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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 28.08.2001
Aktenzeichen: 9 AZR 611/99
Rechtsgebiete: BGB, BUrlG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 394
BUrlG § 7 Abs. 4
ZPO § 850 c
Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zahlt.
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

9 AZR 611/99

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 28. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Nach Erledigung der Hauptsache haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits wie folgt zu tragen:

Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs die Klägerin 6/10 und die Beklagte 4/10,

von den Kosten der Revision die Klägerin 4/10 und die Beklagte 6/10.

Gründe:

I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Klägerin aus dem am 28. Februar 1998 beendeten Arbeitsverhältnis noch 3.965,00 DM zustehen. Die Beklagte hatte mit der Gehaltsabrechnung für Februar neben Gehalt, Arbeitszeitausgleich und Urlaubsgeld eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.719,76 DM abgerechnet und von dem Gesamtbetrag eine Forderung in Höhe von 3.965,00 DM brutto wegen Rückzahlung von Weihnachtsgeld in Abzug gebracht. Dem widersprach die Klägerin.

Mit ihrer am 12. März 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.965,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision "beschränkt auf die Frage der Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung, zugelassen". Die Klägerin hat ihre Revision auf 2.669,30 DM beschränkt. In dieser Höhe sei die Beklagte verpflichtet gewesen, das im Februar 1998 abgerechnete Arbeitseinkommen auszuzahlen. Im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Parteien eine einvernehmliche außergerichtliche Regelung getroffen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie stellen wechselseitige Kostenanträge.

II. Gemäß § 91 a ZPO ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits nach den festgesetzten Anteilen zu tragen.

1. Die von der Klägerin eingelegte Revision war nur zum Teil zulässig.

a) Nach § 72 Abs. 1 ArbGG findet gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts die Revision nur statt, soweit sie in dem Urteil zugelassen worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulassung der Revision "auf die Frage der Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung" beschränkt.

Diese Beschränkung ist unwirksam. Denn die Zulassung kann nicht auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt werden. Zulässig ist nur die Beschränkung auf einen Teil des Streitstoffs, über den auch durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden könnte (BAG 14. November 1984 - 7 AZR 133/83 - BAGE 47, 179; 26. März 1986 - 7 AZR 585/84 - BAGE 51, 314; 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - BAGE 81, 371, 375; 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 107; BGH 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - BGHZ 138, 67).

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für die Beantwortung einer Rechtsfrage zugelassen. Es hat übersehen, daß dann, wenn über die Zulassung der Revision entschieden wird, sich zwei unterschiedliche Rechtsfragen stellen. Zunächst muß das Berufungsgericht prüfen, ob nach § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Rechtssatzdivergenz vorliegt. Danach ist zu bedenken, ob der ausgewählte Zulassungsgrund für den gesamten Rechtsstreit oder nur für einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits Bedeutung hat. Der mit der Einführung der Zulassungsrevision verfolgte Zweck, das Revisionsgericht zu entlasten und auf seine Aufgaben in der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung zu beschränken, gebietet es, von der Möglichkeit der Zulassungsbeschränkung soweit wie möglich Gebrauch zu machen (Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 72 Rn. 34; Hauck ArbGG § 72 Rn. 12). Da das Bundesarbeitsgericht aber nicht über abstrakte Rechtsfragen, sondern über prozessuale Ansprüche oder Rechtsverhältnisse entscheidet, ist stets zu prüfen, auf welchen tatsächlich und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs der Zugang zum Revisionsgericht beschränkt werden soll. Die Zulassung der Revision kann nicht auf Entscheidungselemente beschränkt werden, die nicht Gegenstand eines abgetrennten Verfahrens oder einer selbständigen Entscheidung sein könnten (BAG 28. März 1956 - 2 AZR 550/55 - BAGE 2, 326, 327; 18. Dezember 1984 - 3 AZR 125/84 - BAGE 47, 355, 358). Eine Rechtsmittelbeschränkung, die das Rechtsmittelgericht zur Entscheidung über einzelne Entscheidungselemente nötigt, die nicht Gegenstand eines abtrennbaren Verfahrens oder einer selbständigen Entscheidung sein können, ist unbeachtlich (vgl. BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 125/84 - aaO; 6. September 1990 - 2 AZR 165/90 - AP BGB § 615 Nr. 47 = EzA BGB § 615 Nr. 67).

Die fehlerhafte Beschränkung der Zulassung auf eine Rechtsfrage ist hier in eine Beschränkung auf den mit der Rechtsfrage verbundenen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Rechtsstreits umzudeuten, nämlich das Bestehen der Forderung auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.719,76 DM. Denn das Landesarbeitsgericht hat in seiner Begründung deutlich gemacht, daß es über die anderen Streitgegenstände "letztinstanzlich" entscheiden wollte. Folge dieser Beschränkung ist, daß bis auf 1.719,76 DM die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit mit der Revision ein höherer Anspruch verfolgt worden ist, war sie unzulässig.

2. Die Klägerin hatte vor der Erledigung der Hauptsache gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.656,06 DM. Der weitergehende Anspruch galt auf Grund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung als vollständig erloschen (§§ 388, 389 BGB).

a) Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt (§ 394 Satz 1 BGB). Nach dem Urteil des Zweiten Senats vom 21. Januar 1988 (- 2 AZR 581/86 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 19 = EzA KSchG n.F. § 4 Nr. 33; ebenso 12. Februar 1959 - 1 AZR 43/56 - AP BGB § 611 Urlaubsrecht Nr. 42) ist die Forderung auf Urlaubsabgeltung nach § 851 ZPO unpfändbar, weil sie nicht abtrennbar im Sinne von § 399 BGB sei. Dieser älteren Rechtsprechung ist das Landesarbeitsgericht nicht gefolgt. Es hat sich der inzwischen überwiegenden Meinung im Schrifttum angeschlossen, nach der die Urlaubsabgeltung grundsätzlich pfändbar sei (vgl. Leinemann/Linck Urlaubsrecht § 7 BUrlG Rn. 201; Schütz/Hauck Gesetzliches und tarifliches Urlaubsrecht Rn. 648). Dafür spricht, daß der für die Dauer des Urlaubs zu erfüllende Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, das sog. Urlaubsentgelt, als wiederkehrendes Einkommen im Sinne von § 850 Abs. 1, Abs. 2 ZPO im Unterschied zum zusätzlichen Urlaubsgeld nach § 850 a Nr. 2 ZPO keinen besonderen Pfändungsbeschränkungen unterliegt (Senat 20. Juni 2000 - 9 AZR 405/99 - AP BUrlG § 7 Nr. 28 = EzA BUrlG § 1 Nr. 23). Es gelten insoweit nur die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850 c ZPO. Damit wird dem Arbeitnehmer während der Zeit der urlaubsbedingten Arbeitsbefreiung das für gesetzlich als erforderlich angesehene Arbeitseinkommen gesichert.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt der Urlaubsabgeltungsanspruch keine einfache Geldforderung dar. Er ist Ersatz für die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Deshalb setzt er voraus, daß der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestünde (BAG 27. Mai 1997 - 9 AZR 337/95 - BAGE 86, 30; 9. November 1999 - 9 AZR 797/98 - AP TVAL II § 33 Nr. 1 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 3). Da die Voraussetzungen der Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Befreiung von der Arbeitspflicht ebenso wie die Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Arbeitsleistung jeweils in der Person des Arbeitnehmers gegeben sein müssen (vgl. § 613 Satz 2 BGB), kann ein Abgeltungsanspruch nicht vor Feststellung der Erfüllbarkeit abgetreten werden. Hat der Arbeitnehmer den Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht und der Arbeitgeber festgestellt, daß der Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht bei unterstelltem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erfüllbar wäre, so besteht im Hinblick auf die Pfändbarkeit kein Grund, die Urlaubsabgeltung anders als das Urlaubsentgelt zu behandeln. Hat der Arbeitgeber den Anspruch auf Arbeitsbefreiung durch Abgabe der Freistellungserklärung erfüllt, so schuldet er für den nach § 7 Abs. 1 BUrlG festgesetzten Zeitraum des Urlaubs ausschließlich das für die Dauer der Arbeitsbefreiung fortzuzahlende Entgelt. Dieser Entgeltanspruch ist übertragbar. Er ist als Geldforderung nach § 851 Abs. 2 ZPO der Pfändung unterworfen. Hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt, daß der Urlaubsanspruch durch Freistellung nach Beendigung erfüllt werden könnte, so stellt sich die Rechtslage wie nach der Festsetzung des Urlaubszeitraums nach § 7 Abs. 1 BUrlG dar. Die Abgeltung ist dann als Entgelt für den nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichen Urlaubsantritt anzusehen.

b) Das von der Beklagten in Abgeltung des Urlaubsanspruchs zu zahlende Entgelt ist nach § 850 c Abs. 1 ZPO pfändbar, soweit es die Pfändungsfreigrenzen für den Zeitraum übersteigt, für den es gezahlt wird.

Von der Beklagten ist ein Betrag von 1.719,76 DM brutto als Abgeltung für 14 Urlaubstage im Monat Februar 1998 geleistet worden. Diese Leistung ist jedoch nicht für den Monat Februar 1998, sondern für den Zeitraum erfolgt, für den der Urlaub abgegolten wird. Im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis hätte für die Arbeitsbefreiung ein Zeitraum nach Februar 1998 festgesetzt werden müssen. Dieser Zeitraum ist auch für die Beurteilung der Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs maßgeblich. Mit den von der Beklagten abgerechneten Leistungen im Monat Februar 1998 hat eine Kumulierung von Arbeitseinkommen stattgefunden, die für die Berechnung des zugriffsfreien Teils des Arbeitseinkommens (§ 850 c, d ZPO) zu berücksichtigen ist. In vergleichbaren Fällen der Kumulierung von Lohn- und Gehaltszahlungen aus mehreren Monaten ist der für jeden einzelnen Monat jeweils pfändbare Betrag fiktiv festzustellen (vgl. Arbeitsgericht Wetzlar 11. August 1988 - 1 Ca 142/88 - AP ZPO § 850 i Nr. 1). Denn § 850 c ZPO bezweckt die Sicherung des Lebensunterhalts in dem Zeitraum, für den das Arbeitseinkommen gezahlt wird (vgl. BAG 4. April 1989 - 8 AZR 689/87 - nv.). Diese Vorgehensweise entspricht auch der Rechtsprechung zum Aufeinandertreffen von fälliger Lohnzahlung und Lohnvorauszahlung (vgl. Arbeitsgericht Wetzlar 13. August 1984 - 1 Ca 213/84 - DB 1985, 288; BAG 9. Februar 1956 - 1 AZR 329/55 - BAGE 2, 322, 324; zustimmend Stöber Forderungspfändung 11. Aufl. S 547 Fußnote 7, 12. Aufl. Rn. 988 Fußnote 21). Dementsprechend ist für die Berechnung des zugriffsfreien Teils des Arbeitseinkommens (§ 850 c, d ZPO) die gezahlte Urlaubsabgeltung nicht dem Monat Februar, sondern dem Monat März 1998 zuzuschlagen. Zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens sind von dem Anspruch in Höhe von 1.719,76 DM nach § 850 e Nr. 1 ZPO die Beträge in Abzug zu bringen, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen abzuführen sind. Nach der von der Klägerin vorgelegten Berechnung verblieb danach ein Nettobetrag in Höhe von 1.305,31 DM. Davon waren nach der Anlage zu § 850 c ZPO 63,70 DM pfändbar. Nur in dieser Höhe hatte die Aufrechnung der Beklagten bewirkt, daß die Forderung der Klägerin auf Urlaubsabgeltung als erloschen galt.

III. Nach § 72 Abs. 6 ArbGG gilt in der Revisionsinstanz die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Danach werden die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse von dem Vorsitzenden allein gefaßt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die systematische Stellung des § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gebietet eine modifizierte Auslegung für das Revisionsverfahren. Er grenzt die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter von der Tätigkeit der Berufsrichter ab (vgl. BAG 2. Juni 1954 - 2 AZR 63/53 - BAGE 1, 13). Deshalb ist die Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO, wenn sie ohne mündliche Verhandlung ergeht, nur von den berufsrichterlichen Mitgliedern des Senats zu treffen (BAG 23. August 1999 - 4 AZR 686/98 - AP ArbGG 1979 § 53 Nr. 1 = EzA ZPO § 91 a Nr. 6).

Ende der Entscheidung

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