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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 9 AZR 42/07
Rechtsgebiete: TzBfG, BEEG, MTV Kabinenpersonal, ZPO, BGB
Vorschriften:
TzBfG § 8 | |
TzBfG § 22 | |
BEEG § 15 | |
Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Kabinenpersonal vom 1. Juli 1995 § 4 Abschnitt 7 | |
Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Kabinenpersonal vom 1. Juli 1995 Protokollnotiz Ziff. 17 | |
8. Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 28. September 2004 zum Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Kabinenpersonal vom 1. Juli 1995 Art. 1 Nr. 1 | |
Tarifvereinbarung Teilzeitmodell M 2 Kabine vom 28. September 2004 Ziff. I | |
ZPO § 253 | |
BGB § 275 | |
BGB § 311a |
BUNDESARBEITSGERICHT
Im Namen des Volkes!
URTEIL
Hinweise des Senats:
Parallelsachen 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - (führend), - 9 AZR 37/07 - bis - 9 AZR 52/07 -
Verkündet am 13. November 2007
In Sachen
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner sowie die ehrenamtlichen Richter Faltyn und Kranzusch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2006 - 17 Sa 460/06 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2005 - 6/9 Ca 4901/05 - abgeändert und die Beklagte verurteilt hat, ab 1. September 2005 der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin auf 45,85 % zuzustimmen. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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