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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: 9 AZR 145/08
Rechtsgebiete: AltTZG, BGB, ZPO, ThürSchulG, BAT/BAT-O, TV ATZ


Vorschriften:

AltTZG § 6
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 305
BGB § 305c
BGB § 307
ZPO § 253
ZPO § 256
ZPO § 263
ZPO § 549
ThürSchulG § 45
BAT/BAT-O SR 2l I Nr. 3 zu § 15
TV ATZ § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Teilweise Parallelsachen 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - (führend, vorliegend), - 9 AZR 149/08 -

9 AZR 145/08

Verkündet am 19. Mai 2009

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner sowie die ehrenamtlichen Richter Furche und Hintloglou für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2007 - 2 Sa 208/06 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Jena vom 24. Februar 2006 - 1/3 Ca 353/05 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aus elf Unterrichtswochenstunden errechnet.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Altersteilzeitvergütung aus einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen, die sich aus elf Unterrichtswochenstunden errechnet.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der Arbeitszeit und der Unterrichtsverpflichtung während der Altersteilzeit.

Die im Juni 1949 geborene Klägerin steht seit 1971 in einem Arbeitsverhältnis als Lehrerin mit dem beklagten Freistaat und seinem Rechtsvorgänger. Sie wurde zuletzt an einer Regelschule beschäftigt.

Die Parteien gingen 1998 von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung über. Die Teilzeitvereinbarung beruhte auf sog. Angeboten zur Erreichung einer sozial verträglichen Personalentwicklung im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums in den Fassungen vom 23. April 1997 und 4. November 1998 (Angebote Personalentwicklung). Das Thüringer Kultusministerium hatte diese Angebote mit dem Landesverband Thüringen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, dem Verband Christlicher Pädagogen und Erzieher sowie dem Thüringer Verband der Lehrer e. V. vereinbart. Die Angebote Personalentwicklung sehen im "Floating-Modell" die stufenweise Verringerung der Lehrerarbeitszeit durch vertragliche Vereinbarung vor. Die anzubietende Reduzierung orientiert sich am prognostizierten Rückgang der Schülerzahlen.

In Teil A Abschn. IV Ziff. 4 der Angebote Personalentwicklung vom 4. November 1998 ist auszugsweise bestimmt:

"Teilzeitbeschäftigung für Lehrerinnen und Lehrer an Regelschulen

Lehrerinnen und Lehrern an Regelschulen wird ein Teilzeitbeschäftigungsvertrag mit folgender Staffelung angeboten:

...

mit Wirkung vom 01.08.2000 im Umfange von 80 v. H. eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten,

mit Wirkung vom 01.08.2004 im Umfange von 70 v. H. eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten,

..."

In dem mit "Flexibilisierung der Pflichtstundenverteilung" überschriebenen Teil C der Angebote Personalentwicklung vom 4. November 1998 heißt es ua.:

"I. Regelungsbedarf

Die mit dem Floating-Modell gemäß Teil A angestrebte Anpassung des Lehrerbedarfs an die Schülerzahlentwicklung wird auch unter Berück- sichtigung des Swing-Modells gemäß Teil B nicht in jedem Fall der tatsächlichen Entwicklung entsprechen. Um einem tatsächlich höheren Bedarf Rechnung tragen zu können, wird die Möglichkeit eröffnet, abweichend von der grundsätzlichen Wochenstundenverpflichtung für einen vorübergehenden Zeitraum eine höhere Pflichtstundenzahl planmäßig und/oder außerplanmäßig zu halten, die in nachfolgenden Zeiträumen nach Abschnitt V durch eine entsprechend geringere Zahl an Pflicht stunden ausgeglichen wird.

II. Führung von Pflichtstundenkonten

In den Schulen werden für die Lehrerinnen/Lehrer und Sonderpädagogischen Fachkräfte ... Pflichtstundenkonten eingeführt, in denen die Zahl der zusätzlich geleisteten Pflichtstunden und deren Abgeltung zu verbuchen sind.

...

IV. Umfang der Pflichtstundenkonten

Das Überschreiten der wöchentlich im Durchschnitt zu haltenden Pflichtstundenzahl ist nur bis zur Höhe der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden Vollbeschäftigten zulässig. Das Pflichtstundenkonto darf insgesamt 600 Stunden nicht übersteigen.

V. Ausgleich der Pflichtstundenkonten

1) Das Pflichtstundenkonto muss bis zum Ende des jeweiligen Floatingzeitraumes bzw. der befristeten Teilzeitbeschäftigung ausgeglichen sein. ...

VI. Grundsätzliche Verfahrensvorschriften

Die Einzelheiten zur Einrichtung und Führung der Pflichtstundenkonten werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt."

Die Protokollnotizen zu Teil C der Angebote Personalentwicklung vom 4. November 1998 sehen vor:

"1. Zu Abschnitt II.

Zu den Pflichtstunden im Sinne dieses Angebotes gehören die im Teilzeitvertrag vereinbarten Pflichtstunden sowie alle aufgrund von Anordnung oder Vereinbarung darüber hinaus gehaltenen wöchentlichen Unterrichtsstunden.

Zusätzlich geleistete Pflichtstunden sind alle über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus gehaltenen Unterrichtsstunden.

..."

In Ziff. 5.2.1.1 der vom 25. Februar 2003 stammenden zweiten Neufassung der Verwaltungsvorschrift vom 16. Juli 1998 über die Ausgestaltung von Teilzeitbeschäftigungen unter besonderer Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigungen nach dem Floating-Modell ... im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums (VV Teilzeit) ist bestimmt:

"...

Angestellte Teilzeitbeschäftigte, die in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis wechseln, nehmen ab dem Wechsel nicht mehr an der Flexibilisierung der Pflichtstunden teil.

Soweit beim Wechsel in die Altersteilzeit auf dem Pflichtstundenkonto noch Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben sind, hat sich der Beschäftigte vor dem Wechsel in die Altersteilzeit zu erklären, ob er eine Abgeltung dieser Mehrarbeit durch Freizeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung will. ..."

Die Klägerin war durch Vereinbarung mit dem Beklagten auf der Grundlage des Floating-Modells im Schuljahr 2003/2004 mit einer wöchentlichen Pflichtunterrichtsstundenzahl von 20 teilzeitbeschäftigt. Das entsprach aufgerundet 80 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit einem Deputat von 26 Unterrichtswochenstunden. Im Schuljahr 2004/2005 leistete die Klägerin vereinbarungsgemäß 18 Pflichtunterrichtsstunden wöchentlich und damit aufgerundet 70 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit einer Unterrichtsverpflichtung von 26 Wochenstunden.

Die Klägerin verrichtete in den beiden Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 darüber hinaus sog. planmäßige Mehrarbeit von jeweils vier Unterrichtswochenstunden. Diesen zusätzlichen Leistungen lagen eine für das gesamte Schuljahr 2003/2004 geschlossene Vereinbarung vom 28. August 2003 und zwei für die beiden Halbjahre des Schuljahres 2004/2005 getroffene Abreden vom 10. September 2004 und 14. Februar 2005 zugrunde.

Das Schuljahr beginnt nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.

Die Parteien schlossen am 6. Juli 2005 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Die Arbeitsphase sollte vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2008 dauern, die Freistellungsphase vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2011. In dem Altersteilzeitarbeitsvertrag heißt es in Auszügen:

"... wird zum Arbeitsvertrag vom 19. November 1971, zuletzt geändert durch den Änderungsvertrag vom 2. März 1998, auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie der Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums vom 1. November 2002 (RL-ATZ-02) folgender Änderungsvertrag geschlossen:

...

§ 2

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 TV ATZ, was einen künftigen Beschäftigungsumfang von 35,00 % eines Vollzeitbeschäftigten ergibt.

...

§ 3

Über die Leistungen nach TV ATZ hinaus werden der Arbeitnehmerin die Leistungen nach § 3 der RL-ATZ-02 gewährt. ...

§ 4

Die Regelungen der RL-ATZ-02 werden mit Ausnahme von § 2 Absatz 4 Satz 3 RL-ATZ-02 Bestandteil dieses Vertrages. ...

Ergänzend findet der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung."

§ 3 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) lautet:

"§ 3

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden."

§ 2 Abs. 4 RL-ATZ-02 sieht vor:

"Der aufgrund von Mehrarbeit vereinbarte Beschäftigungsumfang und das dementsprechend erhöhte Entgelt (Erhöhter Beschäftigungsumfang entsprechend Teil C der Vereinbarung zur Flexibilisierung der Pflichtstundenverteilung bei angestellten Lehrkräften) vor dem Wechsel in die Altersteilzeitarbeit sind keine bisherige Arbeitszeit und bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des TV ATZ. Sie finden bei der Gestaltung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Berücksichtigung. Ein bestehendes Pflichtstundenkonto ist spätestens mit Beginn der Altersteilzeitarbeit abzugelten."

Die geleistete planmäßige Mehrarbeit wurde anlässlich des Übergangs in die Altersteilzeitarbeit auf Antrag der Klägerin durch eine Einmalzahlung abgegolten. Die Klägerin wurde während der Arbeitsphase mit 70 % der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers eingesetzt. Ihre Altersteilzeitvergütung beträgt 35 % des Entgelts eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.

Die Klägerin meint, der wöchentliche Beschäftigungsumfang während der Arbeitsphase sei mit 70 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten oder 18 Unterrichtswochenstunden zu niedrig angesetzt. Die planmäßige Mehrarbeit von vier Unterrichtswochenstunden, die sie bis unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit geleistet habe, sei in die Berechnung einzubeziehen. Sie habe vor dem Übergang in die Altersteilzeit mit 22 Unterrichtswochenstunden 85 % der Arbeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers mit einem Deputat von 26 Unterrichtswochenstunden verrichtet. Für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entspreche die bisherige wöchentliche Arbeitszeit 42,5 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten und damit elf Unterrichtswochenstunden. Ihre Altersteilzeitvergütung sei entsprechend zu berechnen.

16 Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit während der Altersteilzeit 42,5 % eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bei dem Beklagten beträgt;

den Beklagten zu verurteilen, ihre Vergütung auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 % einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung zu zahlen.

Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, in die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ sei die in den Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 geleistete planmäßige Mehrarbeit nicht einzubeziehen. Mit der vereinbarten Mehrarbeit sei der Beschäftigungsumfang nur flexibilisiert und nicht generell erhöht worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2007 (- 2 Sa 208/06 -) ist der Klägerin am 22. Januar 2008 zugestellt worden. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge mit der Maßgabe weiter, dass sie ihnen eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von elf Unterrichtsstunden zugrunde legt.

Im Kopf der Revisionsschrift sind die Daten der Klägerin und des Beklagten sowie ihre Parteirollen bezeichnet. Die Revision ist namens "der Beklagten" gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. März 1995 (- 2 Sa 290/94 -) gerichtet, das am 4. April 1995 zugestellt worden sein soll. Die am 22. Februar 2008 per Telefax eingereichte Revisionsschrift verweist auf die beigefügten ersten Seiten des Urteils des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2007 (- 2 Sa 208/06 -), die Rubrum und Tenor dieses Urteils enthalten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klage ist begründet.

A. Die Revision ist zulässig, obwohl die Klägerin die angefochtene Entscheidung in der fristgerecht eingereichten Revisionsschrift als "Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. März 1995 (- 2 Sa 290/94 -)" bezeichnet hat. Es handelt sich um eine bloße Falschbezeichnung.

I. Die Revisionsschrift muss nach § 549 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Revision gerichtet wird. Das Gesetz bestimmt nicht, wie das angefochtene Urteil zu bezeichnen ist. Da die Revisionsschrift als bestimmender Schriftsatz form- und fristgebunden einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet, dürfen an die Urteilsbezeichnung im Interesse der Rechtsklarheit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Der Prozessgegner und das Revisionsgericht müssen das angefochtene Urteil identifizieren können. Vollständig bezeichnet ist das Urteil regelmäßig durch die Angabe der Parteien, des Ausgangsgerichts, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens. Nicht jede Ungenauigkeit, die eine Revisionsschrift bei einzelnen Angaben enthält, führt jedoch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn für den Prozessgegner und das Revisionsgericht aufgrund sonstiger Umstände unzweifelhaft ist, welches Urteil angefochten wird (BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 144/04 - zu A I 1 der Gründe, AP BGB § 612 Nr. 69 = EzA BGB 2002 § 612 Nr. 2; 24. Juni 2004 - 8 AZR 292/03 - zu II 1 der Gründe, AP SGB VII § 104 Nr. 3 = EzA SGB VII § 104 Nr. 1; zu dem parallelen Problem des notwendigen Inhalts der Berufungsschrift BVerfG 9. August 1991 - 1 BvR 630/91 - zu II 1 der Gründe in Anwendung von Art. 19 Abs. 4 GG, NJW 1991, 3140).

II. Für den Beklagten und den Senat konnte nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin in Wirklichkeit das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2007 (- 2 Sa 208/06 -) anfechten wollte. Dafür sprechen die zutreffenden Angaben im Kopf der fristgerecht eingereichten Revisionsschrift zu den Parteien und ihren Rollen sowie die beigefügten ersten Seiten dieses Urteils. Auf den wirklichen Willen der Klägerin deuten ergänzend das Verkündungs- und das Zustellungsdatum des in der Revisionsschrift benannten Urteils des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. März 1995 (- 2 Sa 290/94 -) hin, das am 4. April 1995 zugestellt worden sein soll. Für einen objektiven Dritten war wegen der einzuhaltenden Revisionsfrist ersichtlich, dass es sich bei der Angabe dieses Urteils um ein Versehen handeln musste.

B. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Stattgabe der Klage.

I. Die Klage ist hinsichtlich beider Sachanträge zulässig.

1. Der ausdrücklich als Feststellungsantrag formulierte erste Antrag wird den zu beachtenden Prozessfortsetzungs- und Prozessvoraussetzungen gerecht.

a) Der erste Antrag ist so zu verstehen, dass die Klägerin eine bestimmte durchschnittliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses festgestellt wissen will. Sie hat ihren Antrag nicht unzulässig in der Revisionsinstanz geändert.

aa) Das Revisionsgericht hat den Antrag als prozessuale Willenserklärung selbst nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus objektiver Sicht nach dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei hat (st. Rspr., vgl. Senat 16. Dezember 2008 - 9 AZR 164/08 - Rn. 14, DB 2009, 1246; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 69 = EzA GG Art. 33 Nr. 34).

bb) Mit der "Umstellung" des Antrags von einer festzustellenden durchschnittlichen Arbeitszeit während der Altersteilzeit von 42,5 % der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten auf elf Unterrichtswochenstunden hat die Klägerin ihren Antrag nicht geändert iSv. § 263 ZPO. Sie hat vielmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass wegen der Besonderheiten des Lehrerberufs lediglich die Unterrichtsbelastung der Lehrkräfte konkret geregelt wird. Exakt messbar ist nur die Erteilung von Unterricht. Dagegen entziehen sich der unterrichtsbezogene Aufwand für Vor- und Nacharbeiten sowie die mit dem Schulbetrieb im Übrigen verbundenen Arbeiten wie Konferenzen, Elternbesprechungen, die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen usw. einer im Einzelfall festzulegenden Größe (vgl. zB Senat 18. März 2008 - 9 AZR 72/07 - Rn. 33; 14. August 2007 - 9 AZR 59/07 - Rn. 34, ZTR 2008, 150). Dieses Problem stellt sich für die beiden Beschäftigtengruppen der beamteten und der angestellten Lehrkräfte (vgl. für Mecklenburg-Vorpommern Senat 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 65 ff., BAGE 122, 33). § 16 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 bestimmt für beamtete Lehrkräfte, dass die Verordnung nicht für sie gilt. Die Arbeitszeit dieser Beamten ist bis zum Erlass einer besonderen Verordnung nach den dienstlichen Bedürfnissen zu regeln. Für angestellte Lehrkräfte gelten nach Nr. 3 SR 2l I zu § 15 BAT/BAT-O die Bestimmungen für entsprechende Beamte.

b) Der erste Antrag ist zulässig.

aa) Eine allgemeine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. Senat 18. März 2008 - 9 AZR 72/07 - Rn. 14; 14. August 2007 - 9 AZR 59/07 - Rn. 14, ZTR 2008, 150).

bb) Die Parteien streiten hier über den Umfang der Beschäftigungspflicht, aus dem sich auch nach dem Ende der Arbeitsphase vergütungsrechtliche Folgen ergeben. Für die begehrte Feststellung besteht deshalb ein berechtigtes Interesse.

2. Auch der zweite Antrag, mit dem der Beklagte verurteilt werden soll, Altersteilzeitvergütung auf der Basis einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von elf Unterrichtswochenstunden zu zahlen, ist zulässig.

a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt.

aa) Die Klageschrift muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der Rechtskraft des erstrebten Urteils müssen bestimmt werden können. Der buchstäbliche Wortlaut der Antragsfassung ist nicht entscheidend. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht (Senat 16. Dezember 2008 - 9 AZR 164/08 - Rn. 14, DB 2009, 1246; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 69 = EzA GG Art. 33 Nr. 34).

bb) Die nötige Auslegung ergibt hier, dass die Klägerin keinen unzulässigen unbezifferten Leistungsantrag stellen will. Sie möchte vielmehr festgestellt wissen, dass ihre Altersteilzeitvergütung auf der Basis einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von elf Unterrichtswochenstunden zu leisten ist. Dagegen spricht nicht, dass die Klägerin die Auslegung des Arbeitsgerichts nicht beanstandet hat. Das Arbeitsgericht hat angenommen, eine unbezifferte Leistungsklage sei im Streitfall ausnahmsweise zulässig. Im öffentlichen Dienst sei damit zu rechnen, dass der Arbeitgeber einem unbezifferten Leistungsurteil nachkommen werde. Das Arbeitsgericht hat demnach die gebräuchliche Argumentation für den fehlenden Vorrang von Leistungsklagen gegenüber Feststellungsklagen im öffentlichen Dienst auf unbezifferte Leistungsklagen übertragen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der Revisionsverhandlung bestätigt, dass auch der zweite Antrag als Feststellungsantrag zu verstehen sei.

b) Der zweite Antrag wahrt die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Vergütungspflicht des Beklagten für ein Deputat von elf Unterrichtswochenstunden einschließlich zugehöriger Vor- und Nacharbeiten sowie Zusammenhangstätigkeiten. Die Feststellungsklage ist nicht wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig.

aa) Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. nur Senat 18. November 2008 - 9 AZR 815/07 - Rn. 18 mwN).

bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über den Umfang der vereinbarten und zu vergütenden Arbeitszeit, nicht über andere Berechnungsfaktoren.

II. Die Klage ist begründet. Die durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Klägerin während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt elf Stunden. Teilzeitquote und Altersteilzeitvergütung sind auf dieser Grundlage zu berechnen.

1. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschäftigungsumfang iSd. durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in § 2 Satz 1 2. Halbs. des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 6. Juli 2005 auf 35 % des Beschäftigungsumfangs eines Vollzeitbeschäftigten festgelegt ist. Eine durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von elf Stunden wird ferner nicht dadurch gehindert, dass die Regelungen der RL-ATZ-02 nach § 4 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags mit Ausnahme von § 2 Abs. 4 Satz 3 RL-ATZ-02 Bestandteil des Altersteilzeitarbeitsvertrags wurden.

a) Der Altersteilzeitarbeitsvertrag ist ein vom beklagten Freistaat vorformulierter Vertrag, den er nach dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet hat. Der Vertrag enthält über die persönlichen Daten der Klägerin und die Daten der vorangegangenen Arbeitsverträge hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt eines solchen Mustervertrags kann der Senat selbst uneingeschränkt nach §§ 133, 157 BGB auslegen (für die st. Rspr. Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 79, NZA 2009, 538; 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 58, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).

b) Verträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (st. Rspr., vgl. Senat 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 48, BAGE 122, 33).

c) Die Parteien wollten gemessen an diesen Grundsätzen uneingeschränkt auf die jeweilige Fassung des § 3 Abs. 1 TV ATZ verweisen.

aa) Nach § 2 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags beträgt "die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 TV ATZ, was einen künftigen Beschäftigungsumfang von 35,00 % eines Vollzeitbeschäftigten ergibt". § 2 Satz 1 2. Halbs. des Altersteilzeitarbeitsvertrags zieht damit nur bestätigend die Folgerung aus der in § 2 Satz 1 1. Halbs. des Altersteilzeitarbeitsvertrags in Bezug genommenen Tarifregelung. Die Vertragsparteien wollten mit der Angabe der Teilzeitquote keine konstitutive Regelung treffen. Sie wollten lediglich in Anwendung von § 3 Abs. 1 TV ATZ feststellen, welche Teilzeitquote aus ihrer Sicht der Hälfte der bisherigen durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Darauf deutet die Präambel des Altersteilzeitarbeitsvertrags hin, die uneingeschränkt auf die Bestimmungen des TV ATZ in der jeweils geltenden Fassung als Grundlage der Vereinbarung verweist.

bb) Nichts anderes wollten die Parteien mit der Bezugnahme auf § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 RL-ATZ-02 in § 4 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags ausdrücken.

(1) Danach sind der aufgrund von Mehrarbeit vereinbarte Beschäftigungsumfang und das dementsprechend erhöhte Entgelt vor dem Wechsel in die Altersteilzeitarbeit keine bisherige Arbeitszeit und kein bisheriges Arbeitsentgelt iSd. TV ATZ. Sie finden bei der Gestaltung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Berücksichtigung.

(2) Die Parteien gaben mit der Verweisung auf § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 RL-ATZ-02 eine in Abstimmung mit dem damaligen Landesarbeitsamt für richtig gehaltene, nach Auffassung des Senats unzutreffende Rechtsansicht zu der Auslegung von § 3 Abs. 1 TV ATZ wieder. Sie wollten jedoch keine eigenständige, von der Tarifbestimmung abweichende Regelung treffen. Dem beklagten Freistaat, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist und war, kann als öffentlichem Arbeitgeber nicht unterstellt werden, dass er sich bei der Verwendung des Mustervertrags in Fällen mangelnder originärer Tarifbindung der Arbeitnehmer von seiner bei beiderseitiger Organisationszugehörigkeit bestehenden Tarifbindung lösen wollte. Dagegen spricht vor allem, dass dem Beklagten bei Abschluss des jeweiligen Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht zwingend bekannt sein musste, ob der einzelne Arbeitnehmer der tarifschließenden Gewerkschaft angehörte oder nicht.

2. Das Auslegungsergebnis einer uneingeschränkten und dynamischen Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 TV ATZ hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Die Verweisungsklausel in § 2 Satz 1 1. Halbs. des Altersteilzeitarbeitsvertrags ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die uneingeschränkte Einbeziehung von § 3 Abs. 1 TV ATZ ist nach gebotener Auslegung unzweifelhaft. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist angesichts dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses kein Raum (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 27, AP BGB § 305c Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 15). Der Regelungsgehalt der verweisenden Vertragsbestimmung ist auch hinreichend transparent iSv. § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB. Dynamische Verweisungen auf das jeweils gültige Tarifrecht sind im Arbeitsrecht weit verbreitet und werden jedenfalls von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes erwartet (zu der bloßen Transparenzkontrolle von Verweisungsklauseln, die nicht von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, näher Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 97, NZA 2009, 538; BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31, aaO.; Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 78, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).

3. Die Klägerin konnte in der Arbeitsphase der Altersteilzeit deshalb eine Beschäftigung mit der höheren Zahl an Unterrichtswochenstunden verlangen, die sich bei tarifgerechter Berechnung der Teilzeitquote ergab (zu der Auslegung von Altersteilzeitarbeitsverträgen im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 TV ATZ zB Senat 18. März 2008 - 9 AZR 72/07 - Rn. 16; 14. August 2007 - 9 AZR 59/07 - Rn. 16, ZTR 2008, 150; 17. Juli 2007 - 9 AZR 1113/06 - Rn. 32 ff., AP ATG § 6 Nr. 3).

4. Die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ ist nicht der in § 2 Satz 1 2. Halbs. des Altersteilzeitarbeitsvertrags genannte Beschäftigungsumfang von 35 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ ist die Hälfte der bisherigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit maßgeblich. Das ist die Arbeitszeit, die bei einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von elf Stunden anfällt. Der Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit wird im Blockmodell aus der ungeminderten Arbeitsverpflichtung während der Arbeitsphase und der vollständigen Freistellung in der Blockfreizeit gebildet. Das bedeutet für den Streitfall, dass die Klägerin in der Arbeitsphase Anspruch auf Beschäftigung mit 22 Unterrichtswochenstunden hatte.

a) Nach § 3 Abs. 1 TV ATZ ist nicht die Zahl der Pflichtunterrichtsstunden, sondern die Arbeitszeit zu berücksichtigen. Sie umfasst über den Unterricht hinaus die Zeit, die zur Erfüllung aller anderen im Schulbetrieb für Lehrkräfte anfallenden Aufgaben entsprechend dem Umfang ihrer Lehrtätigkeit benötigt wird. Aus dem Unterrichtsstundendeputat lässt sich der Beschäftigungsumfang einschließlich der Vor-, Neben- und Nacharbeiten, die gewöhnlich mit dem Unterricht verbunden sind, jedoch errechnen.

b) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit iSv. §3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ ist nicht anhand der Arbeitsstunden zu berechnen, die der Arbeitnehmer im Durchschnitt der Jahre vor dem Übergang in die Altersteilzeit tatsächlich leistete. Maßgeblich ist nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ allein die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.

aa) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist nicht nur die bis 31. Juli 2005 vereinbarte "Grundarbeitszeit" von 70 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten als "bisherige wöchentliche Arbeitszeit" iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ anzusehen. Die Aufstockung des Beschäftigungsumfangs durch sog. planmäßige Mehrarbeit von vier Unterrichtswochenstunden ist Teil der "bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit". Anknüpfend an den wortgleichen § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit "vereinbart" war. Vereinbart iSd. in den Sätzen 1 und 2 deckungsgleichen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt.

bb) Bei den vereinbarten Bedarfsaufstockungen handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten um regelmäßige Arbeitszeit und nicht um Überarbeit. Überarbeit ist Arbeit, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Rahmen eines aufgrund bestimmter Umstände vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsbedarfs überschreitet (vgl. zu der Abgrenzung von Überstunden und Arbeit auf Abruf BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 23, BAGE 116, 267; zum Überstundenbegriff des § 4 Abs. 1a EFZG BAG 26. Juni 2002 - 5 AZR 592/00 - zu II 2 c cc der Gründe, AP EntgeltFG § 4 Nr. 61 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 7).

Diesen punktuellen situativen Bezug weisen die für die Dauer eines Schuljahres oder zumindest eines Schulhalbjahres vereinbarten Bedarfsaufstockungen nicht auf (vgl. nur Senat 18. März 2008 - 9 AZR 72/07 - Rn. 27; 14. August 2007 - 9 AZR 59/07 - Rn. 27, ZTR 2008, 150). Bei ihnen handelt es sich vielmehr um variable regelmäßige Arbeitszeit.

cc) Die Berücksichtigung der aufgestockten Anzahl der Unterrichtsstunden bei der Bemessung der "bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit" setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ voraus, dass die Vereinbarung vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit noch wirkte.

(1) Das trifft hier unmittelbar vor dem 1. August 2005 zu. Die durch die Verträge vom 28. August 2003, 10. September 2004 und 14. Februar 2005 für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2005 vereinbarten Bedarfsaufstockungen von vier Unterrichtswochenstunden wirkten bis 31. Juli 2005. Die Parteien haben in der Revisionsinstanz unstreitig gestellt, dass die letzte Bedarfsaufstockung mit Vertrag vom 14. Februar 2005 für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2005 vereinbart wurde. Die Klägerin hielt bis 31. Juli 2005 vereinbarungsgemäß Unterricht von 22 Wochenstunden. Ihre Aufklärungsrüge ist für die Entscheidung daher unerheblich.

(2) Die befristete Vereinbarung der Bedarfsaufstockung bis 31. Juli 2005 steht der Wirkung der Aufstockung bis unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit nicht entgegen. Die vereinbarte Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ muss nicht fiktiv in die am 1. August 2005 beginnende Altersteilzeitarbeit hineinreichen. Zugrunde zu legen ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte bisherige wöchentliche Arbeitszeit. Maßgeblich sind hier im ersten Berechnungsschritt die bis 31. Juli 2005 vereinbarten 22 Unterrichtswochenstunden. Die logische Sekunde zwischen dem Ende der Befristung am 31. Juli 2005, 24:00 Uhr, und dem Beginn der Altersteilzeitarbeit am 1. August 2005, 0:00 Uhr, ist unschädlich. Auf die Wirksamkeit der Befristung der Aufstockung kommt es deswegen nicht an (vgl. zu dem umgekehrten Fall der nötigen Überprüfung der Befristung der Aufstockung anhand der §§ 305 ff. BGB wegen einer zeitlichen Lücke vor dem Übergang in die Altersteilzeit Senat 14. August 2007 - 9 AZR 18/07 - Rn. 48, BAGE 123, 337; allgemein zu befristet erhöhter Arbeitszeit von Lehrkräften BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 16, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II der Gründe, BAGE 115, 274).

5. Der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ errechnete Wert von 22 Unterrichtswochenstunden ist auch nicht wegen Überschreitung des Durchschnittswerts der letzten 24 Monate herabzusetzen.

a) Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ ist der Wert des Satzes 1, der sich vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit errechnet, in einem zweiten Berechnungsschritt mit dem Höchstwert des Satzes 2 zu vergleichen, der die Berechnungsbasis der vereinbarten Arbeitszeit begrenzt. Mit dieser Höchstbegrenzung folgten die Tarifvertragsparteien dem Vorbild der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG. Sie übernahmen die gesetzliche Formulierung wörtlich. Die im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 geschaffene Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG soll Missbräuche durch eine vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ausschließen (BT-Drucks. 14/3392 S. 7; vgl. auch Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 278/02 - zu II 2 a aa der Gründe, BAGE 103, 54).

b) Nach den Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV ATZ errechnet sich ein Durchschnittswert von 23 Unterrichtswochenstunden. Die Parteien hatten die Pflichtstundenzahl der Klägerin mit jeweils vier Stunden planmäßiger Mehrarbeit von August 2003 bis Juli 2004 auf 24 Unterrichtswochenstunden und von August 2004 bis Juli 2005 auf 22 Stunden aufgestockt. Daraus ergibt sich die Berechnung:

- Aus 24 Unterrichtsstunden x 52 Wochen = 1.248 Unterrichtsstunden in der Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004

- zuzüglich 22 Unterrichtsstunden x 52 Wochen = 1.144 Unterrichtsstunden in der Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2005

- errechnen sich 2.392 Unterrichtsstunden in den 24 Monaten von August 2003 bis Juli 2005 : 104 Wochen = 23 Unterrichtswochenstunden.

6. Der ermittelte durchschnittliche Beschäftigungsumfang von 23 Unterrichtswochenstunden überschreitet den letzten Beschäftigungsumfang vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit bis 31. Juli 2005 von 22 Unterrichtswochenstunden. Maßgeblich ist deshalb dieser letzte Beschäftigungsumfang von 22 Unterrichtswochenstunden, ohne dass es auf die Frage der Rundung des Durchschnittswerts ankäme (vgl. dazu Senat 14. August 2007 - 9 AZR 59/07 - Rn. 32 f., ZTR 2008, 150). Daraus errechnet sich ein hälftiges Deputat von elf Unterrichtswochenstunden. Dieses Deputat dient als Grundlage der Berechnung für die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ, die auch die im Zusammenhang mit der eigentlichen Lehrtätigkeit anfallenden Vor-, Neben- und Nacharbeiten erfasst.

C. Der unterlegene Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Ende der Entscheidung

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