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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: I B 1/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 105 Abs. 2 | |
FGO § 108 |
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die angefochtenen Steuerbescheide durch Urteil vom 9. September 2008 6 K 3210/06 K,G,F überwiegend abgewiesen; die Revision gegen seine Entscheidung wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 29. November 2008 zugestellt. Ihren anschließenden Antrag, den Tatbestand des Urteils nach § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen, hat das FG durch Beschluss vom 23. Dezember 2008 abgelehnt; dieser Beschluss wurde der Klägerin am 2. Januar 2009 zugestellt.
Die Klägerin hat gegen das Urteil bei dem Bundesfinanzhof (BFH) am 5. Januar 2009 durch Telefax Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 2. Februar 2009 wurde sie darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift damit verspätet eingegangen ist. Sie wurde zugleich darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht hemmt.
Die Klägerin hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie meint, das Urteil des FG sei bei seiner Zustellung mangels hinreichender Entscheidungsgründe nicht vollständig i.S. von § 105 Abs. 2 FGO gewesen. Es enthalte eine "offensichtlich rechtswidrige Schlußfolgerung". Erst mit Zustellung des ablehnenden Beschlusses über die beantragte Tatbestandsberichtigung sei klar geworden, dass "es sich tatsächlich um ein Urteil mit Entscheidungsgründen gemäß § 105 Abs. 2 Ziffer 5 FGO" gehandelt habe. Somit seien die Fristen auch erst vom Zeitpunkt dieser Beschlusszustellung an zu berechnen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist verspätet bei dem BFH eingegangen.
1.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem BFH einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO). Das Urteil des FG ist ausweislich des in den Akten befindlichen Zustellungsnachweises am 29. November 2008 zugestellt worden. Es war vollständig i.S. des § 105 Abs. 2 FGO. Alle dort aufgeführten Bestandteile sind in dem Urteil enthalten, auch die Entscheidungsgründe gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO. Dass die Klägerin in diesen Gründen eine "offensichtlich rechtswidrige Schlußfolgerung" zu erkennen glaubt, ändert daran nichts. Folglich lief die Frist am 29. Dezember 2008 ab. Die Beschwerde ging aber erst am 5. Januar 2009 und damit verspätet beim BFH ein.
2.
Entgegen der Auffassung der Klägerin begann die Frist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht erst am 2. Januar 2009 mit dem Zugang des Beschlusses über die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) zu laufen. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung hemmt nicht den Fristbeginn. Die Entscheidung des FG, mit der es den Antrag auf Berichtigung des Urteilstatbestandes ablehnte, bleibt deshalb ohne Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1979 II R 108/77, BFHE 127, 133, BStBl II 1979, 373; vom 5. Juli 2005 XI B 185/04, BFH/NV 2005, 1856). Selbst eine nachträgliche Berichtigung der ursprünglichen Urteilsfassung hat auf den Lauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich keinen Einfluss (BFH-Beschluss vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621).
3.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Sie beruft sich mit ihrem Wiedereinsetzungsbegehren allein auf die beschriebene, aus ihrer Sicht bestehende Unzulänglichkeit des angegriffenen Urteils. Darin liegt jedoch kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund.
4.
Die Frist zur Begründung der Beschwerde war demgemäß nicht, wie von der Klägerin beantragt, nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO zu verlängern.
Ende der Entscheidung
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