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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: 9 AZN 789/04 (A)
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, GKG
Vorschriften:
ArbGG § 72 Abs. 5 | |
ArbGG § 72a | |
ArbGG § 11 Abs. 2 | |
ZPO § 516 Abs. 3 | |
ZPO § 565 | |
GKG Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Nr. 8611 | |
GKG Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Nr. 8612 |
2. Hat eine nicht postulationsfähige Partei eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und nimmt sie nach gerichtlicher Belehrung diese Beschwerde zurück, so ist der Gebührentatbestand nach Nr. 8612 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wie bei einer zurückgenommenen Beschwerde zu beurteilen.
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS
9 AZN 789/04 (A)
In Sachen
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 17. November 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 2.900,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2004 - 6 Sa 147/04 - persönlich Beschwerde eingelegt. Nach § 11 Abs. 2 ArbGG besteht für die Einlegung der Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht Anwaltszwang (Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 72a Rn. 22; Grunsky ArbGG § 72a Rn. 10; GK-ArbGG/Ascheid § 72a Rn. 39; Hauck ArbGG § 72a Rn. 9; Bepler in ArbGV § 72a Rn. 12). Die Postulationsfähigkeit ist für die Beschwerdehandlung somit eine erforderliche Prozesshandlungsvoraussetzung. Die von einer nicht postulationsfähigen Partei vorgenommene Prozesshandlung ist unwirksam (vgl. Vollkommer in Zöller ZPO § 78 Rn. 3). Nach entsprechender Belehrung durch das Beschwerdegericht hat die Klägerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 13. November 2004 "zurückgezogen". Mag auch für die wirksame Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde die Handlung einer postulationsfähigen Person Voraussetzung sein, so liegt hier dennoch eine vom Beschwerdegericht als Zurücknahme zu berücksichtigende Handlung der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin hat nach Belehrung die Unwirksamkeit ihrer Beschwerdeeinlegung eingesehen und ihre unstatthafte Beschwerdeeinlegung rückgängig machen wollen. In entsprechender Anwendung der für die Rücknahme der Beschwerde nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 565, § 516 Abs. 3 ZPO geltenden Bestimmungen ist die Klägerin nicht schlechter zu behandeln, als ob sie eine Beschwerde wirksam eingelegt und zurückgenommen hätte. Würde die Beschwerde als unzulässig verworfen, so entstünde nach dem unter der Nr. 8611 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG geregelten Gebührentatbestand eine Gerichtsgebühr in Höhe von 1,6. Bei entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht demgegenüber nach dem Gebührentatbestand Nr. 8612 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nur eine Gerichtsgebühr in Höhe von 0,8.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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