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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2000
Aktenzeichen: I B 100/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Satz 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1994) als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vorwiegend in Südostasien tätig. Er streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) darüber, ob er im Streitjahr im Inland einen Wohnsitz hatte. Das FA hat dies angenommen und den Kläger demgemäß als unbeschränkt Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass der Kläger im Streitjahr in einem ihm gehörenden Haus in A (Inland) eine Wohnung gehabt und diese wiederholt genutzt habe. Die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zugelassen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass das FG-Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die geltend gemachte Abweichung des FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH nicht hinreichend bezeichnet:

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne ist nicht schon dann gegeben, wenn das FG eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung übersehen oder unrichtig auf den konkreten Einzelfall angewandt hat. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn das FG-Urteil von einem Rechtssatz getragen wird, der einem ebenfalls tragenden Rechtssatz aus einer BFH-Entscheidung widerspricht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 17, m.w.N.).

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Gesichtspunkt der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützt, so muss die geltend gemachte Abweichung in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu ist es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich, dass der Beschwerdeführer einen das FG-Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz formuliert und ihn einem ebenfalls tragenden Rechtssatz aus einer BFH-Entscheidung so gegenüberstellt, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 29. September 1999 II B 8/99, BFH/NV 2000, 340; vom 8. Oktober 1999 I B 123/98, BFH/NV 2000, 573; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.). Dagegen reicht es nicht aus, dass der Beschwerdeführer geltend macht, das FG habe einen vom Revisionsgericht aufgestellten Rechtssatz im konkreten Fall fehlerhaft umgesetzt. Hiermit wird lediglich ein schlichter Subsumtionsfehler gerügt, der eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag (BFH-Beschlüsse vom 9. August 1999 VII B 282/98, BFH/NV 2000, 74; vom 12. August 1999 V B 19/99, BFH/NV 2000, 207).

3. Im Streitfall fehlt es an der hiernach erforderlichen Gegenüberstellung zweier widerstreitender Rechtssätze. Der Kläger macht im Kern lediglich geltend, dass das FG die nach Ablauf des Streitjahres eingetretene weitere Entwicklung nicht hinreichend berücksichtigt habe. Hierzu verweist er auf das Urteil des Senats vom 19. März 1997 I R 69/96 (BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447). Er trägt jedoch nicht etwa vor, dass das FG den diesem Urteil widersprechenden Rechtssatz aufgestellt habe, die Entwicklung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums sei für die Wohnsitzfrage unbeachtlich. Im Gegenteil weist er in der Beschwerdeschrift ausdrücklich darauf hin, dass das FG ebenfalls von einer Berücksichtigungsfähigkeit späterer Ereignisse ausgegangen ist. Damit rügt er letztlich nur die seiner Ansicht nach fehlerhafte Umsetzung des von ihm bezeichneten BFH-Urteils, nicht jedoch eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Satz 2 FGO.

4. Von weiteren Ausführungen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

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