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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2003
Aktenzeichen: I B 1/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 173 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bestandskräftige Steuerbescheide zu Lasten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geändert werden durften.
Die Klägerin ist eine GmbH, an deren Stammkapital ihr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer (G) zu 74 v.H. beteiligt ist. Sie hatte mit G im Jahr 1992 einen Anstellungsvertrag geschlossen und ihm darin ein Jahresgehalt von 78 000 DM, eine Gewinntantieme, einen Dienstwagen, eine vom Unternehmen zu tragende Unfallversicherung und eine Direktversicherung zugesagt. Außerdem sollte G nach Vollendung des 65. Lebensjahrs ein Ruhegehalt von 75 v.H. des festgelegten Jahresgehalts erhalten. Der Anstellungsvertrag wurde im Jahr 1994 vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) geprüft und nicht beanstandet.
In ihrer Gewinnermittlung für 1995 bildete die Klägerin erstmals eine Pensionsrückstellung, der sie 68 837 DM und für 1996 einen weiteren Betrag zuführte. Das FA berücksichtigte die Zuführungen zur Pensionsrückstellung in Steuerbescheiden für die Streitjahre (1995 und 1996), die nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen.
Im Zuge einer 1999 durchgeführten Außenprüfung wurde dem FA bekannt, dass G seit 27 Jahren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet und die Klägerin für ihn am 1. September 1992 eine Direktversicherung mit einem Jahresbeitrag von 4 200 DM abgeschlossen hatte. Ferner stellte der Prüfer fest, dass die Gesellschafterversammlung der Klägerin am 6. September 1995 Maßnahmen zur Altersversorgung des G beschlossen hatte und dass die Pensionszusage an G mit Gesellschafterbeschluss vom 10. Juli 1992 ausgesetzt, mit Beschluss vom 6. September 1995 aber wieder in Kraft gesetzt worden war. Aufgrund dieser Feststellungen nahm das FA an, dass eine Überversorgung des G vorliege und dass deshalb die Zuführungen zur Pensionsrückstellung in Höhe von 18 377 DM (1995) und 17 933 DM (1996) verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) seien. Auf dieser Basis ergingen Änderungsbescheide, die verfahrensrechtlich auf § 173 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt waren.
Die Klägerin focht die Bescheide nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage an und machte geltend, dass die Änderung der ursprünglichen Steuerbescheide verfahrensrechtlich nicht zulässig gewesen sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dieser von der Klägerin in Anspruch genommene Zulassungsgrund liegt zum einen dann vor, wenn das Urteil des FG im Sinne des bis zum Jahr 2000 geltenden Revisionsrechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts abweicht (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2002 VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932; vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045). Zum anderen ist er gegeben, wenn das erstinstanzliche Urteil unter einem so schweren Rechtsfehler leidet, dass sein Fortbestehen das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen würde (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474; vom 14. Oktober 2002 V B 170/01, BFH/NV 2003, 197). Dagegen reicht es für die Zulassung der Revision auch nach neuem Recht nicht aus, dass das FG im konkreten Einzelfall unrichtig entschieden und dabei ggf. eine vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung übersehen oder fehlerhaft umgesetzt hat (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488; vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495; vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, jeweils m.w.N.).
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt, so muss der Beschwerdeführer das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes darlegen (§ 126 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das ist im Streitfall nicht geschehen. Denn hierzu hätte die Klägerin entweder einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz einem abweichenden Rechtssatz aus einer anderen von ihr zu bezeichnenden Entscheidung gegenüberstellen (Darlegung einer Divergenz im Sinne des früher geltenden Revisionsrechts) oder näher ausführen müssen, weshalb das angefochtene Urteil unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein kann und daher objektiv willkürlich erscheint (Darlegung eines besonders schwer wiegenden Rechtsfehlers). Zu beidem enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen. Sie läuft vielmehr letztlich nur darauf hinaus, dass das FG eine Verletzung der behördlichen Ermittlungspflicht zu Unrecht verneint habe. Damit rügt die Klägerin nur einen "schlichten" Rechtsfehler, der jedoch die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
Ende der Entscheidung
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