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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.05.1999
Aktenzeichen: I B 10/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.
Die Beschwerden des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) waren als unzulässig zu verwerfen. Für sie fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem den vom Kläger gleichzeitig mit den Beschwerden eingelegten Revisionen durch den als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 18. Februar 1999 stattgegeben worden ist (s. Bundesfinanzhof, Beschluß vom 10. November 1987 VII B 75/87, BFHE 151, 331, BStBl II 1988, 285).
Von der Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge hat der Senat in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) abgesehen.
Ende der Entscheidung
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