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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 9 AZR 314/07
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, TzBfG, ZPO, Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa, Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal, Betriebsvereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung für Flugzeugführer bei Lufthansa
Vorschriften:
BetrVG § 87 | |
BetrVG § 117 | |
BGB § 311a | |
TzBfG § 1 | |
TzBfG § 8 | |
ZPO § 263 | |
ZPO § 264 | |
ZPO § 269 | |
ZPO § 894 | |
Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 15. November 1972 § 77 | |
Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 15. November 1972 § 78 | |
Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal (in Kraft seit 1. Januar 2001) § 4 | |
Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal (in Kraft seit 1. Januar 2001) § 17e | |
Betriebsvereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung für Flugzeugführer bei Lufthansa vom 15. September 2005 § 3 | |
Betriebsvereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung für Flugzeugführer bei Lufthansa vom 15. September 2005 § 8 |
BUNDESARBEITSGERICHT
Im Namen des Volkes!
URTEIL
Verkündet am 24. Juni 2008
In Sachen
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner sowie den ehrenamtlichen Richter Brossardt und die ehrenamtliche Richterin Pielenz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2007 - 17 Sa 1349/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Hinweise des Senats
Parallelsachen 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - (führend), - 9 AZR 314/07 - (vorliegend)
Ende der Entscheidung
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