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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 09.09.2003
Aktenzeichen: 9 AZR 605/02
Rechtsgebiete: BGB, TVG, VorruheTV
Vorschriften:
BGB § 126 | |
BGB § 242 | |
TVG § 1 Abs. 2 | |
Vorruhestandstarifvertrag der Deutschen Bahn AG (VorruheTV) vom 1. September 1996 § 7 Abs. 1 Buchst. a) |
Ein sachlicher Grund besteht, wenn der Arbeitnehmer und sein Ehegatte die Lohnsteuerklassenkombination wählen, die entsprechend den tatsächlichen Einkommensverhältnissen zu den geringst möglichen Abzügen führt.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 9. September 2003
In Sachen
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Kappes und Jungermann für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2002 - 10 Sa 217/01 - aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 23. Januar 2001 - 14 Ca 5149/00 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Überbrückungsbeihilfe.
Der 1944 geborene, verheiratete Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Bahn AG (DB AG), als Gleisbauer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund des mit der Rechtsvorgängerin im Dezember 1997 geschlossenen Aufhebungsvertrags zum 28. Februar 1999. Mit Wirkung zum 1. Juni 1999 ist die Beklagte in deren Rechte und Pflichten nach § 123 Abs. 2 UmwG eingetreten. In dem Aufhebungsvertrag ist ua. vereinbart:
"1.
Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß des Vorruhestandstarifvertrages der DB AG (VorruheTV) in der Fassung vom 01.09.1996 und den ihn ergänzenden oder ändernden Änderungstarifverträgen einvernehmlich aus betriebsbedingten Gründen die Aufhebung des bestehenden Arbeitsvertrages, zuletzt geändert zum 24.09.1993 mit Ablauf des 28.02.1999.
...
3.
Herrn S... wird eine Überbrückungsbeihilfe gemäß des Vorruhestandstarifvertrages für Arbeitnehmer der DB AG in der Fassung vom 01.09.1996 gewährt. Als Überbrückungsbeihilfe wird vom ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses längstens bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Bezugs einer gesetzlichen Rente wegen Alters bzw. der Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente) die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld, der Arbeitslosenhilfe bzw. anderen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gezahlter Entgeltersatzleistungen und 85 v.H. des Nettomonatsentgelts gem. § 7 Abs. 1 Buchst. a) VorruheTV gezahlt.
4.
Über jede Veränderung der persönlichen Verhältnisse, die Auswirkungen auf die Höhe oder der Dauer des Bezugs der Überbrückungsbeihilfe hat, wird Herr S... die Deutsche Bahn AG ohne besondere Aufforderung unverzüglich in Kenntnis setzen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen."
Nach § 7 Abs. 1 Buchst. a) VorruheTV beträgt die Überbrückungsbeihilfe die Differenz zwischen den Lohnersatzleistungen und "85 v.H. des Nettomonatsentgelts (ohne Mehrarbeit) einschließlich der leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteile des letzten vollen Kalendermonats vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses...".
Im Mai 1998 wandte sich die DB AG an die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED). Sie habe festgestellt, dass Arbeitnehmer unmittelbar vor dem letzten vollen Kalendermonat vor dem Beginn des Vorruhestands und Arbeitnehmer im Vorruhestand ihre Steuerklasse ohne sachlichen Grund zu ihrem Nachteil wechselten und über die Einkommensteuererklärung finanzielle Vorteile erzielten. Derartige Manipulationen sollten durch einen Anwenderhinweis ausgeschlossen werden. Sie leitete der GdED einen entsprechenden Entwurf zu. Im Juli 1998 teilte die GdED mit:
"... dem von Ihnen uns zugesandten Anwenderhinweis stimmen wir unter der Maßgabe der Streichung im 2. Absatz "zuungunsten der DB AG" sowie der mit Ihnen bereits mündlich geforderten Übernahme der Steuernachteile des Arbeitnehmers aufgrund des Progressionsvorbehaltes für das ausgezahlte Arbeitslosengeld zu."
Im Konzernbereich der DB AG wurde daraufhin folgender Anwenderhinweis erlassen:
"Änderung der Steuerklasse und/oder Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte
Eine Änderung der Steuerklasse und/oder Freibeträge durch den Arbeitnehmer im Zeitraum von 12 Monaten vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wird bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe nicht berücksichtigt, es sei denn, der Arbeitnehmer weist ein berechtigtes Interesse an der von ihm gewählten Steuerklassenwahl und/oder Freibeträge nach.
Wechselt der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis seine Steuerklasse, wird die Höhe der Überbrückungsbeihilfe neu berechnet und so festgesetzt, daß die Belastung der DB AG unter Einbeziehung des Lohnsteuerabzugs unverändert bleibt."
Der Kläger und seine Ehefrau waren bis einschließlich Dezember 1998 in den Lohnsteuerklassen IV/IV. Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 wählten sie die Steuerklassenkombination III (Kläger) und V (Ehefrau). Die Ehefrau des Klägers bezog seit Januar 1992 kein Arbeitseinkommen. Bis einschließlich Dezember 1998 erhielt sie von der Bundesanstalt für Arbeit Lohnersatzleistungen, zuletzt Arbeitslosenhilfe. Diese wurde zunächst auch im Januar 1999 bewilligt. Nach Kenntnis des Steuerklassenwechsels hob die Bundesanstalt für Arbeit den Bescheid auf.
Der Kläger erhielt für die Monate März bis einschließlich Juli 1999 Überbrückungsbeihilfe, der die Lohnsteuerklasse III zugrunde lag. Im August 1999 berechnete die Beklagte die Überbrückungsbeihilfe mit Wirkung zum 1. März 1999 neu, nunmehr auf der Grundlage der Steuerklasse IV. Seitdem zahlt sie den sich daraus ergebenden geringeren Betrag. Für die Monate März bis Juli 1999 ermittelte sie eine monatliche Überzahlung von insgesamt 1.330,85 DM und behält ab September 1999 deswegen monatlich 50,00 DM ein.
Mit seiner im Juli 2000 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Überbrückungsbeihilfe sei auf der Grundlage der Steuerklasse III zu berechnen. Der Anwenderhinweis sei nicht Bestandteil des Vorruhestandstarifvertrags geworden. Er habe die Steuerklasse nicht rechtsmissbräuchlich gewechselt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Überbrückungsbeihilfe für den Monat August 1999 iHv. 266,17 DM nebst 4 % Zinsen seit 27. Juli 2000 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.122,60 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 2000 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.471,50 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 2000 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts.
I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf die rechnerisch unstreitige höhere Überbrückungsbeihilfe für den streitbefangenen Zeitraum. Das ergibt sich aus Nr. 3 des Aufhebungsvertrags iVm. § 7 Abs. 1 Buchst. a) VorruheTV. Der Kläger hat daher auch Anspruch auf Rückgewähr der von der Beklagten einbehaltenen Beträge.
1. Die dem Kläger nach Nr. 3 des Aufhebungsvertrags geschuldete Überbrückungsbeihilfe bemisst sich nach dem Nettomonatsentgelt. Das ist der Betrag, der von dem vereinbarten Entgelt iSv. § 611 Abs. 1 BGB nach Abzug der vom Arbeitgeber einzubehaltenden und abzuführenden Steuern und Sozialabgaben dem Arbeitnehmer zufließt. Welche Steuermerkmale der Arbeitgeber zu berücksichtigen hat, ergibt sich aus den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte. Von dem sich ergebenden Betrag hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung von Lohnersatzleistungen 85 vH zu zahlen. Aus der Bezugnahme auf die tarifvertragliche Regelung des § 7 Abs. 1 Buchst. a) VorruheTV ergibt sich als Bemessungsmonat der letzte volle Kalendermonat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Letzter Beschäftigungsmonat des Klägers war der Februar 1999. Zu dieser Zeit war auf der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen. Sie war deshalb für die Berechnung und Zahlung der Überbrückungsbeihilfe bestimmend. Die Parteien verstehen den Aufhebungsvertrag nicht anders.
2. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht kein Recht des Arbeitgebers, die Überbrückungsbeihilfe gleichwohl nach der Lohnsteuerklasse IV zu bemessen. Es ergibt sich insbesondere nicht aus dem Anwenderhinweis zu § 7 Abs. 1 Buchst. a) VorruheTV.
a) Der Anwenderhinweis ist formunwirksam; er entfaltet keine normative Wirkung. Tarifverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 1 Abs. 2 TVG der Schriftform. Sie sind deshalb nach § 126 Abs. 2 BGB von den Tarifvertragsparteien auf derselben Vertragsurkunde zu unterzeichnen (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 4 AZR 262/95 - AP BAT-O § 3 Nr. 1 = EzA TVG § 1 Form Nr. 2). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dagegen mit der GdED lediglich korrespondiert; die Tarifvertragsparteien haben keine gemeinsame Vertragsurkunde erstellt. Schon aus diesem Grund ist offen zu lassen, ob sie sich trotz des Hinweises der Gewerkschaft auf den Progressionsvorbehalt überhaupt auf den Inhalt des Anwenderhinweises geeinigt haben.
b) Gemeinsame Erklärungen der Tarifvertragsparteien über den Inhalt eines Tarifvertrags können bei der Auslegung als authentische Interpretation zu berücksichtigen sein. Eine solche "Auslegungshilfe" scheidet hier aus. Der Inhalt von § 7 Abs. 1 Buchst. a) VorruheTV ist nicht zweifelhaft.
3. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.
a) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, der Kläger habe mit dem Lohnsteuerklassenwechsel zielgerichtet die Bemessungsgrundlage "Nettomonatsentgelt" erhöht. Das widerspreche dem mit der Überbrückungsbeihilfe verfolgten Zweck. Dem ausscheidenden Arbeitnehmer sollten nur die Einkünfte gesichert werden, die sich an seinem bisherigen Gehaltsstandard orientierten. Einen sachlichen Grund für den zum 1. Januar 1999 vorgenommenen Steuerklassenwechsel habe der Kläger nicht dargelegt. Die Einstellung der seiner Ehefrau gewährten Arbeitslosenhilfe sei nicht ursächlich für den Lohnsteuerklassenwechsel sondern dessen Folge. Die eigene absehbare Arbeitslosigkeit des Klägers rechtfertige nicht den Steuerklassenwechsel bereits zum 1. Januar 1999.
b) Das Landesarbeitsgericht hat § 242 BGB nicht richtig angewendet (§ 546 ZPO).
aa) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, jede steuerrechtlich zulässige Lohnsteuerklassenwahl auch arbeitsrechtlich zu berücksichtigen. Er kann dem Arbeitnehmer den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten. Das hat das Bundesarbeitsgericht für die Berechnung des Anspruchs der Arbeitnehmerin auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG angenommen. Entspricht die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Ehegatten, bemisst sich der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld auch dann nach der steuerrechtlich "vernünftigen" Wahl, wenn die Änderung oder Erstwahl der Lohnsteuerklassen nur deshalb erfolgt ist, um den Nettoverdienst im Bezugszeitraum im Hinblick auf die Zuschusspflicht des Arbeitgebers zu erhöhen (BAG 22. Oktober 1986 - 5 AZR 733/85 - BAGE 53, 217; 16. Dezember 1987 - 5 AZR 367/86 - EEK III/086; 18. September 1991 - 5 AZR 581/90 - AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 10 = EzA MuSchG § 14 Nr. 10). Dieser Rechtsgrundsatz liegt auch der Rechtsprechung des BGH zugrunde, nach der ein Unterhaltspflichtiger seine Unterhaltspflichten nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten durch eine sachwidrige Steuerklassenwahl verringern kann (BGH 25. Juni 1980 - IV b ZR 530/80 - NJW 1980, 2251).
Ein Lohnsteuerklassenwechsel, der zielgerichtet die Bemessungsgrundlage "Nettoentgelt" zu Gunsten des Arbeitnehmers und damit zwangsläufig zu Lasten des Arbeitgebers verschiebt, gibt Anlass zur Prüfung, ob der Arbeitnehmer seinen höheren Anspruch in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise erworben hat (vgl. hierzu BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - AP MTL II § 62 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1, zu B II 5 b der Gründe mwN). Er setzt über die finanzielle Mehrbelastung des Arbeitgebers hinaus das Vorliegen weiterer Umstände voraus, die eine Rechtsausübung als unredlich kennzeichnen. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Rechtsmissbrauch kann daher nur angenommen werden, wenn für die Änderung der Steuerklasse kein sachlicher Grund besteht. Die Umstände, die treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers begründen sollen, sind vom Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - BAGE 97, 317, zu IV 1 a der Gründe).
bb) Gemessen daran hat der Kläger die Lohnsteuerklasse nicht rechtsmissbräuchlich gewechselt.
(1) Das Steuerrecht stellt unbeschränkt steuerpflichtigen, nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zwei Möglichkeiten zur Verfügung, in welcher Höhe der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Bruttoentgelt einzubehalten und abzuführen hat (§ 38a EStG). Sie haben die Wahl zwischen der Steuerklassenkombination III/V und der Kombination IV/IV (§ 38b EStG). Die Kombination III/V bietet sich steuerrechtlich stets dann an, wenn ein Ehegatte deutlich mehr verdient (III) als der andere (V). Sie führt zur geringstmöglichen monatlichen Steuerlast. Wählen die Ehegatten gleichwohl die Kombination IV/IV oder V/III, führt das regelmäßig zu Überzahlungen und damit zu Rückerstattungsansprüchen gegen die Finanzverwaltung. Bei annähernd gleich hohem Arbeitseinkommen und Wahl der Lohnsteuerklassen III/V erwachsen dagegen regelmäßig Nachzahlungsansprüche des Fiskus (vgl. Schmidt EStG 21. Aufl. § 38b Rn. 1). Für die Höhe der Jahressteuer ist die Lohnsteuerklassenwahl ohne Bedeutung. Sie richtet sich nach den von den Ehegatten insgesamt bezogenen Einkünften der Ehegatten aus den verschiedenen Einkunftsarten und wird für das jeweilige Veranlagungsjahr im zwingend durchzuführenden Antragsverfahren ermitteln (§ 46 EStG).
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die vom Kläger und seiner Ehefrau bis einschließlich 1998 getroffene Steuerklassenwahl steuerrechtlich ungünstig, weil allein der Kläger lohnsteuerpflichtiges Arbeitseinkommen erzielte, während seine Ehefrau lediglich Lohnersatzleistungen erhielt. Solche Leistungen sind nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und nur bei der Bemessung des auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG). Der Kläger hat mit dem Lohnsteuerklassenwechsel daher im Ergebnis nichts anderes getan, als die steuerrechtlich seit Jahren gebotene Wahl nachzuholen.
(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, im Interesse des Arbeitgebers die Lohnsteuerklasse erst mit Beginn des Vorruhestandes zu wechseln, um unter Hintanstellung seiner eigenen Interessen den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu vermeiden. Der mit der Überbrückungsbeihilfe verfolgte Zweck gebietet ein solches Verhalten nicht. Die Überbrückungsbeihilfe dient der Sicherung des Lebensstandards. Das hat das Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend erkannt. Dieser Zweck wird aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht verfehlt, wenn der Arbeitnehmer an Statt die für ihn bisher steuerrechtlich ungünstigen Lohnsteuerklassenwahl beizubehalten, in Absprache mit seinem Ehegatten von der bisherigen "Jahresbetrachtung" zu einer monatlichen Betrachtung übergeht und insoweit die steuerrechtlich günstigere Kombination wählt. Im Übrigen sind die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht nur steuerrechtlich von Bedeutung. Sie bestimmen auch die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, nämlich für das Arbeitslosengeld die Leistungsklasse (§ 136 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB III). Die längere Beibehaltung der Lohnsteuerklassen IV/IV hat sich daher im Hinblick auf das "Familieneinkommen" möglicherweise wegen der sozialrechtlichen Folgen "gerechnet", die mit der Arbeitslosigkeit eines Ehegatten verbunden sind. Denn die gewählte Steuerklasse ist bei Bezug von Arbeitslosenhilfe maßgeblich für die Höhe der nach § 193 Abs. 2, § 194 SGB III anrechenbaren Einkünfte des Ehegatten.
Der Wegfall des Anspruchs der Ehefrau des Klägers auf Arbeitslosenhilfe war mithin Folge des Lohnsteuerklassenwechsels der Ehegatten. Es ist im Verhältnis zum Arbeitgeber aber nicht illoyal, wenn ein Arbeitnehmer mit Blick auf das der Familie insgesamt zur Verfügung stehende Einkommen wegen der sozialrechtlichen Vergünstigungen steuerrechtliche Nachteile zunächst hinnimmt, um diese erst im Wege der Antragsveranlagung auszugleichen und "kurz" vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerrechtlich auf eine "Monatsbetrachtung" wechselt.
(3) Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte konnte weder auf Grund des Aufhebungsvertrags noch auf Grund des von ihrer Rechtsvorgängerin geschlossenen Tarifvertrags davon ausgehen, ein Arbeitnehmer werde zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrags und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine für ihn und seinen Ehegatten steuerrechtlich ungünstige Lohnsteuerklassenkombination nicht zu Lasten des Arbeitgebers ändern. Hätten die Parteien oder die Tarifvertragsparteien einen solchen Wechsel ausschließen wollen, hätte das - vergleichbar dem Anwenderhinweis - vereinbart werden müssen. Eine solche vorsorgliche Regelung hätte insbesondere deshalb nahe gelegen, weil die sich aus einem Steuerklassenwechsel ergebenden Probleme auf Grund der Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 MuSchG den Tarifvertragsparteien bekannt sein musste.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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