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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 02.03.1998
Aktenzeichen: 9 AZR 61/96 (A)
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 12
GKG § 13
GKG § 25
ZPO § 3
Leitsätze:

1. Ist im Revisionsverfahren über Unterlassungsansprüche aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu entscheiden, muß grundsätzlich der Wert des Streitgegenstandes nach § 12 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ausgehend von der gesetzlichen Wertfestsetzung in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt werden.

2. Für die Festsetzung eines höheren Wertes nach § 3 ZPO ist erforderlich, daß mit dem Rechtsschutzbegehren auch höher zu bewertende wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.

Aktenzeichen: 9 AZR 61/96 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 02. März 1998 - 9 AZR 61/96 -


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Bestimmung des Streitwertes

Gesetz: GKG §§ 12, 13, 25; ZPO § 3

9 AZR 61/96 ----------- 13 Sa 40/93 Baden-Württemberg (Mannheim)

B e s c h l u ß

In Sachen

pp.

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 2. März 1998 beschlossen:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf

50.000,-- DM

festgesetzt.

G r ü n d e :

I. Nach § 1 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluß festzusetzen, nachdem die Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist.

Das abgeschlossene Revisionsverfahren hat Unterlassungsansprüche des Klägers zum Inhalt, mit denen er seine persönliche Ehre schützen will. Unterlassungsansprüche dieser Art sind grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur (vgl. BGH Urteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - MDR 1974, 926). Ihr Streitwert ist nach § 12 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.

Nach einer älteren Auffassung hierzu soll von 4.000,00 DM ausgegangen werden (vgl. Wenzel, GK-ArbGG § 12 Rz 145). Ein solcher Wert wird aber den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr gerecht. Auszugehen ist daher von den in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO auf derzeit 8.000,00 DM festgesetzten Werten (vgl. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 11. Aufl., Rz 1189).

Über diesen Grundstreitwert ist hier deutlich hinauszugehen: die von dem Kläger mit der Klage beanstandete Ehrenkränkung berührt nicht nur sein privates, sondern auch sein soziales Ansehen in der Öffentlichkeit. Das ist für den Streitwert werterhöhend zu berücksichtigen (Schneider/Herget, aaO, Rz 1191). Bei Klageerhebung war der Kläger Spitzenrepräsentant der deutschen Anwaltschaft. Er war bundesweit als Vorstandsmitglied der verschiedenen berufsständischen Vereinigungen bekannt. Das Arbeitsgericht hat deshalb den Streitwert für den ersten Rechtszug auf 100.000,00 DM, das ist das 12-1/2fache des Wertes nach § 13 Abs. 1 GKG, festgesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat demgegenüber in seinem Beschluß vom 21. Juni 1996 wegen veränderter Verhältnisse im Berufungsrechtszug mit 50.000,00 DM einen geringeren Wert angesetzt. Entsprechendes gilt auch für das Revisionsverfahren.

Wegen des Zeitablaufs kann sich das zu bewertende Interesse im Rechtsmittelverfahren ändern. Dann ist im späteren Rechtszug der geringere Wert anzusetzen (Schneider/Herget, aaO, Rz 1216). So ist es hier. Der Kläger ist zwischenzeitlich wegen seines vorgerückten Alters aus seinen hervorgehobenen Ehrenämtern ausgeschieden. Deshalb ist die Festsetzung des Streitwerts auf 50.000,00 DM angemessen. Sie entspricht dem 6-1/4fachen des Wertes nach § 13 Abs. 1 GKG.

Eine höhere Wertfestsetzung nach § 3 ZPO für die Mitverfolgung von vermögensrechtlichen Interessen kommt nicht in Betracht. Zwar kann bei dem Zusammentreffen nichtvermögensrechtlicher und vermögensrechtlicher Interessen nach § 12 Abs. 3 GKG der sich aus der Bemessungsvorschrift des § 3 ZPO ergebende höhere Wert festgesetzt werden. Dazu müßte sich jedoch aus dem Klagevorbringen ergeben, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers der Wahrung höher zu bewertender wirtschaftlicher Interessen dienen sollte (vgl. BGHZ 35, 302; BGH Urteil vom 30. Mai 1974, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Da das Revisionsgericht den Beschluß erläßt, ist die Beschwerde nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG ausgeschlossen.



Ende der Entscheidung

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