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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 15.07.2009
Aktenzeichen: GmS-OGB 1/09
Rechtsgebiete: RsprEinhG
Vorschriften:
RsprEinhG § 14 |
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS
In der Vorlagesache
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15. Juli 2009 beschlossen:
Tenor:
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts schließt sich der vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08 - vertretenen Rechtsauffassung nicht an.
Gründe:
I. Der Fünfte Senat hält an der im Beschluss vom 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07 - vertretenen Rechtsauffassung fest. Die Gründe des Beschlusses des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2009 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Sicht der Zuständigkeitsfrage.
II. Bereits jetzt soll darauf hingewiesen werden, dass die vom IX. Zivilsenat vertretene Auffassung die Gefahr eines gespaltenen Rechtswegs für Fragen der Insolvenzanfechtung verspäteter Lohnzahlungen in Arbeitsverhältnissen hervorruft, die nach dem rechtlich bedenklichen "Windhundprinzip" gelöst werden würde. Der IX. Zivilsenat geht selbst im Vorlagebeschluss davon aus, dass eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte allein für eine vom Insolvenzverwalter gegen den Arbeitnehmer erhobene und ausschließlich auf die Anspruchsgrundlage Insolvenzanfechtung gestützte Klage in Betracht kommt. Jedenfalls ist seine Vorlagefrage so formuliert. Folglich sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für eine vom Arbeitnehmer gegen den Insolvenzverwalter erhobene leugnende Feststellungsklage, mit der der Arbeitnehmer festgestellt wissen will, dass er aus keinem rechtlichen Grund die Rückzahlung verspätet erhaltener Lohnzahlungen des in die Insolvenz gefallenen Arbeitgebers schuldet. Dies hat der Fünfte Senat mit Beschluss vom 31. März 2009 - 5 AZB 98/08 - entschieden.
Ende der Entscheidung
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