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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 15.04.2003
Aktenzeichen: 9 AZR 548/01
Rechtsgebiete: Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte-Ost, BeschFG 1985, BGB


Vorschriften:

Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte-Ost § 2
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte-Ost § 1
BeschFG 1985 § 2 Abs. 1
BGB § 134
1. § 2 Satz 2 TV Urlaubsgeld Ang-O, wonach Teilzeitbeschäftigte als Urlaubsgeld nur den Teil erhalten, der dem Maß ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985.

2. Da das tarifliche Urlaubsgeld des Öffentlichen Dienstes auch die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt, ist es zulässig, es anteilig entsprechend dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung zu bemessen.


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

9 AZR 548/01

Verkündet am 15. April 2003

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer sowie die ehrenamtliche Richterin Gosch und den ehrenamtlichen Richter Merkle für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 18. Juli 2001 - 6 Sa 452/2000 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die teilzeitbeschäftigte Klägerin verlangt von dem beklagten Freistaat restliches Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 10. Dezember 1990 idF vom 1. Februar 1996 (TV Urlaubsgeld Ang-O) für die Jahre 1998 und 1999.

Die Klägerin war seit April 1980 bis zum 30.09.1999 beim beklagten Freistaat als Lehrerin beschäftigt. Im Februar 1997 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, mit dem die Arbeitszeit der Klägerin auf 66 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten herabgesetzt wurde. Als Vergütung wurde ein Entgelt in Höhe von 70 % des Entgelts eines vollzeitbeschäftigten Angestellten vereinbart. Die zusätzlichen 4 % Punkte wurden als nicht zusatzversorgungspflichtige Zulage bezeichnet. Die Klägerin war Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.

Der TV Urlaubsgeld Ang-O lautet soweit maßgeblich wie folgt:

"§ 1

Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er

1. am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht

und

2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat

und

3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat.

...

§ 2

Höhe des Urlaubsgeldes

Das Urlaubsgeld beträgt für den am 1. Juli vollbeschäftigten Angestellten 500 DM.

Der am 1. Juli nicht vollbeschäftigte Angestellte erhält von dem Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten - am 1. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht."

Der beklagte Freistaat zahlte an die Klägerin in den Jahren 1998 und 1999 jeweils ein Urlaubsgeld iHv. 330,00 DM (66 %). Mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 machte die Klägerin die Differenz zu 100 % des tariflichen Urlaubsgelds für 1998 und mit Schreiben vom 11. November 1999 die entsprechende Differenz für das Jahr 1999 geltend.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin restliches Urlaubsgeld für die Jahre 1998 und 1999 in Höhe von DM 340,00 brutto nebst 4 % Zinsen von DM 170,00 ab dem 16. Dezember 1998 und weiteren DM 170,00 ab dem 12. November 1999 zu zahlen.

Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage in Höhe von weiteren 4 % des Urlaubsgelds einer vollzeitbeschäftigten Angestellten für jedes Urlaubsjahr statt. Im übrigen wies es die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin verlangt mit ihrer Revision die Zahlung von weiteren 30 % je Urlaubsjahr.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat auf Grund des gem. § 4 TVG kraft beiderseitiger Tarifbindung anzuwendenden TV Urlaubsgeld Ang-O Anspruch auf ein Urlaubsgeld. Nach. § 2 Satz 2 TV Urlaubsgeld Ang-O hat die Klägerin als Teilzeitangestellte nur Anspruch auf ein anteiliges tarifliches Urlaubsgeld, das der am 1. Juli vereinbarten Arbeitszeit entspricht. Dieses anteilige Urlaubsgeld hat der beklagte Freistaat gezahlt.

2. Die teilzeitbeschäftigte Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, ein gleich hohes tarifliches Urlaubsgeld wie ein vollzeitbeschäftigter Angestellter zu erhalten. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 2 Satz 2 TV Urlaubsgeld Ang-O nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitarbeit nach § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 (seit dem 1. Januar 2001 § 4 Abs. 1 TzBfG) iVm. § 134 BGB nichtig. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des ungekürzten Urlaubsgelds folgt deshalb nicht aus § 612 Abs. 2 BGB.

a) Nach § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

b) Das Diskriminierungsverbot des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 erfaßt das gesamte rechtserhebliche Handeln des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern und damit auch die Anwendung tariflicher Vorschriften. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitkräften kann deshalb nicht damit gerechtfertigt werden, daß sie auf der Anwendung einer Tarifnorm basiert. Ebenso gestattet die gesetzliche Öffnungsklausel für abweichende tarifliche Regelungen in § 6 Abs. 1 BeschFG 1985 nicht, von § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 abzuweichen (Senat 23. April 1996 - 9 AZR 696/94 - AP BErzGG § 17 Nr. 7 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 46; BAG 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP BAT § 39 Nr. 1 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 45; 28. Juli 1992 - 3 AZR 553/91 -; 10. Januar 1990 - 5 AZR 11/89 -). Das Verbot des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 gilt somit umfassend für alle tarifvertraglichen Regelungen (Senat 23. April 1996 - 9 AZR 696/94 - aaO; BAG 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - BAGE 99, 140 = AP TzBfG § 4 Nr. 1 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 65; 29. August 1989 - 3 AZR 370/88 - BAGE 62, 334 = AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 6 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 3; 13. Dezember 2000 - 10 AZR 383/99 -).

c) Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - aaO; 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - BAGE 97, 350 = AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 80 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 64; 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 70 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 58). § 2 TV Urlaubsgeld Ang-O stellt für die Höhe des Urlaubsgelds auf den Umfang der Arbeitszeit ab. Somit wird die Klägerin ungleich behandelt.

d) Für diese Ungleichbehandlung besteht allerdings ein sachlicher Grund. Das Urlaubsgeld ist ein zusätzliches Arbeitsentgelt, das zwar seiner Bezeichnung nach aus Anlaß des Urlaubs gewährt wird. Aus den Anspruchs- und Kürzungsbestimmungen des TV Urlaubsgeld Ang-O ergibt sich aber, daß es auch unter Bezugnahme auf die Arbeitsleistungen des Angestellten gezahlt wird. Eine Differenzierung nach dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung ist deshalb zulässig.

aa) Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 13. Dezember 2000 - 10 AZR 383/99 -; 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 -; 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92 = AP BAT § 40 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 56; 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326 = AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 63 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 54; 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 40 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 38). Handelt es sich um eine Sonderzahlung, die allein den Zweck hat, einen tariflich definierten Bedarf der Beschäftigen ohne Rücksicht auf die Arbeitsleistung zu decken, ist nicht nur die vollständige Versagung der Zahlung, sondern auch deren anteilige Kürzung für Teilzeitbeschäftigte mit § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 unvereinbar (BAG 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 -; 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO). Dient eine Leistung jedoch zumindest auch der zusätzlichen Vergütung von Arbeitsleistungen, die von Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern in einem unterschiedlichen Umfang erbracht werden und ist sie aus diesem Grund als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, ist eine anteilige Bemessung entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit gerechtfertigt (BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35 = AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 2 = EzA GG Art. 3 Nr. 73; BAG 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - aaO; 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 -; 14. Oktober 1998 - 3 AZR 385/97 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 46 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 8; 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO). Es entspricht in solchen Fällen gerade dem Gleichbehandlungsgebot des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985, wenn die Höhe des Arbeitsentgelts für Teilzeitbeschäftigte quantitativ vom Umfang deren Beschäftigung abhängig gemacht wird (BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - aaO; BAG 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - aaO; 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - aaO; 13. Dezember 2000 - 10 AZR 383/99 -; 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 -; 14. Oktober 1998 - 3 AZR 385/97 - aaO; 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO; 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - aaO; 27. Juli 1994 - 10 AZR 538/93 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 37 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 36).

In der Bestimmung des mit einer tariflichen Sonderzahlung verfolgten Zwecks sind die Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei. Er ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluß- und Kürzungstatbeständen (Senat 13. November 2001 - 9 AZR 436/00 - EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 48; BAG 15. März 2000 - 10 AZR 115/99 - EEK I/1252; 25. Februar 1998 - 10 AZR 298/97 - EEK I/1207 mwN), welche die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht unter Nutzung des ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraums im Tarifvertrag festgelegt haben.

bb) Das Urlaubsgeld nach dem TV Urlaubsgeld Ang-O wird zwar aus Anlaß des Urlaubs gewährt. Es ist aber in erster Linie zusätzliches Entgelt, das an tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen anknüpft.

(1) § 1 Abs. 1 Ziff. 3 TV Urlaubsgeld Ang-O setzt auch die Erbringung eines Mindestmaßes an Arbeitsleistungen voraus. Der Angestellte muß "mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge" haben. Erforderlich ist damit, daß der Angestellte jedenfalls im Monat Juli Arbeitsleistungen erbringt bzw. in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zuvor Arbeitsleistungen erbracht hat, damit im Juli Krankenbezüge bzw. Urlaubsvergütung bezogen werden kann. Mit dem Unterabsatz 2 zu § 1 Abs. 1 TV Urlaubsgeld Ang-O erklären es die Tarifvertragsparteien zwar als unschädlich, wenn der Angestellte im Monat Juli keine derartigen Bezüge hat, allerdings nur, wenn dies darauf basiert, daß die Bezugsfristen der Lohnersatzleistungen abgelaufen sind, aber ein Anspruch auf die Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderjahrs bestanden hat. Auch insoweit stellt der Tarifvertrag wiederum einen unmittelbaren zeitlichen Bezug zu tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen her.

Gleiches gilt für § 1 Abs. 1 Unterabsatz 3 TV Urlaubsgeld Ang-O, der eine Wiederaufnahme von Arbeitsleistungen jedenfalls in der zweiten Hälfte des Kalenderjahrs fordert. Das Erbringen von Arbeitsleistungen ist damit eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die zur Gewährung des Urlaubsgelds führen. Der Bestimmung des § 1 TV Urlaubsgeld Ang-O liegt damit der Gedanke zugrunde, daß der Angestellte zumindest in einem bestimmten Umfang auf Grund seiner geleisteten Tätigkeit Entgelt beziehen soll, um die tarifliche Sonderzahlung zu erhalten (Senat 20. August 2002 - 9 AZR 353/01 - AP GG Art. 6 Abs. 4 Mutterschutz Nr. 10 = EzA MuSchG § 3 Nr. 9).

(2) Demgegenüber hat das Urlaubsgeld hier nicht den ausschließlichen Zweck urlaubsbedingter Mehraufwendungen auszugleichen. Dafür spricht, daß die in § 1 TV Urlaubsgeld Ang-O normierten Anspruchsvoraussetzungen gerade keinen unmittelbaren Bezug zu einer tatsächlichen Urlaubsnahme haben. Der Anspruch auf das Urlaubsgeld besteht weder in Abhängigkeit zum Bezug eines Urlaubsentgelts, noch setzt er voraus, daß Urlaub tatsächlich angetreten wird. Es handelt sich somit um eine Sonderzahlung, die nicht von der Urlaubnahme abhängig ist (vgl. Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 215/01 - AP ZPO § 253 Nr. 37 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 157).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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