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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: I B 10/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht schlüssig dargelegt.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Frage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Frage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082). Die Voraussetzungen hierfür sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
An der Darlegung der Klärungsfähigkeit fehlt es, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auch auf einen anderen als den vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsgrund gestützt hat, der die Entscheidung ebenfalls trägt, jedoch zu dieser rechtserheblichen weiteren Begründung des FG ein Zulassungsgrund für die Revision nicht dargetan ist (BFH-Beschluss vom 5. Mai 2004 VIII B 168/03, BFH/NV 2004, 1524).
b) So liegt der Streitfall. Das FG war der Auffassung, die Klägerin habe zu Unrecht Rückstellungen für die auflösend bedingte Rückzahlungsverpflichtung aus dem Vergleich vom 24. Juni 1996 mit der X-GmbH zu den jeweiligen Bilanzstichtagen gebildet. Es hat angenommen, die Klägerin habe nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen, und hat diese Annahme auf mehrere die Entscheidung selbstständig tragende rechtliche und tatsächliche Gründe gestützt.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin jedoch nur geltend, mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. September 1993 IX ZR 255/92 (Neue Juristische Wochenschrift 1994, 49), sei es von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Befreiungsanspruch des Gemeinschuldners im Konkursfall von dem Konkursverwalter als eine in die Masse fallende Forderung auf Zahlung in voller Höhe der zu tilgenden Schuld einzufordern sei. Ferner sei die Rechtsfrage grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Gläubiger des Gemeinschuldners, der eine Teilbefriedigung seiner Ansprüche durch den Schuldner des Befreiungsanspruchs erhalten habe, diesen Teil wieder an diesen herauszugeben habe, wenn der Konkursverwalter den Schuldner des Befreiungsanspruchs auf Zahlung in die Konkursmasse zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehme.
Zulassungsgründe zu den die Entscheidung des FG ebenfalls tragenden weiteren Begründungen wurden hingegen nicht vorgetragen, so etwa zu der Annahme des FG, die Klägerin habe schon deshalb nicht damit rechnen müssen, der Konkursverwalter werde einen Freistellungsanspruch gegen die X-GmbH geltend machen, weil dieser selbst davon ausgegangen sei, der Gemeinschuldnerin stünde ein solcher Freistellungsanspruch nicht zu.
Ende der Entscheidung
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