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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: I B 10/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1 |
Gründe:
I.
Das Finanzgericht hat eine gegen mehrere Verwaltungsakte gerichtete Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Sein Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Dezember 2008 zugestellt.
Die Klägerin hat daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Ein Hinweis des Senatsvorsitzenden darauf, dass die in § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannte Frist inzwischen abgelaufen sei, wurde nicht beantwortet.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie hätte innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet werden müssen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das ist nicht geschehen. Die Versäumung der Begründungsfrist kann nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) geheilt werden, da Wiedereinsetzungsgründe weder vorgebracht worden noch anderweit ersichtlich sind. Daher ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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