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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 08.12.1998
Aktenzeichen: 9 AZR 623/97
Rechtsgebiete: BUrlG


Vorschriften:

BUrlG § 11 Abs. 1
Leitsatz:

Wird mit einem Lizenzfußballspieler eine Vereinbarung getroffen, nach der mit der monatlichen Bezügezahlung ein Vorschuß auf das Urlaubsentgelt geleistet wird, so verstößt das nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG.

Aktenzeichen: 9 AZR 623/97 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 08. Dezember 1998 - 9 AZR 623/97 -

I. Arbeitsgericht Duisburg - 1 Ca 111/97 - Urteil vom 06. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 18 Sa 846/97 - Urteil vom 01. September 1997


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Berechnung des Urlaubsentgelts für Lizenzfußballspieler

Gesetz: BUrlG § 11 Abs. 1

9 AZR 623/97 18 Sa 846/97 Düsseldorf

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 8. Dezember 1998

Brüne, Regierungsobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Leinemann, den Richter Düwell und die Richterin Reinecke sowie die ehrenamtlichen Richter Holze und Kranzusch für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. September 1997 - 18 Sa 846/97 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts.

Der Kläger war bei dem Beklagten vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 als Lizenzfußballspieler beschäftigt. Die Parteien schlossen am 16. März 1994 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dort ist u. a. vereinbart:

"§ 5 Vergütungen des Spielers

Der Spieler erhält

1. ein monatliches Grundgehalt von DM 12.000,00

2. Gewinnbeteiligung gem. Anlage, die Bestandteil dieses Arbeitsvertrages ist.

Die Bezüge des Spielers sind Bruttobezüge. Für die Abführung von Steuern und Soziallasten gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

...

§ 7 Urlaub

Der Spieler hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 18 Werktagen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

...

§ 12 Sonstige Vereinbarungen

Die Punkteprämie wird zu Beginn der neuen Saison mit dem Vertreter der Mannschaft vereinbart.

Siehe Anhang."

Der Anhang zum Lizenzspielervertrag enthält das Datum 15. März 1994. Er ist gemeinsam mit dem Arbeitsvertrag vom Kläger unterschrieben worden. In ihm ist u. a. geregelt:

"zu § 12 Sonstige Vereinbarungen

A) Mit der Zahlung des Grundgehaltes nach § 5 des Lizenzspielervertrages ist ausdrücklich der Anspruch des Spielers auf Urlaubsvergütung gesichert.

In der vereinbarten Grundvergütung gilt eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von DM 3.000,- als Anrechnung auf das zu zahlende Urlaubsentgelt.

Sollte der tatsächliche Urlaubsentgeltanspruch des Spielers höher sein, so tritt er den höheren Anspruch unwiderruflich an den Verein ab.

Sollte der Gesamtbetrag der gezahlten monatlichen Abschlußzahlungen des Vereins höher sein, als der tatsächliche Urlaubsentgeltanspruch des Spielers, so tritt der Verein seinen Anspruch an den Spieler ab."

Der Beklagte zahlte entsprechend der Vereinbarung monatlich 12.000,00 DM, die in den Monatsabrechnungen jeweils mit "Gehalt Spieler" ausgewiesen wurden. Er gewährte dem Kläger unter Fortzahlung der Bezüge ab 12. Dezember 1994 neun und ab 18. Juni 1995 zwölf Werktage Urlaub. Von September bis November 1994 erhielt der Kläger 44.000,00 DM und von März bis Mai 1995 71.300,00 DM Einsatz- und Punkteprämien. Nach Ende der Spielzeit und nach dem Wechsel des Vereins hat der Kläger vom dem Beklagten eine Neuberechnung des Urlaubsentgeltes unter Berücksichtigung der in den letzten drei Monaten vor Urlaubsantritt erhaltenen Prämien geltend gemacht.

Mit der am 22. Januar 1997 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.046,15 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, die im Anhang getroffene Vorschußregelung sei mit dem Spielerrat abgestimmt und werde seit Jahren mit allen Lizenzfußballspielern der Beklagten vereinbart. Der Kläger habe dieses Verfahren gekannt und vor dem Vereinswechsel die Abrechnung des Urlaubsentgelts nicht beanstandet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger weiterhin sein erstinstanzliches Prozeßziel.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Urlaubsentgelts. Der Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Urlaubsentgelt in der Spielzeit 1994/1995 erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

1. Der Kläger ist Arbeitnehmer i.S.v. § 1, § 2 Satz 1 BUrlG. Nach der Senatsrechtsprechung sind Lizenzspieler der Bundesliga Arbeitnehmer (Senatsurteile vom 24. November 1992 - 9 AZR 564/91 - AP Nr. 34 zu § 11 BUrlG, vom 3. Mai 1994 - 9 AZR 229/92 - n.v.; vom 23. April 1996 - 9 AZR 856/94 - AP Nr. 40 zu § 11 BUrlG).

2. Für die Dauer des vom Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 BUrlG festgesetzten Urlaubs im Dezember 1994 und Juni 1995 bestand ein Anspruch auf Urlaubsentgelt. Dieser Anspruch folgt aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar wird grundsätzlich bei Nichtleistung der Arbeit nicht die Fortzahlung des Arbeitsentgelts geschuldet. Nach § 1 BUrlG bleibt jedoch trotz Nichtleistung der Arbeit mit Rücksicht auf die vom Arbeitgeber erklärte Freistellung von der Arbeitspflicht der Entgeltanspruch erhalten (vgl. BAG Urteile vom 12. Januar 1989 - 8 AZR 404/87 - BAGE 61, 1, 3 = AP Nr. 13 zu § 47 BAT; vom 23. April 1996 - 9 AZR 856/94 - AP Nr. 40 zu § 11 BUrlG).

3. Das einem Arbeitnehmer für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs zustehende Urlaubsentgelt ist nach § 11 Abs. 1 BUrlG zu berechnen. Bei einem Fußball-Lizenzspieler sind dabei die Einsatz- und Spielprämien der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 24. November 1992 - 9 AZR 564/91 - AP Nr. 34 zu § 11 BUrlG; vom 3. Mai 1994 - 9 AZR 229/92 - n.v. und vom 23. April 1996 - 9 AZR 856/94 - AP Nr. 40 zu § 11 BUrlG).

4. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte das nach § 11 Abs. 1 BUrlG zu berechnende Urlaubsentgelt für neun Urlaubstage im Dezember 1994 und zwölf Urlaubstage im Juni 1995 in voller Höhe gezahlt hat.

a) Bei der Berechnung seiner Forderung hat der Kläger einen zu hohen Arbeitsverdienst für die letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs zugrunde gelegt. Der Kläger hat, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat, als Gegenleistung für seine Tätigkeit nur 9.000,00 DM monatlich erhalten. Die weiteren gezahlten 3.000,00 DM monatlich waren nach der zutreffenden Auslegung der Vereinbarungen der Parteien durch das Landesarbeitsgericht als vorweggenommene Tilgung künftiger Ansprüche auf Urlaubsentgelt anzusehen.

b) Unerheblich ist der Einwand der Revision, eine Vereinbarung sei nicht zustandegekommen, weil die im Anhang zum Arbeitsvertrag getroffene Regelung bereits am 15. März unterzeichnet, während der Arbeitsvertrag erst am 16. März 1994 geschlossen worden sei. Diese Darstellung steht im Widerspruch zu der in dem Protokoll der Berufungsverhandlung am 1. September 1997 wiedergegebenen Erklärung des Klägers. Danach hat der Kläger beide Schriftstücke am selben Tag unterzeichnet.

c) Die von der Beklagten nach Abstimmung mit dem Spielerrat für alle Lizenzfußballspieler gleichlautend abgeschlossenen Vereinbarungen unterliegen uneingeschränkt der revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BAG Urteil vom 21. März 1985 - 6 AZR 565/82 - AP Nr. 11 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit). Die Überprüfung ergibt, daß das Landesarbeitsgericht die von den Parteien geschlossenen Vereinbarungen ohne Verstoß gegen die §§ 133, 157 BGB ausgelegt hat.

d) In Satz 2 des Anhangs zu § 12 des Arbeitsvertrages haben die Parteien mit der Formulierung "in der vereinbarten Grundvergütung gilt eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe vom DM 3.000,- als Anrechnung auf das zu zahlende Urlaubsentgelt" hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, das in § 5 Nr. 1 des Arbeitsvertrages aufgeführte monatliche Grundgehalt vom 12.000,00 DM enthalte als Entgelt für geleistete Tätigkeit 9.000,00 DM und als vorweggenommene Tilgung für Urlaubsentgelt 3.000,00 DM. Unschädlich ist, daß der von den Arbeitsvertragsparteien verwendete Begriff der "Abschlagszahlung" gewöhnlich in einem anderen Sinne verstanden wird. Als Abschläge werden nämlich Geldzahlungen auf den bereits verdienten, aber noch nicht abgerechneten Lohn verstanden (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 70 Anmerkung III 3). Aus dem Zusammenhang ist ohne weiteres zu entnehmen, daß hier bereits vor Entstehen der Forderung Teile des Urlaubsentgeltanspruches vorweg getilgt werden sollen. Derartige vorweggenommene Tilgungsleistungen werden allgemein als Vorschüsse bezeichnet (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 70 III 4).

e) Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers vor dem Berufungsgericht. Dort hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt, er habe den Text des Anhangs so verstanden, daß 3.000,00 DM der monatlichen Vergütung auf das Urlaubsentgelt angerechnet werden sollen.

f) Mit der Vorschußvereinbarung haben die Parteien nicht gegen zwingendes Urlaubsrecht verstoßen. Nach § 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG sind einzelvertragliche Vereinbarungen unwirksam, sofern durch sie das während des gesetzlichen Mindesturlaubs zu zahlende Entgelt gemindert wird (vgl. BAG Urteil vom 21. März 1985 - 6 AZR 565/82 - AP Nr. 11 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit). Mit der Vorschußregelung sind die Parteien nicht von der in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG enthaltenen Berechnung des Mindesturlaubsentgelts abgewichen.

Der Beklagte hat für die Dauer des Urlaubs im Dezember 1994 und im Juni 1995 jeweils das monatliche Arbeitsentgelt von 9.000,00 DM fortgezahlt und zusätzlich für zwölf Monate je 3.000,00 DM Vorschuß auf Urlaubsentgelt geleistet. Der insgesamt in Höhe von 36.000,00 DM geleistete Vorschuß übersteigt bei weitem die Nachforderung des Klägers für Einsatz- und Punkteprämien in Höhe von insgesamt 16.046,15 DM.

II. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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