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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: I B 1/06
Rechtsgebiete: KStG, FGO
Vorschriften:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. An ihrem Stammkapital war im Streitjahr (1999) X zunächst zu 51 v.H. und später zu 100 v.H. beteiligt. Geschäftsführerin der Klägerin war die Mutter des X, die zunächst auch die restlichen Gesellschaftsanteile gehalten hatte.
Die Klägerin leistete an X im Streitjahr Zahlungen für Beratungsleistungen, die mit Vertrag vom 3. Januar 1999 vereinbart worden waren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte bei der Veranlagung der Klägerin diese Zahlungen teilweise als vGA. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) mit der Begründung abgewiesen, dass die Abreden zwischen der Klägerin und X nicht hinreichend eindeutig und die speziell für Buchführungsleistungen gezahlten Entgelte zudem überzogen seien. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Denn dazu hätte sie aufzeigen müssen, inwieweit die Würdigung der streitigen Vereinbarung durch das FG eine Rechtsfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Einzelfall klärungsfähig ist. Das ist nicht geschehen:
Das FG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die in Rede stehende Vergütung des X nicht hinreichend eindeutig vereinbart sei. Es hat hierzu darauf abgehoben, dass nur die Vergütung für "Buchhaltung, Lohnabrechnungen, Jahresabschlussarbeiten, Rechnungslegung" streitig sei und dass der Vertrag für diese Leistungen keine eindeutige Vergütungsabrede enthalte. Die Klägerin zieht diese Würdigung zwar in Zweifel. Damit rügt sie aber nur eine fehlerhafte Würdigung des Einzelfalls, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803, jeweils m.w.N.). Anschließend benennt sie zwar als grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob das Klarheitsgebot auch dann gewahrt sein könne, wenn sie --die Klägerin-- die vereinbarten Leistungen des X nicht hätte annehmen müssen; diese Frage stellt sich aber auf der Basis der vom FG vertretenen Rechtsauffassung nicht und ist deshalb --unabhängig von ihrer Klärungsbedürftigkeit-- im Streitfall nicht klärungsfähig. Damit fehlt es an der Darlegung eines Zulassungsgrundes, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen werden muss.
Ende der Entscheidung
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