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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.04.1998
Aktenzeichen: 9 AZR 164/97
Rechtsgebiete: Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe
Vorschriften:
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 i.d.F. vom 10. September 1992 § 8 Nr. 8 | |
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 i.d.F. vom 10. September 1992 § 16 |
Die Verfallfrist in § 8 Nr. 8 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 i.d.F. vom 10. September 1992 betrifft alle Ansprüche, die mit dem Erholungsurlaub in Zusammenhang stehen; die Anwendung von § 16 BRTV ist ausgeschlossen.
Aktenzeichen: 9 AZR 164/97 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 28. April 1998 - 9 AZR 164/97 -
I. Arbeitsgericht Wesel Urteil vom 05. Juli 1996 - 3 Ca 179/96 -
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 04. September 1996 - 12 Sa 1000/96 -
---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------
Entscheidungsstichworte: Urlaubsgeld im Baugewerbe; Verfallfrist
Gesetz: Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 i.d.F. vom 10. September 1992 § 8 Nr. 8, § 16
9 AZR 164/97 ------------ 12 Sa 1000/96 Düsseldorf
Im Namen des Volkes! Urteil
Verkündet am 28. April 1998
Brüne, Regierungsobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
pp.
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Leinemann, den Richter Düwell und die Richterin Reinecke sowie die ehrenamtlichen Richter Otto und Dr. Klosterkemper für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. September 1996 - 12 Sa 1000/96 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem 18. Oktober 1994 bei der Beklagten, einem Bauunternehmen, als Maurer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 20. Oktober 1995 aufgrund rechtswirksamer fristloser Kündigung der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 10. September 1992 anzuwenden.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten u.a.:
"§ 8
Urlaub
1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der möglichst zusammenhängend genommen und gewährt werden soll.
1.2 Der Urlaub beträgt 30 Arbeitstage.
...
...
6. Zusätzliches Urlaubsgeld
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 v.H. des Urlaubsentgelts und wird mit diesem fällig. ...
7. Urlaubsabgeltung
7.1 Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes besteht,
...
8. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 7 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Mit Ablauf eines weiteren Kalenderjahres verfällt auch der Anspruch auf Eintragung in die Lohnnachweiskarte und deren Berichtigung. § 16 ist ausgeschlossen.
9. Entschädigung durch die Kasse
Soweit Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen sind, hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung durch die Kasse in Höhe des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes sowie auf Ersatzeintragung gem. § 6 Abs. 8 VTV.
§ 16 Ausschlußfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
..."
Am 2. Januar 1996 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, "Urlaubsgeld und zusätzliches Urlaubsgeld" zu zahlen. Den Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld hat er mit seiner am 18. Januar 1996 erhobenen Klage auf 1.723,68 DM brutto beziffert. Die Beklagte hat in der II. Instanz Lohnabrechnungen über die Zahlung von 708,66 DM brutto Urlaubsgeld vorgelegt; der Kläger hat die Klage insoweit nicht weiter verfolgt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.015,02 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 2. November 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, der nach Grund und Höhe unstreitige Anspruch sei nach § 16 BRTV verfallen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Der Anspruch des Klägers auf das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 8 Nr. 6 BRTV-Bau ist nicht verfallen. Er gehört zu den Urlaubsansprüchen im Sinne von § 8 Nr.8 BRTV-Bau. Damit ist § 16 BRTV-Bau nicht anzuwenden.
1. Bereits der Wortlaut von § 8 Nr. 8 BRTV-Bau spricht gegen die Auslegung der Beklagten. In dieser Bestimmung ist der Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche geregelt. In der Vorschrift wird damit weder zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld noch zwischen bereits erhaltenen und noch offenem Urlaub unterschieden. Mit dieser umfassenden Formulierung ist § 16 BRTV-Bau für alle mit dem Erholungsurlaub zusammenhängenden Ansprüche ausgeschlossen, damit auch für den Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht zudem auf dessen Abhängigkeit vom Urlaubsentgelt hingewiesen. Auch diese ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Tarifvertrags. Denn nach § 8 Nr. 6 BRTV-Bau beträgt die Höhe des Urlaubsgeldes 30 % vom Urlaubsentgelt und wird mit diesem fällig.
Diese Auslegung wird gestützt durch § 8 Nr. 7.1 BRTV-Bau. Danach betrifft der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entgegen der Behauptung der Beklagten nicht nur das Urlaubsentgelt, sondern auch das zusätzliche Urlaubsgeld. Damit ist es nicht zu vereinbaren, den Anspruch auf Urlaubsgeld anders zu behandeln, wenn der Erholungsurlaub genommen worden ist und der Arbeitgeber das hierfür zu zahlende Urlaubsgeld nicht oder nicht in voller Höhe beglichen hat.
2. Nichts anderes ergibt sich aus § 8 Nr. 9 BRTV-Bau. Denn der Entschädigungsanspruch gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes, den der gewerbliche Bauarbeitnehmer nach Ablauf der Frist von § 8 Nr. 8 BRTV-Bau erwirbt, umfaßt nach seinem unmißverständlichen Wortlaut Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld. Den Begriff "Urlaubsvergütung" haben die Tarifvertragsparteien im übrigen entgegen der Behauptung der Beklagten in Nr. 9 nicht verwendet.
3. Die Auslegung der Beklagten widerspricht dem Urlaubsrecht im Baugewerbe.
Die Tarifvertragsparteien haben die in § 13 Abs. 2 BUrlG für das Baugewerbe vorgesehene Möglichkeit genutzt und ein gegenüber dem Bundesurlaubsgesetz eigenständiges Regelungswerk vereinbart. Dieses ist nicht auf den einzelnen Bauarbeitgeber ausgerichtet. Vielmehr kommt es für die Dauer des Urlaubs auf die Beschäftigungszeiten im Baugewerbe an (§ 8 Nr. 1.5) und für die Höhe des Urlaubsentgelts und damit auch des Urlaubsgeldes auf die Gesamtsumme des in die Lohnsteuerkarte oder in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Bruttolohnes (§ 8 Nr. 4.1). Beides wird durch die vom Arbeitgeber nach Maßgabe des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 zu führende Lohnnachweiskarte nachgewiesen, in welche die Beschäftigungszeiten und der Bruttoverdienst einzutragen sind. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes hat nach § 8 Nr. 11 BRTV-Bau die Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes sicherzustellen; die hierzu erforderlichen Mittel sind von den Arbeitgebern durch Beiträge aufzubringen. Zugleich erwerben diese, sobald sie Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld auszahlen, gegen die Kasse einen Erstattungsanspruch (§ 19 Abs. 2 VTV). Andererseits haben sie den vom Arbeitnehmer verlangten Urlaub zu prüfen und die Urlaubsdauer und die Höhe der Urlaubsvergütung festzustellen. Der Arbeitnehmer hat seine Anspruchsberechtigung nachzuweisen (§ 18 VTV). Diesem Nachweis dienen die Eintragungen in der Lohnnachweiskarte.
Mit dem Ausgleich der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse wird der einzelne Bauarbeitgeber von den Kosten für gewährten oder abgegoltenen Erholungsurlaub entlastet. Die Dauer der Verfallfrist ist deshalb für ihn von untergeordneter Bedeutung. Anderes gilt für den Arbeitnehmer. Denn Urlaub ist nur unter den Voraussetzungen von § 8 Nr. 7 BRTV-Bau abzugelten. Der Arbeitnehmer hat deshalb ein Interesse an dem späten Verfall seiner finanziellen Ansprüche für solchen Urlaub, den er im bestehenden Arbeitsverhältnis erhalten hat. Deren Höhe kann er allerdings nur dann zutreffend berechnen, wenn er für seine gesamte Beschäftigungszeit im Baugewerbe über korrekte Lohnabrechnungen und zutreffende Lohnnachweiskarten verfügt. Das ist in der Praxis indessen nicht immer gewährleistet. Der Arbeitnehmer kann vielmehr oft erst anhand der am Jahresende oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhaltenen Lohnsteuerkarte/Bescheinigung feststellen, ob der gewährte und genommene Urlaub zutreffend mit 11,4 % vom Bruttolohn zzgl. 30 % Urlaubsgeld vergütet worden ist. Auch Ansprüche auf Eintragung oder Berichtigung der Lohnnachweiskarte unterliegen deshalb nicht § 16 BRTV-Bau. Sie verfallen erst mit Ablauf eines weiteren Jahres (§ 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV-Bau).
4. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ende der Entscheidung
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