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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.1998
Aktenzeichen: I B 100/97
Rechtsgebiete: EStG, EGV, DBA-Großbritannien, FGO


Vorschriften:

EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2
EStG § 1 Abs. 3 Satz 2
EGV Art. 48
DBA-Großbritannien Art. II Abs. 1 Buchst. h
FGO § 69
BUNDESFINANZHOF

1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der 90 v.H.-Grenze der §§ 1a Abs. 1 Nr. 2 und 1 Abs. 3 Satz 2 EStG mit Art. 48 EGV.

2. Die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung kann nicht gefordert werden, wenn die Verletzung des EGV ernstlich in Betracht kommt.

EStG §§ 1a Abs. 1 Nr. 2 und 1 Abs. 3 Satz 2 EGV Art. 48 DBA-Großbritannien Art. II Abs. 1 Buchst. h FGO § 69

Beschluß vom 24. März 1998 - I B 100/97 -

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 1314)


Gründe

I.

Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist britischer Staatsangehöriger mit zweitem Wohnsitz in der Umgebung von Frankfurt/Main (F). Er ist in Frankfurt als Pilot tätig. Sein Familienwohnsitz liegt in Großbritannien. Dort leben seine Frau und die gemeinsame Tochter. Der Antragsteller hielt sich jedoch im Streitjahr 1994 in Großbritannien nur geringfügig auf, weshalb er nach britischem Steuerrecht als "non-resident" behandelt wurde. Während der Antragsteller im Streitjahr aus seiner Tätigkeit als Pilot 187 799 DM brutto verdiente, erzielte seine Ehefrau aus ihrer in Großbritannien ausgeübten Berufstätigkeit 37 875 DM.

In seiner Einkommensteuererklärung 1994 beantragte der Antragsteller die Zusammenveranlagung mit seiner ausschließlich in Großbritannien lebenden Ehefrau. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) erließ demgegenüber am 19. November 1996 einen Einkommensteuerbescheid 1994 nur gegenüber dem Antragsteller. Er lehnte die Zusammenveranlagung ab, weil der Antragsteller und seine Ehefrau das gemeinsame Familieneinkommen nicht zu mindestens 90 v.H. aus Deutschland bezogen hätten (§§ 1a Abs. 1 Nr. 2 und 1 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Der Antragsteller legte gegen den Bescheid Einspruch ein, über den --soweit bekannt-- noch nicht entschieden ist. Er beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung, die jedoch in dem hier interessierenden Punkt nicht gewährt wurde.

Der Antragsteller beantragte deshalb die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1994 beim Finanzgericht (FG). Dieses gab dem Antrag statt. Es ließ die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu. Der Beschluß ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1314, veröffentlicht.

Mit seiner Beschwerde macht das FA eine Verletzung des § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.

Es beantragt, den Beschluß des Hessischen FG aufzuheben und die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Das FG Köln hat in der Rechtssache Frans Gschwind ./. FA Aachen-Außenstadt durch Beschluß vom 27. Oktober 1997 1 K 4228/97 (Internationales Steuerrecht --IStR-- 1997, 755) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es gegen Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) verstößt, daß nach § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ein niederländischer Staatsangehöriger, der in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ohne im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, ebenso wie sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte, der ebenfalls im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und Einkünfte im Ausland erzielt, deswegen für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, weil die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten im Kalenderjahr nicht mindestens zu 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Der erkennende Senat kann nicht ausschließen, daß der EuGH eine Verletzung von Art. 48 EGV bejahen wird. Diese Möglichkeit ergibt sich bereits aus der Stellungnahme der Kommission gemäß Art. 169 EGV vom 4. Mai 1994 (Betriebs-Berater --BB-- 1994, 1404).

2. Zwar ist der Streitfall gegenüber dem Sachverhalt, der dem Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln zugrunde liegt, insoweit anders gelagert, als der Antragsteller im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist und deshalb in Deutschland sein Welteinkommen zu versteuern hat. Im Streitfall sind nicht die unbeschränkte Steuerpflicht des Antragstellers, sondern nur die Anwendung des Splittingtarifs auf das von ihm im Inland zu versteuernde Einkommen und evtl. auch noch die unbeschränkte Steuerpflicht der Ehefrau des Antragstellers streitig. Der erkennende Senat geht für Zwecke des Aussetzungsverfahrens davon aus, daß der Antragsteller in Großbritannien als "non-resident" behandelt wurde und deshalb nicht i.S. von Art. II Abs. 1 Buchst. h (i) des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Großbritannien als eine im Vereinigten Königreich ansässige Person galt (vgl. Beckmann, in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, DBA-Großbritannien, Art. II Rz. 14), weshalb eine Familienbesteuerung in Großbritannien nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund kommt es im Streitfall darauf an, ob der Antragsteller aus Gründen des möglicherweise verletzten Art. 48 EGV Anspruch auf Anwendung des Splittingtarifs auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes hat. Dies ist in erster Linie eine Tariffrage, weshalb einerseits das EuGH-Urteil in der Rechtssache Asscher vom 27. Juni 1996 Rs C-107/94 (Der Betrieb --DB-- 1996, 1604) einschlägig ist und andererseits trotz des anderen Sachverhaltes die beim EuGH nunmehr anhängige Rechtssache Frans Gschwind ./. FA Aachen-Außenstadt unmittelbaren Ausfluß auf den Streitfall haben kann.

3. Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung bei der Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden wegen der Verfassungswidrigkeit der ihnen zugrundeliegenden Vorschriften die Geltendmachung eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Geltungsanspruch des formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes und das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung verlangt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 1986 II B 49/83, BFHE 146, 474, BStBl II 1986, 782; vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134; vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104; vom 9. Oktober 1991 III B 51/91, III B 74/91, III B 81/91, BFHE 165, 415, BStBl II 1992, 91). Der V. Senat hat diese Rechtsprechung jedoch nicht auf die Geltendmachung von Verletzungen des EGV übertragen (vgl. BFH-Beschluß vom 5. Mai 1994 V S 11/93, BFH/NV 1995, 368). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an, weil Art. 48 Abs. 2 EGV in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht ist, das von jedem Gericht unbeschadet der Möglichkeit der Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens zu beachten ist. Dagegen besteht für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesnorm die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Dessen Entscheidungen haben in den Fällen des § 13 Nr. 11 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Sie tritt erst mit der Entscheidung selbst und nicht schon vorher ein.

4. Vor diesem Hintergrund führen schon die Anhängigkeit des Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH sowie die Möglichkeit, daß dieser eine Verletzung von Art. 48 EGV bejahen wird, und schließlich die Erheblichkeit einer solchen Entscheidung für den Streitfall zur Bejahung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dem Grunde nach. Der Höhe nach weist das FA zwar zutreffend darauf hin, daß die Behandlung als gemäß § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig auch die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG umfaßt. Dies führt dennoch zu keiner Änderung der Vorentscheidung. Das FG hat den ausgesetzten Steuerbetrag unter Anwendung des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO berechnet. Der erkennende Senat hat die Berechnung überschlägig überprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Vollziehung eines Betrages von 12 736 DM auch bei Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes auszusetzen ist. Das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers lt. angefochtenem Bescheid beträgt 174 833 DM. Erhöht man es um die Einkünfte der Ehefrau (33 875 DM) und mindert man es um die vom FA anerkannten Abzugsbeträge (13 992 DM), so ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 194 716 DM und eine tarifliche Einkommensteuer zwecks Berechnung des Progressionsvorbehaltes in Höhe von 59 026 DM, was einer prozentualen Einkommensteuer von 30,3138 v.H. des zu versteuernden Einkommens entspricht. Geht man gleichzeitig von einem zu ändernden zu versteuernden Einkommen des Antragstellers von (174 833 DM ./. 13 992 DM =) 160 841 DM aus, so betragen 30,3138 v.H. dieses Einkommens 48 757 DM. Die Differenz zu der festgesetzten Einkommensteuer von 69 800 DM macht 21 043 DM aus. Zwar hat das FA davon selbst 7 355 DM ausgesetzt. Die Differenz beträgt jedoch immer noch 13 688 DM und liegt damit über dem Betrag, dessen Vollziehung das FG ausgesetzt hat. Das FA kann sich auch nicht darauf berufen, daß die nach § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO aussetzbare Steuer zunächst mit der vom FA ausgesetzten zu verrechnen sei; weshalb das FG nur die Differenz zwischen 12 736 DM und 7 355 DM = 5 381 DM hätte aussetzen dürfen. Wenn das FA zu der Überzeugung gelangt, daß das zu versteuernde Einkommen unzutreffend berechnet wurde, dann muß es insoweit einen Berichtigungsbescheid erlassen und die Differenz zu der niedriger festzusetzenden Einkommensteuer erstatten. Kommt das FA diesem selbstverständlichen Gebot nicht nach, dann ist der zweite Halbsatz von § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO anzuwenden. Die vom FG verfügte Aussetzung der Vollziehung dient dann der Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller.

Ende der Entscheidung

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