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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.10.2009
Aktenzeichen: 9 AZR 876/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 72 Abs. 5
ArbGG § 72 Abs. 5 6
ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
ZPO § 551 Abs. 3 S. 2
ZPO § 552 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

9 AZR 876/08

Verkündet am 13. Oktober 2009

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 13. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Reinfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Preuß und Pfelzer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Februar 2008 - 3 Sa 188/07 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Fahrmehrkosten aufgrund von Umsetzungsmaßnahmen.

Der seit 1992 bei der Beklagten im Innendienst mit der Entgeltgruppe 2 beschäftigte Kläger war zunächst im Postamt M eingesetzt. Aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme wurde er zum 10. Oktober 1994 zur Dienststätte M-F versetzt und aufgrund einer weiteren Organisationsmaßnahme zum 9. Februar 1998 zum Briefzentrum S-Sch. Die Anfahrt dorthin ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht vollständig möglich. Der Kläger benutzte daher mit anderen Arbeitnehmern zusammen täglich ein Taxi, wofür ein pauschaliertes Entgelt an das Taxiunternehmen entrichtet wurde. Im Zeitraum von November 2004 bis 30. Juni 2006 hat er Taxikosten in Höhe von 2.730,00 Euro aufgewandt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Tarifvertrag Nr. 444 (im Folgenden: TV Nr. 444) anzuwenden. Er regelt ua. die Ansprüche der von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer. Dort heißt es auszugsweise:

"§ 9

Erstattung von Fahrmehrkosten

(1) Es werden Fahrmehrkosten für die Fahrten zur neuen Dienststätte erstattet. Die zu erstattenden Fahrmehrkosten verringern sich für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 1 bis 4, beginnend mit dem vierten Jahr, jährlich um 15 v. H., auf das erste Jahr bezogen. ...

(2) Fahrmehrkosten sind die Fahrkosten, die sich unter Zugrundelegung der kürzesten verkehrsüblichen Strecke zwischen Wohnung und neuer Dienststätte unter Anwendung der billigsten Fahrkarte der Deutschen Bahn AG bei Gegenrechnung der sich nach gleicher Berechnung ergebenden bisherigen Fahrkosten ergeben. Wenn aufgrund des Streckenweges der regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittel höhere Fahrkosten nachweisbar entstehen, werden diese bei der Fahrmehrkostenerstattung zugrundegelegt. Bei einer ununterbrochenen Abwesenheitszeit von mehr als 2 Monaten werden die Fahrmehrkosten im o. a. Sinne nur insoweit erstattet, als sie entstanden und notwendig sind.

(3) Wenn die neue Dienststätte nicht oder nicht zeitgerecht durch ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zu erreichen ist, wird von der Deutschen Post AG für den sich aus Abs. (1) ergebenden Zeitraum eine Beförderungsgelegenheit (maximal alte Dienststätte - neue Dienststätte) zur Verfügung gestellt. In diesen Fällen ist der fiktiv zu errechnende jährliche Verringerungsbetrag als Fahrkostenbeitrag einzubringen. Eine Fahrkostenerstattung/Fahrkostenmehrerstattung kommt im Fall der Nutzung des von der Deutschen Post AG zur Verfügung gestellten Beförderungsmittels nicht in Betracht.

(4) Ist eine Fahrkostenerstattung nach bereits bestehenden Vorschriften möglich, so ist die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung zu wählen. Bei einem Wegfall der günstigeren Erstattungsregelung ist der zurückliegende Zahlungszeitraum zu berücksichtigen.

§ 10

Ausgleich für den zeitlichen Mehraufwand und die erhöhte Belastung

(1) Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer für den zeitlichen Mehraufwand und die erhöhte Belastung, die sich aus dem Wechsel zu einer neuen Dienststelle ergeben, einen finanziellen Ausgleich.

(2) Dieser finanzielle Ausgleich beträgt pro Einsatztag 0,08 je Minute der zusätzlichen Wegezeit zwischen Wohnung und neuer Dienststätte für den einfachen Weg.

(3) Dabei bleibt eine zusätzliche Wegezeit von 15 Minuten zwischen Wohnung und neuer Dienststätte unberücksichtigt.

(4) Die Bemessung der zusätzlichen Wegezeit erfolgt gem. § 5 Abs. (4) UAbs. 5 zum Zeitpunkt des Arbeitsplatzwechsels.

(5) Die sich so errechnenden Beträge verringern sich für Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 1 bis 4, beginnend mit dem vierten Jahr, jährlich um 15 v. H., auf das erste Jahr bezogen. ... § 9 Abs. (1) Satz 4 gilt entsprechend.

..."

Auf dieser Grundlage zahlte die Beklagte ab 10. Oktober 1994 Fahrmehrkosten für die Wegstrecke zwischen der Wohnung und der Dienststätte M-F. Sie erstattete für 42 Kilometer die Kosten der billigsten Fahrkarte der Deutschen Bahn AG. Ab 9. Februar 1998 zahlte die Beklagte Fahrmehrkosten in Höhe der Differenz der Fahrkosten, bezogen auf die kürzeste verkehrsübliche Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte von 30 Kilometern. Das entspricht der kürzestmöglichen Straßenverbindung über die Autobahn von M in Richtung G. Die Strecke ist bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel länger. Außerdem wurden dem Kläger und seinen Kollegen Taxifahrten für die Strecke vom S-Bahnhof S zur Dienststätte zur Verfügung gestellt. Ferner zahlte die Beklagte für die Dauer eines Jahres Trennungsgeld. Sie stellte die Leistungen zum 10. Oktober 2004 ein. Das hält der Kläger für nicht rechtens.

Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die zweite Versetzung habe einen neuen Anspruchszeitraum von neun Jahren begründet. Zur Begründung beruft er sich ua. auf die Tarifvorschriften. Zugrunde zu legen sei nicht die kürzestmögliche Straßenverbindung, sondern die sich bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergebende Wegstrecke.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, beginnend ab 9. Februar 1998 dem Kläger für die Dauer seiner Beschäftigung in Sch bei S die Fahrtkosten zwischen S und Sch in Höhe der jeweils pro Arbeitstag in Sch anfallenden Taxikosten zu ersetzen.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, beginnend ab 9. Februar 1998 die tarifvertraglich vorgesehenen Leistungen nach dem Tarifvertrag Nr. 444 §§ 9, 10 zu bezahlen, soweit der Kläger in Sch bei S beschäftigt bleibt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 bis einschließlich 27. Februar 2007 Taxi-Fahrtkosten in Höhe von 3.723,00 Euro zu erstatten.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 10. Oktober 2004 bis 28. Februar 2007 Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zwischen M und S in Höhe von 2.056,60 Euro zu bezahlen.

Für den Fall, dass das Gericht die Feststellungsanträge für die Zukunft als unzulässig oder unbegründet erachten sollte, hat er folgenden weiteren Hilfsantrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit seiner Arbeitsverpflichtung in S für die arbeitstäglichen Hin- und Rückfahrten zwischen S und S kostenfreien Personentransport zu einem Kostenbeitrag von maximal 200,00 Euro jährlich zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger mit Beginn der zweiten Versetzung keine weiteren Leistungen für erneute neun Jahre zustünden. Eine erneute Frist habe zu diesem Zeitpunkt nicht zu laufen begonnen, da sich der Weg des Klägers zur Dienststätte durch die zweite Versetzung verkürzt und nicht verlängert habe. Dabei sei nach der tarifvertraglichen Regelung darauf abzustellen, dass die Strecke nach der kürzesten verkehrsüblichen Strecke zu berechnen sei. Dies sei die Pkw-Fahrstrecke.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Senat hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluss vom 14. Oktober 2008 (- 9 AZN 460/08 -) beschränkt zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger nur noch seinen Feststellungsantrag nebst Hilfsantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Verwerfung der Revision, hilfsweise deren Zurückweisung.

Entscheidungsgründe:

A. Die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist mangels ausreichender Begründung unzulässig und daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden.

Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (st. Rspr., vgl. dazu Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 408/05 - Rn. 9). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11, EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10).

II. Dem wird die Revisionsbegründung des Klägers nicht gerecht. Eine Verfahrensrüge hat der Revisionskläger nicht erhoben, hinsichtlich der erhobenen Sachrüge fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung.

1. Die Revisionsbegründung vom 17. Dezember 2008 setzt sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander.

a) Das Landesarbeitsgericht behandelt in seinen Entscheidungsgründen (S. 15 ff.) ausführlich die im Rahmen des Revisionsverfahrens alleine noch streitgegenständliche Frage eines möglichen Anspruchs aus §§ 9, 10 TV Nr. 444. Es beginnt seine Prüfung mit der Erwägung der Argumente des Klägers und der für sie sprechenden Gründe. Im Folgenden legt es unter Hinweis auf die Gründe der Entscheidung des Arbeitsgerichts umfassend dar, warum sich nach der tariflichen Vorschrift entgegen der Auffassung des Klägers aufgrund der zweiten Versetzung keine Streckenverlängerung, sondern eine Streckenverringerung ergibt. Da ein Anspruch auf Fahrmehrkostenerstattung aber nur bei einer Streckenverlängerung entstehen könne, scheide ein weiterer neunjähriger Leistungszeitraum aus. Das Landesarbeitsgericht begründet dies damit, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 TV Nr. 444 für die Definition der Fahrmehrkosten - und damit für den Anspruchsgrund - das Merkmal der "kürzesten verkehrsüblichen Strecke zwischen Wohnung und neuer Dienststätte" verwende. Der "Streckenweg der regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittel", den der Kläger für den Mehrkostenvergleich zugrunde legen wolle, sei dagegen in § 9 Abs. 2 Satz 2 TV Nr. 444 genannt. Dort gehe es aber nicht um die Regelung des Anspruchsgrundes, sondern allein um die Anspruchshöhe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der tariflichen Vorschrift, da eine Berücksichtigung bei der Fahrmehrkostenerstattung voraussetze, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Mehrkostenerstattung bestehe. Bei der klägerischen Auslegung bliebe § 9 Abs. 2 Satz 2 TV Nr. 444 ohne Anwendungsbereich und wäre damit überflüssig.

Nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang der Tarifregelung sei deshalb nicht auf die tatsächlichen Umstände abzustellen, sondern auf einen abstrakten, vom Tarifvertrag bestimmten Maßstab. Maßgebend seien nicht die tatsächliche Strecken des jeweiligen Arbeitnehmers oder die Frage, ob und inwieweit die Wahlmöglichkeit zwischen Pkw und öffentlichem Verkehrsmittel im Einzelfall - zB durch fehlende Fahrerlaubnis oder fehlendes Kraftfahrzeug - eingeschränkt sei, sondern der abstrakt vorzunehmende Streckenvergleich.

Dies stehe auch nicht in Widerspruch zu dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 TV Nr. 444 enthaltenen Erfordernis der "Anwendung der billigsten Fahrkarte der Deutschen Bahn AG". Diese Bestimmung führe zur Ermittlung eines hypothetischen Fahrpreises und diene ersichtlich der Vermeidung von Anwendungsschwierigkeiten bei der Fahrmehrkostenerstattung bzw. der Vereinfachung der Berechnung des Erstattungsanspruchs. Sie füge sich bruchlos in den Charakter einer pauschalierenden Regelung ein. Der Erstattungsanspruch und dessen Regelhöhe hingen eben nicht von der Wahl des Verkehrsmittels bzw. der Streckenart ab. Sinn und Zweck der Erstattungsregelung geböten es auch dann nicht, den Vergleich anhand der Streckenführung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel vorzunehmen, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht über eine Fahrerlaubnis oder ein Kraftfahrzeug verfüge. Die Fahrmehrkostenerstattungsregelung wolle dem Arbeitnehmer bei einem rationalisierungsbedingten Dienststättenwechsel nicht jedes zusätzliche individuelle Fahrmehrkostenrisiko abnehmen, sondern nur typische Fahrmehrkostenrisiken bei generalisierender Betrachtung. Dies zeige auch das schematische Abschmelzen der Leistung ab dem vierten Jahr ohne Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse des Arbeitnehmers.

Das Unterlassen einer Differenzierung sei sachgerecht und stelle keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz dar, da Härten im Einzelfall zugunsten einer rechtssicheren, transparenten und praktikablen Anwendung der Tarifregelung hintanstehen müssten und solche Härten durch Trennungsgeld- und Umzugsbeihilferegelungen wesentlich abgemildert würden. Die Anwendungshinweise vom Januar 1997 würden dieser Auslegung nicht widersprechen, da sich diese ausschließlich auf den Trennungsgeldanspruch bezögen.

b) Die Revisionsbegründung des Klägers setzt sich mit dem differenziert begründeten Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht auseinander. Sie wiederholt lediglich schon in den Vorinstanzen geäußerte Rechtsauffassungen in ausgesprochen komprimierter Form.

In der Revision wird behauptet, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht den Begriff der "kürzesten verkehrsüblichen Strecke" in dem Sinne ausgelegt, dass es dabei auf die kürzeste verkehrsübliche Strecke zwischen Wohnung und neuer Dienststätte ankäme, wie sie mit einem Kraftfahrzeug befahrbar wäre, nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Warum das Landesarbeitsgericht dies zu Unrecht angenommen haben soll, wird nicht weiter begründet. Die Revision setzt sich nicht mit der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung der Tarifvorschrift und insbesondere dem Verhältnis der Sätze 1 und 2 des § 9 Abs. 2 TV Nr. 444 auseinander. Die Revision legt auch nicht dar, welches denn die zutreffende Auslegung der Tarifvorschrift wäre, die allen ihren Bestandteilen zur Geltung verhelfen würde. Sie behauptet lediglich schlagwortartig, dass nicht ersichtlich sei, dass im Tarifvertrag eine Differenzierung zwischen den Inhabern einer Fahrerlaubnis bzw. Eigentümern eines Kraftfahrzeugs und den Arbeitnehmern, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, beabsichtigt gewesen sei. Auch insoweit setzt sich die Revision nicht mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts zu den einzelnen Teilen der Tarifregelung und ihrem Pauschalierungscharakter auseinander. Der Hinweis, die Auslegung des Landesarbeitsgerichts müsse als "lebensfremd" betrachtet werden, ersetzt nicht eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Ebenso wenig ersetzen die Behauptung, es bestünden keine Ausgleichsregelungen für die belastende Ungleichbehandlung, und der Hinweis, der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz bedeute, dass ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürften, eine solche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen. Auf die entgegenstehende Argumentation des Landesarbeitsgerichts zum Gesamtsystem der tarifvertraglichen Ausgleichsregelung wird nicht eingegangen.

2. Auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 2. Juni 2008 (- 9 AZN 460/08 -) kann nicht ergänzend zurückgegriffen werden, da es an einer entsprechenden Bezugnahme gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO fehlt. Es kann daher dahinstehen, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Anforderungen an eine ausreichende Revisionsbegründung erfüllen würde.

a) Wird einer Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt kraft Gesetzes als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der stattgebenden Entscheidung beginnt in diesem Fall die Revisionsbegründungsfrist (§ 72a Abs. 6 ArbGG).

Für den Fall eines vorausgehenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens modifiziert § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die Begründung der Revision (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO) in der Weise, dass auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden kann. Eine gesonderte Revisionsbegründung ist damit auch nach einem vorangegangen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren stets erforderlich; mindestens muss sie in Form einer Bezugnahme erfolgen (BAG 8. Mai 2008 - 1 ABR 56/06 - Rn. 6, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 62 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 9; BGH 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 - Rn. 4 ff., NJW 2008, 588; BFH 20. Juni 2008 - VII R 46/07 - Rn. 2). Soll eine solche Bezugnahme zur Zulässigkeit der Revision führen, muss zum einen die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung entsprechen, zum anderen muss diese Bezugnahme innerhalb der Zweimonatsfrist des § 72a Abs. 6 Satz 3 iVm. § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bei Gericht eingehen (BAG 8. Mai 2008 - 1 ABR 56/06 - aaO.).

b) Die Revisionsbegründung vom 17. Dezember 2008 enthält keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Der entsprechende Schriftsatz vom 2. Juni 2008 wird in der Revisionsbegründung nicht erwähnt. Ebenso wenig lässt sich aus dem Inhalt der Revisionsbegründung entnehmen, dass der Kläger wenigstens konkludent die Ausführungen aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch zur Begründung seiner Revision herangezogen wissen wollte.

B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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