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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.05.2000
Aktenzeichen: I B 1/99
Rechtsgebiete: EStG, KStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 10b | |
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 | |
KStG § 9 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Sein satzungsmäßiger Zweck ist es, körperlich behinderten Personen, insbesondere körperlich behinderten Frauen, die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erleichtern. Am 17. Mai 1993 bescheinigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dem Kläger vorläufig, dass der Kläger nach seiner dem FA eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken diene und zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bezeichneten Körperschaften gehöre. Außerdem enthält Abschnitt A der Bescheinigung den Hinweis, die vorläufige Bescheinigung sei widerruflich, sie werde zur Beurteilung der Abziehbarkeit von Spenden i.S. des § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Nr. 3 KStG beim Spender erteilt und gelte längstens 18 Monate vom Ausstellungsdatum ab gerechnet. In Abschnitt B der Bescheinigung wies das FA zudem noch darauf hin, dass die Bescheinigung keine endgültige Entscheidung für die Besteuerung des Klägers enthalte und über die Steuerbefreiung nach den einzelnen Steuergesetzen jeweils erst im Rahmen der Veranlagung entschieden werde.
Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, der Kläger verfolge keine gemeinnützigen Zwecke, da er keine therapeutische Betreuung und Berufsbildungsmaßnahmen durchführe, sondern ausschließlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb --den Vertrieb von Behindertenware-- unterhalte und seine tatsächliche Geschäftsführung nicht der Satzung entspreche. Das FA erließ deshalb einen Körperschaftsteuerbescheid für 1993 (Streitjahr), durch den es die Steuer auf 0 DM festsetzte und in dessen Erläuterungsteil er mitteilte, dem Kläger werde die Gemeinnützigkeit aberkannt. Im Einspruchsverfahren änderte das FA den Bescheid dahin gehend, dass es statt eines Einkommens von 0 DM einen vortragsfähigen Verlust feststellte. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids und den Erlass eines Freistellungsbescheids begehrte, war der Einspruch ebenso wie die nachfolgende Klage erfolglos.
Mit der eingelegten Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits und eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
2. Die Beschwerde ist, soweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt wird, unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet. Sie war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
a) Die Zulässigkeit einer Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt wird, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu muss er eine konkrete Rechtsfrage bezeichnen und substantiiert vortragen, dass und warum deren Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) seiner Auffassung nach im allgemeinen Interesse liegt (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61, 7 f., m.w.N.).
Daran fehlt es im Streitfall. Die Beschwerdeschrift lässt nicht erkennen, welche konkrete Rechtsfrage der Kläger als klärungsbedürftig ansieht. In Bezug auf die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache trägt der Kläger lediglich vor, das FG habe die in Abschnitt A der Bescheinigung vom 17. Mai 1993 enthaltene Erklärung des FA zu Unrecht nicht als Verwaltungsakt beurteilt.
Selbst wenn man diesen Vortrag --wie dies das FA getan hat-- dahin gehend auslegt, dass der Kläger die Rechtsfrage als klärungsbedürftig ansieht, ob eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit ein Verwaltungsakt ist, hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt. Es fehlt jegliche Darlegung, warum diese Frage noch klärungsbedürftig ist, obwohl vorläufige Bescheinigungen wie die vom 17. Mai 1993 nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats nur unverbindliche Rechtsauskünfte und keine Verwaltungsakte sind (s. z.B. Senatsentscheidungen vom 7. Mai 1986 I B 58/85, BFHE 146, 392, BStBl II 1986, 677; vom 23. September 1998 I B 82/98, BFHE 186, 433, BFH/NV 1999, 105, m.w.N.).
b) Den Vortrag des Klägers, das FG habe unzulässigerweise aus der Geschäftsentwicklung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Klägers im Jahr 1994 auf die wirtschaftliche Betätigung des Klägers im Streitjahr (1993) geschlossen, wertet der beschließende Senat als Geltendmachung und Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).
Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Das FG hat nicht --wie vom Kläger behauptet-- aus dem Verhältnis des Provisionsaufwands des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zum Lohnaufwand des Betriebs im Jahr 1994 den Schluss gezogen, auch schon 1993 sei die wirtschaftliche Betätigung Hauptzweck des Klägers gewesen. Vielmehr hat das FG ausgeführt, "nicht etwa erst" dieses Verhältnis zeige, dass die wirtschaftliche Betätigung des Klägers im Vordergrund seiner Existenz stehe. Zudem würde es sich bei der vom Kläger behaupteten Schlussfolgerung um keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern allenfalls um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln.
Ende der Entscheidung
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