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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: 9 AZR 146/08
Rechtsgebiete: Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie, Bezirks-Entgelttarifverträge für die chemische, kautschukverarbeitende, kunststoffverarbeitende und mineralölverarbeitende Industrie, MTV für die chemische Industrie
Vorschriften:
Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie in der Fassung vom 30. September 2004 § 10 | |
Bezirks-Entgelttarifverträge für die chemische, kautschukverarbeitende, kunststoffverarbeitende und mineralölverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz | |
firmenbezogener Verbandstarifvertrag für die p GmbH vom 29. Juni 2005 | |
MTV für die chemische Industrie § 1 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Teilweise Parallelsachen 20. Januar 2009 - 9 AZR 146/08 - (vorliegend), - 9 AZR 147/08 -
Verkündet am 20. Januar 2009
In Sachen
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer sowie den ehrenamtlichen Richter Ropertz und die ehrenamtliche Richterin Neumann für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2007 - 3 Sa 406/07 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe des Teilzeitentgelts aus ihrem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
Die Klägerin war bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die Parteien vereinbarten arbeitsvertraglich die Anwendung der Tarifverträge der chemischen Industrie in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin bezog Tarifentgelt nach Entgeltgruppe E 13 iSd. § 7 Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie in der Fassung vom 30. September 2004 (BETV).
§ 10 BETV lautet wie folgt:
"§ 10
Tariföffnungsklausel
Zur Sicherung der Beschäftigung und/oder zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit am Standort Deutschland, insbesondere auch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten, können Arbeitgeber und Betriebsrat mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien für Unternehmen und Betriebe durch befristete Betriebsvereinbarung bis zu 10 % von den bezirklichen Tarifentgeltsätzen abweichende niedrigere Entgeltsätze unter Beachtung des § 76 Absatz 6 BetrVG vereinbaren. ..."
In der Protokollnotiz Nr. 6 Abs. 2 zu § 10 BETV heißt es dazu:
"Die Anwendung der Tariföffnungsklausel darf nicht in bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse eingreifen."
Am 2. September 2002 vereinbarten die Parteien die Fortführung ihres Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2008 nach dem "Modell II" iSd. § 6 Ziffer 4 des Tarifvertrags zur Förderung der Altersteilzeit zuletzt in der Fassung vom 14. Mai 2004 (TV ATZ). Danach befand sich die Klägerin seit dem 1. November 2005 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Im Altersteilzeitarbeitsvertrag heißt es:
"§ 10
Vertragsänderungen
...
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des weiterlaufenden Arbeitsvertrages, die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit und des Gesetzes zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand in der jeweils gültigen Fassung."
Ab Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte der Klägerin Vergütung und Aufstockungsleistungen zunächst ausgehend von einem Monatsentgelt in Höhe von 2.053,00 Euro brutto. Das waren 50 % des Tarifentgelts der Entgeltgruppe E 13 des Bezirks-Entgelttarifvertrags für die chemische, kautschukverarbeitende, kunststoffverarbeitende und mineralölverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz in der bis zum 31. Mai 2004 geltenden Fassung (ETV 2003). Für die Zeit von Juni 2004 bis Juni 2005 zahlte die Beklagte eine Teilzeitvergütung entsprechend den ab dem 1. Juni 2004 geltenden Entgeltsätzen des ETV 2004 in Höhe von 2.084,00 Euro.
In der chemischen Industrie wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2005 als Ergebnis des "Chemietarifpakets 2005" ua. für den Bezirk Rheinland-Pfalz eine Erhöhung der Tarifentgelte um 2,7 % mit einer Laufzeit von 19 Monaten vereinbart. Die Hälfte des Entgeltsatzes für die Entgeltgruppe E 13/K (kaufmännische Angestellte) ETV 2005 betrug ab diesem Zeitpunkt 2.140,27 Euro brutto. Dies machte eine Erhöhung um monatlich 56,27 Euro brutto aus. Am 29. Juni 2005 schloss die zuständige Gewerkschaft IG BCE mit dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V., dem Landesverband chemische Industrie Rheinland-Pfalz e. V., dem Landesausschuss der Arbeitgeberverbände Chemie NRW und dem Arbeitgeberverband Nordost Chemie unter Mitwirkung der Beklagten "zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber tarifkonkurrierenden Bereichen und zur Sicherung von Beschäftigung in Anwendung des dritten Absatzes der Fußnote 1 zur Vorbemerkung des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 8. Mai 2003" einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die Beklagte ab (Firmenverbandstarifvertrag). Dieser sah in seinem Entgeltgitter mit Wirkung ab 1. Juli 2005 für alle Entgeltgruppen geringere Entgeltsätze vor. Das Tarifentgelt nach dem Entgeltgitter für die Entgeltgruppe E 13/K betrug monatlich 3.835,00 Euro brutto. Der dritte Absatz der Fußnote 1 zur Vorbemerkung des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 idF vom 8. Mai 2003 (MTV) lautet:
"Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass zur Sicherung der Beschäftigung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Einzelfall abweichende tarifliche Regelungen auch in firmenbezogenen Tarifverträgen zwischen dem BAVC und der IG BCE vereinbart werden können. Soweit die tarifliche Regelung auch die bezirklichen Tarifentgeltsätze verändert, sind die firmenbezogenen Verbandstarifverträge von den regional zuständigen Arbeitgeberverbänden mit abzuschließen."
Die Beklagte zahlte der Klägerin ab dem 1. Juli 2005 Vergütung und Aufstockungsleistungen ausgehend von den neuen geringeren Beträgen des Firmenverbandstarifvertrags der Entgeltgruppe E 13/K ETV in Höhe von 1.917,50 Euro brutto monatlich. Daraus errechnet sich eine Minusdifferenz zu Lasten der Klägerin zum vorherigen Gehalt zuzüglich der nicht gezahlten Tariferhöhung des ETV 2005 um 2,7 % von 222,77 Euro brutto.
Im Jahr 2004 hatte die Klägerin eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.979,80 Euro brutto erhalten. Für das Jahr 2005 zahlte die Beklagte nur noch 1.325,46 Euro brutto. Nach § 5 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge vom 18. September 2001 in der Fassung vom 14. Mai 2004 betrug die Jahresleistung 95 % eines tariflichen Monatsentgelts nach dem Entgeltsatz des jeweiligen ETV.
Die Klägerin hat eine Vergütung nach den Entgeltsätzen der ETV verlangt. Für den Monat Juni 2005 hat sie die Zahlung weiterer 56,27 Euro brutto (Tariferhöhung um 2,7 % nach dem ETV 2005) geltend gemacht. Für die Monate Juli 2005 bis Mai 2006 hat sie die Zahlung einer weiteren Vergütung in Höhe von monatlich 222,77 Euro brutto begehrt. Das ist die Differenz zwischen der Hälfte des Tarifgehalts nach dem ETV in Höhe von 2.140,27 Euro brutto und dem gezahlten Gehalt in Höhe von monatlich 1.917,50 Euro brutto. Auf die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 hat sie einen weiteren Betrag in Höhe von 654,34 Euro brutto gefordert.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.506,74 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 56,27 Euro seit 1. Juli 2005, 222,77 Euro seit 1. August 2005, 222,77 Euro seit 1. September 2005, 222,77 Euro seit 1. Oktober 2005, 222,77 Euro seit 1. November 2005, 222,77 Euro seit 1. Dezember 2005, 222,77 Euro seit 1. Januar 2006, 222,77 Euro seit 1. Februar 2006, 222,77 Euro seit 1. März 2006, 222,77 Euro seit 1. April 2006, 222,77 Euro seit 1. Mai 2006 und 222,77 Euro seit 1. Juni 2006 zu zahlen;
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 654,34 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Mit Anschlussberufung hat die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.923,96 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 56,27 Euro seit 1. Juli 2005, 222,77 Euro seit 1. August 2005, 222,77 Euro seit 1. September 2005, 222,77 Euro seit 1. Oktober 2005, 222,77 Euro seit 1. November 2005, 222,77 Euro seit 1. Dezember 2005, 222,77 Euro seit 1. Januar 2006, 222,77 Euro seit 1. Februar 2006, 222,77 Euro seit 1. März 2006, 56,27 Euro seit 1. April 2006, 56,27 Euro seit 1. Mai 2006, 56,27 Euro seit 1. Juni 2006, 56,27 Euro seit 1. Juli 2006, 56,27 Euro seit 1. August 2006, 56,27 Euro seit 1. September 2006, 56,27 Euro seit 1. Oktober 2006, 56,27 Euro seit 1. November 2006, 56,27 Euro seit 1. Dezember 2006, 56,27 Euro seit 1. Januar 2007, 56,27 Euro seit 1. Februar 2007, 58,32 Euro seit 1. März 2007, 58,32 Euro seit 1. April 2007, 58,32 Euro seit 1. Mai 2007, 58,32 Euro seit 1. Juni 2007, 58,32 Euro seit 1. Juli 2007, 58,32 Euro seit 1. August 2007, 58,32 Euro seit 1. September 2007 und 58,32 Euro seit 1. Oktober 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat auch insoweit beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage in Höhe von 1.252,61 Euro brutto unter Abweisung der Klage und Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen stattgegeben. Die Klägerin beansprucht mit ihrer Revision weiter die Berechnung ihrer Teilzeitvergütung nach dem jeweiligen ETV. Sie verlangt deshalb eine um monatlich 222,77 Euro erhöhte Altersteilzeitvergütung für die Monate Juli 2005 bis Oktober 2005. Für November 2005 bis Februar 2006 reduziert sich die monatliche Differenz auf 87,27 Euro brutto, da das Landesarbeitsgericht der Klägerin monatlich 135,50 Euro brutto rechtskräftig zugesprochen hat. Für die Monate März 2006 bis Januar 2007 beträgt die Differenz monatlich 56,27 Euro brutto und von Februar 2007 bis September 2007 monatlich 58,32 Euro brutto.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die mit der Revision weiterverfolgten Ansprüche im Ergebnis zu Recht verneint.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Teilzeitvergütung nach den jeweils maßgebenden Vergütungssätzen des ETV. Die ETV sind auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Juli 2005 nicht mehr anzuwenden.
I. Sowohl die ETV als auch der Firmenverbandstarifvertrag sind auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien grundsätzlich anwendbar. Das folgt aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien. Danach sollen auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der chemischen Industrie in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Die Parteien vereinbarten für ihr Altersteilzeitarbeitsverhältnis die Fortgeltung dieser Bezugnahmeklausel. Nach § 10 Abs. 2 der Vereinbarung über Altersteilzeit der Parteien sollten die Bestimmungen des weiterlaufenden Arbeitsvertrags gelten. Bei dem Firmenverbandstarifvertrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Anwendung der Fußnote 1 zur Vorbemerkung des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie in der Fassung vom 8. Mai 2003 handelt es sich um einen Tarifvertrag der chemischen Industrie.
II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, der Firmenverbandstarifvertrag verdränge als speziellerer Tarifvertrag den ETV.
1. Beide Tarifverträge regeln die Höhe der Vergütung ab dem 1. Juli 2005 unterschiedlich. Der zwischen denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossene Firmenverbandstarifvertrag regelt für die Arbeitnehmer der Beklagten im Entgeltgitter vom ETV abweichende Vergütungssätze. Er ist für die Beklagte somit der speziellere Tarifvertrag und verdrängt den ETV. Firmentarifverträge stellen gegenüber Flächentarifverträgen stets die speziellere Regelung dar (vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 36, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21; BAG 4. April 2001 - 4 AZR 237/00 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 97, 263). Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich aus dem Ablösungsprinzip. Das gilt im Verhältnis von zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Normen desselben Normgebers. Danach können die Tarifvertragsparteien grundsätzlich jederzeit einen von ihnen früher selbst vereinbarten Tarifvertrag abändern, einschränken oder aufheben (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 18, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15). So ist es hier. Am Abschluss beider Tarifverträge waren dieselben Tarifvertragsparteien beteiligt. Das Entgeltgitter des Firmenverbandstarifvertrags ersetzt deshalb die Vergütungssätze des ETV.
2. Der Firmenverbandstarifvertrag ist auch auf laufende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse anwendbar.
a) Diese sind von seinem Geltungsbereich nicht ausgenommen. Er gilt für die Beklagte einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe und für deren Mitarbeiter, die dem persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 in dessen jeweiliger Fassung (MTV) unterfallen. Nach § 1 Nr. 2 MTV in der Fassung vom 15. Mai 2000 gilt der MTV für die in den Betrieben tätigen Arbeitnehmer und damit auch für Altersteilzeitarbeitnehmer.
b) Die Revision meint unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (15. Februar 2006 - 4 AZR 4/05 - AiB 2007, 557), die Geltung des Firmenverbandstarifvertrags sei für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse wegen der Protokollnotiz Nr. 6 Abs. 2 zu § 10 BETV ausgeschlossen. Nach dieser Protokollnotiz darf die Anwendung der Tariföffnungsklausel des § 10 BETV nicht in bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse eingreifen. Die Beklagte meint demgegenüber, der ETV sei nicht in Anwendung der Tariföffnungsklausel des § 10 BETV geschlossen worden. Die Protokollnotiz Nr. 6 gelte deshalb nicht.
Welche Auffassung zutrifft, muss hier nicht entschieden werden. Die Tarifvertragsparteien wären an ihre Protokollnotiz Nr. 6 zu § 10 BETV nicht gebunden. Sie können ohne Weiteres in einem späteren Tarifvertrag andere Entgelte vereinbaren. Tarifvertragsparteien können grundsätzlich jederzeit einen von ihnen früher selbst vereinbarten Tarifvertrag abändern, einschränken oder aufheben (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 18, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15). Zudem regelt § 10 BETV nicht die Zulässigkeit der Vereinbarung niedrigerer Entgeltsätze durch Verbandstarifvertrag, sondern den Abschluss befristeter Betriebsvereinbarungen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Die Protokollnotiz Nr. 6 gilt deshalb nicht für Verbandstarifverträge.
c) Im vorliegenden Fall bestehen keine Besonderheiten des Rechts der Altersteilzeit, die der Änderung der Entgeltsätze durch die Tarifvertragsparteien entgegenstehen.
B. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ende der Entscheidung
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