Februar 1998 als unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin, die ihre sofortige weitere Beschwerde auf greifbare Gesetzwidrigkeit stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden. Nach § 49 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 3 ArbGG findet gegen einen Beschluß des Arbeitsgerichts, mit dem eine Richterablehnung zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel statt. Dieser Rechtsmittelausschluß wird einhellig als verfassungsgemäß angesehen (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 49 Rz 45; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 49 Rz 10). Er ist durch das besondere arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgebot gerechtfertigt (§ 9 Abs. 1 ArbGG).
2. Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung bleibt auf Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt (BAG Beschluß vom 21. April 1998 - 2 AZB 4/98 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH Beschluß vom 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 - NJW 1990, 1794, 1795). Der hier von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs i. S. von Art. 103 GG kann nicht die Statthaftigkeit des nach § 49 Abs. 3 ArbGG ausgeschlossenen Rechtsmittels begründen (vgl. BVerfGE 60, 96, 98; BAG Beschluß vom 21. April 1998 - 2 AZB 4/98 - aaO). Die Antragsgegnerin verkennt, daß Verfassungsverstöße nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen sind. Im übrigen beruht die angefochtene Entscheidung auch nicht auf der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Antragsgegnerin hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 16. Januar 1998 hinreichend Gelegenheit, ihren Befangenheitsantrag mündlich zu begründen. Unerheblich ist, ob in dem nach § 49 Abs. 3 ArbGG unstatthaften Beschwerdeverfahren das Beschwerdegericht vor Erlaß des Beschlusses vom 17. Februar 1998 Einblick in die erstinstanzliche Prozeßakte genommen hat.
III. Die Beschwerdeführerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen.
Ende der Entscheidung
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